Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 21 vom 31.8.2009 Seite 441 bis 450

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften

321

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die grundbuchmäßige
Behandlung der Waldgenossenschaften

 

Vom 7. August 2009

 

Aufgrund des § 42 Absatz 7 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften vom 20. Januar 1976 (GV. NRW. S. 40), geändert durch Artikel 145 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 der Verordnung wird aufgehoben.

 

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

In der Aufschrift des Gemeinschaftsgrundbuchs und des Anteilgrundbuchs ist unter die Blattnummer in Klammern beim Gemeinschaftsgrundbuch das Wort „Gemeinschaftsgrundbuch“ und beim Anteilgrundbuch das Wort „Anteilgrundbuch“ zu setzen.“

 

3. In § 5 Nummer 1 wird hinter dem Semikolon folgender Satz angefügt:

„statt der Angabe des Bruchteils genügt die Angabe der Anzahl der Anteile, wenn auch die Gesamtzahl der Anteile, in die das Gemeinschaftsvermögen aufgeteilt ist, angegeben wird;“.

 

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

Bei der Bildung von Briefen über Grundpfandrechte ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand ein Waldgenossenschaftsanteil ist.“

 

5. § 8 Absatz 1 wird um folgende Sätze ergänzt:

„Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden. Sofern eine Recherche sämtlicher Anteilgrundbücher über eine Datenbank oder sonstige Hilfsverzeichnisse gewährleistet ist, kann auf die Führung des Verzeichnisses verzichtet werden.“

 

6. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle 5 Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 7. August 2009

 

 

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

GV. NRW. 2009 S. 446