Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 26 vom 10.11.2009 Seite 529 bis 538

Gesetz zur Änderung des Landesdisziplinarrechts
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage (zu § 75)
 

Gesetz zur Änderung des Landesdisziplinarrechts

20340

Gesetz
zur Änderung des Landesdisziplinarrechts

 

Vom 27. Oktober 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Änderung des Landesdisziplinarrechts

 

Artikel 1

Änderung des Landesdisziplinargesetzes

 

Das Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 2 § 9 „Sachlicher Geltungsbereich“ wird durch „Zurückstufung“ ersetzt.

 

b) Die Angabe zu Teil 3 Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:

Kapitel 5
Widerspruchsverfahren
- aufgehoben -
“.

 

c) Die Angabe zu Teil 3 Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

Kapitel 6
Vertreterin oder Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen
- aufgehoben -
“.

 

d) In der Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 § 74 werden die Wörter „und erstattungsfähige Kosten“ angefügt.

e) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 § 75 „Erstattungsfähige Kosten“ wird durch „Gerichtskosten“ ersetzt.

 

2. Nach § 1 Absatz 2 wird Absatz 3 neu eingefügt:

„(3) Die Wahl der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen zu den Kammern und Senaten für Disziplinarsachen, die über Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Bundesdisziplinargesetzes zu entscheiden haben, bestimmt sich in Ausführung des § 47 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes nach den Sätzen 2 bis 4 des § 46 Abs. 3.“

 

3. In § 2 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.“

 

4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt neugefasst:

„(2) Ermittlungen sind in der Regel von Beamtinnen und Beamten durchzuführen. Für die Durchführung von Ermittlungen sind sie im Hauptamt soweit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerungen geführt werden können.“

 

5. § 14 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder eine Zurückstufung" gestrichen.

 

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einleitung“ die Wörter „und jede Ausdehnung“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „, des Widerspruchsverfahrens“ gestrichen.

 

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot).“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Eintragungen in der Personalakte über Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge mit Eintritt des Verwertungsverbotes von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten.“

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Rubrum und der Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte.“

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen.“

dd) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter „Sätze 3 und 4“ durch die Wörter „Sätze 4 und 5“ ersetzt.

ee) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt geändert:

Vor dem Komma werden die Wörter „oder verbleiben Rubrum und Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung gemäß Satz 2 in der Personalakte“ eingefügt.

 

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes NRW Anwendung; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der missbilligenden Äußerung.“

 

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) § 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14, 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet.“

 

b) In § 17 Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Abweichend von Satz 1 und 2 bestimmt sich die dienstvorgesetzte Stelle für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände, der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes und für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach den besonderen Bestimmungen in Teil 6.“

 

9. In § 19 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder eines Widerspruchsbescheids nach § 41 Abs. 1“ gestrichen.

 

10. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: „§ 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.“

 

b) Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für die in Absatz 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und bei den anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes die nach den besonderen Bestimmungen in Teil 6 bestimmten dienstvorgesetzten Stellen zuständig. § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 sowie § 81 bleiben unberührt.“

 

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

 

11. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Abberufung endet“ gestrichen und durch die Wörter „Entfernung endet und die Beamtin oder der Beamte keine Versorgung aus einem anderen Beamtenverhältnis erhält“ ersetzt.

 

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neugefasst:

„Ungeachtet der Einstellung können die höhere dienstvorgesetzte Stelle oder die oberste Dienstbehörde wegen desselben Sachverhalts eine Verfügung nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 34 erlassen oder Disziplinarklage nach § 35 erheben.“

 

12. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „§ 79 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 79 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

 

13. In § 38 werden Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wie folgt geändert:

Die Wörter „Die nach § 32 zuständige Stelle“ werden durch die Wörter „Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde“ ersetzt und nach den Wörtern „ eine Entlassung nach“ werden die Wörter „§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit“ eingefügt.

