Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 22 vom 11.9.2009 Seite 451 bis 490

Satzung zur Änderung der Kommissionsfinanzierungssatzung
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Satzung zur Änderung der Kommissionsfinanzierungssatzung

2251

Satzung zur Änderung der Kommissionsfinanzierungssatzung

 

Vom 28. August 2009

 

Auf Grund von § 35 Abs. 10 Satz 4 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –) vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 199), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten die folgende Satzung:

 

§ 1
Änderung der Kommissionsfinanzierungssatzung

Die Satzung über die Zurverfügungstellung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Kommissionen nach § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags (Kommissionsfinanzierungssatzung – KFS) vom 25. Juni 2008 (GV. NRW. S. 622) wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Zur Deckung des notwendigen Aufwands der Kommissionen leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen aus ihrem Anteil nach § 10 RFinStV in Höhe von 75 % der nach § 2 Abs. 3 der von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) am 28. August 2009 beschlossenen Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks (GV. NRW. S. 481) festgelegten Gebühren an die Buchführende Stelle (Zuführungen). 2Der um die Zuführungen nach Satz 1 geminderte notwendige Aufwand der Kommissionen wird durch Leistungen aller Landesmedienanstalten an die Buchführende Stelle gedeckt. 3Die Höhe der Zuführungen nach Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Grundsätze für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) jährlich festzulegenden Finanzierungsschlüssel.“

 

b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) 1Soweit Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 den notwendigen Aufwand der Kommissionen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung des im Folgejahr notwendigen Aufwands der Kommissionen zu übertragen. 2Zinserträge sind ebenfalls zur Deckung des notwendigen Aufwands im Folgejahr zu verwenden.“

 

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

§ 2
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung der Mitteilung des Vorsitzenden der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM), dass alle Landesmedienanstalten die Satzung beschlossen und veröffentlicht haben, in Kraft.

 

Düsseldorf, den 28. August 2009

 

 

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

In Vertretung

Dr. Jürgen  B r a u t m e i e r

 

GV. NRW. 2009 S. 486