Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 26 vom 10.11.2009 Seite 529 bis 538
Genehmigung der 18. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, im Gebiet der Stadt Köln |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Genehmigung der 18. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, im Gebiet der Stadt Köln
Genehmigung der
18. Änderung des Regionalplanes
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln,
im Gebiet der Stadt Köln
Vom 20. Oktober 2009
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2009 die 18. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, im Gebiet der Stadt Köln beschlossen (Erweiterung des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) Köln-Widdersdorf).
Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 20. Oktober 2009 – 322 – 30.16.04.18 – gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) und der Stadt Köln zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die 18. Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 20. Oktober 2009
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Michael G a e d t k e
GV. NRW. 2009 S. 537