Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 23 vom 29.9.2009 Seite 491 bis 506

Genehmigung der Änderung des Braunkohlenplans Inden, Räumlicher Teilabschnitt II, Änderung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung (Restsee)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Genehmigung der Änderung des Braunkohlenplans Inden, Räumlicher Teilabschnitt II, Änderung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung (Restsee)

Genehmigung der
Änderung des Braunkohlenplans Inden,
Räumlicher Teilabschnitt II,
Änderung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und
Wiedernutzbarmachung (Restsee)

Vom 19. Juni 2009

Der Braunkohlenausschuss als Sonderausschuss des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2008 die Änderung des Braunkohlenplans Inden, Räumlicher Teilabschnitt II, Änderung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung (Restsee) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 19. Juni 2009 – 324 – 30.06.05.07 – gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem Wirtschaftsaussschuss des Landtages genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 47 Absatz 3 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 47 Absatz 3 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Braunkohlenplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde), dem Kreis Düren, der Stadt Düren und der Gemeinde Inden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Braunkohlenplans wird gemäß § 38 in Verbindung mit § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Braunkohlenplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 38 in Verbindung mit § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Braunkohlenplans ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Braunkohlenplans oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 8. September 2009

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Michael  G a e d t k e

GV. NRW. 2009 S. 503