 

14. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In § 40 Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern „erkannt worden“ die Angabe eingefügt „oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG erfolgt“.

b) In Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort „Dienst“ durch das Wort „Beamtenverhältnis“ ersetzt.

c) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „oder Abberufung“ gestrichen und die Wörter „die nach § 32 zuständige Stelle“ ersetzt durch die Wörter „die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Stelle“.

d) In Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 32 zuständige Stelle“ ersetzt durch die Wörter „die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Stelle“.

 

15. Die §§ 41 bis 44 werden aufgehoben.

 

16. In § 46 Absatz 3 wird folgender Satz 4 neu eingefügt:

„Für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 Abs. 3 wird das Vorschlagsrecht von den obersten Bundesbehörden und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten ausgeübt.“

 

17. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung) wirkt die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“

 

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:

„(3) Weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, kann die Fachkammer nach Anhörung der Beteiligten beschließen, dass abweichend von Absatz 2 auch bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer mitwirkt.“

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 

18. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt, und folgende Nummer 5 wird angefügt

„5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Abs. 3 Satz 1 von Anfang an nicht vorlagen.“

 

19. In § 51 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und 3“ durch die Wörter „Satz 1 und Abs. 4“ ersetzt.

 

20. In § 58 Satz 2 werden die Wörter „sowie die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen“ gestrichen.

 

21. § 63 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.“

 

22. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von dem“ die Wörter „Verwaltungsgericht oder dem“ eingefügt.

 

b) Angefügt wird folgender Satz 2:

„Die §§ 124, 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.“

 

23. In § 73 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 54“ durch die Wörter „§ 29“ ersetzt.

 

24. § 74 wird wie folgt neu gefasst:

㤠74
Kostentragungspflicht und erstattungsfähige Kosten

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit der Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

 

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

 

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

 

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.“

 

25. § 75 wird wie folgt neu gefasst:

㤠75
Gerichtskosten

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für die Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anwendbar.“

 

26. § 77 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „aus dem Beamtenverhältnis“ die Wörter „oder der Aberkennung des Ruhegehalts“ eingefügt.

 

27. In § 78 Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 30 Abs. 2“ ersetzt.

 

28. § 79 wird wie folgt neu gefasst:

㤠79
Beamtinnen und Beamte kommunaler Dienstherren

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist dienstvorgesetzte Stelle der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. Für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten und die Kreisausschussmitglieder gilt die Aufsichtsbehörde als dienstvorgesetzte Stelle.

 

(2) Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten nachgeordneten Beamtinnen und Beamten gilt die Aufsichtsbehörde. Als höhere dienstvorgesetzte Stelle der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beamtinnen und Beamten gilt die obere Aufsichtsbehörde.

 

(3) Als oberste Dienstbehörde für alle Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Innenministerium; abweichend davon tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde in den Fällen der §§ 33 Abs. 2 Nr. 4 und 76 Abs. 3 Halbsatz 2 sowie Abs. 4 Satz 4 die dienstvorgesetzte Stelle.“

 

29. In § 81 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:

„Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte kommunaler Dienstherren werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle ausgeübt; entsprechendes gilt für die Ausübung der Befugnisse der höheren dienstvorgesetzten Stelle und der obersten Dienstbehörde.“

 

30. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Förmliche Disziplinarverfahren werden nach dem zur Zeit ihrer Einleitung geltenden Recht fortgeführt.“

 

b) Absatz 10 wird neu angefügt:

„(10) § 14 Abs. 1 Nr. 2 ist in der bisher geltenden Fassung anzuwenden, wenn das Dienstvergehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes vollendet war.“

 

c) Absatz 11 wird neu angefügt:

„(11) Gebühren nach § 75 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht für Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.“

 

31. In § 84 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.

 

32. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

 

 

„Anlage (zu § 75)

 

 

Artikel 2

Außerkrafttreten

 

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 Bundesdisziplinargesetz (AG BDG) vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 101) außer Kraft.

 

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 27. Oktober 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

 

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Andreas  K r a u t s c h e i d

 

GV. NRW. 2009 S. 530