Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 23 vom 29.9.2009 Seite 491 bis 506
Genehmigung der Änderung des Braunkohlenplans Inden, Räumlicher Teilabschnitt II, Änderung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung (Restsee) |
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Genehmigung der Änderung des Braunkohlenplans Inden, Räumlicher Teilabschnitt II, Änderung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung (Restsee)
Genehmigung der
Änderung des Braunkohlenplans Inden,
Räumlicher Teilabschnitt II,
Änderung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und
Wiedernutzbarmachung (Restsee)
Vom 19. Juni 2009
Der
Braunkohlenausschuss als Sonderausschuss des Regionalrates des
Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2008 die
Änderung des Braunkohlenplans Inden, Räumlicher
Teilabschnitt II, Änderung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung (Restsee) beschlossen.
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 19. Juni 2009 – 324 – 30.06.05.07 – gemäß § 47
Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit
dem Wirtschaftsaussschuss des Landtages genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 47 Absatz 3 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 47 Absatz 3 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des
Braunkohlenplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des
Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln
(Bezirksplanungsbehörde), dem Kreis Düren, der Stadt Düren und der Gemeinde Inden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Braunkohlenplans wird gemäß § 38 in Verbindung mit § 22
Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der
Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den
öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des
Braunkohlenplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4
Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 38 in Verbindung mit § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes
hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Braunkohlenplans ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Braunkohlenplans oder deren Bekanntmachung verletzt worden
sind.
Düsseldorf,
den 8. September 2009
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Michael G a e d t k e
GV. NRW. 2009 S. 503