Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 23 vom 29.9.2009 Seite 491 bis 506

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage Staatsvertrag
Anlage1a zum Staatsvertrag
Anlage1b zum Staatsvertrag
Anlage1c zum Staatsvertrag
Anlage2a zum Staatsvertrag
Anlage2b zum Staatsvertrag
Anlage2c zum Staatsvertrag
 

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

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Gesetz zum Staatsvertrag
zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen
über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

 

Vom 15. September 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zum Staatsvertrag
zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen
über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

 

§ 1

Dem am 28. Mai 2009 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze - Anlage zu diesem Gesetz - wird zugestimmt.

 

§ 2

Die in Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages genannten Anlagen liegen bei der Bezirksregierung Arnsberg, sowie - in dem den Grenzabschnitt betreffenden Umfang - bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zur Einsicht aus.

 

§ 3

Das Gebiet, das nach Artikel 1 Absatz 2 auf das Land Nordrhein-Westfalen übergeht, wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderung in die Stadt Marsberg bzw. die Stadt Brilon eingegliedert.

 

§ 4

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben.

 

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 15. September 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

 

 

GV. NRW. 2009 S. 492