Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 28 vom 20.11.2009 Seite 555 bis 568
Bekanntmachung über die Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle Magdeburg 2010 – 2016 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung über die Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle Magdeburg 2010 – 2016
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Bekanntmachung
über die Gemeinsame Vereinbarung
über die Koordinierungsstelle Magdeburg 2010 – 2016
Vom 10. November 2009
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 4. November 2009 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Gemeinsamen Vereinbarung über die Koordinierungsstelle Magdeburg 2010 – 2016 zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß der Protokollerklärung vom 15. September 2009 zu der Gemeinsamen Vereinbarung gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 10. November 2009
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Gemeinsame
Vereinbarung
über die Koordinierungsstelle Magdeburg 2010 – 2016
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
und der Freistaat Thüringen, im Folgenden: die Vertragschließenden,
schließen diese Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle Magdeburg.
Präambel
Die Vertragschließenden sind seit 2001 mit der von ihnen finanzierten Koordinierungsstelle Magdeburg (i.F.: Koordinierungsstelle) erfolgreich im Bereich der Dokumentation NS-verfolgungsbedingt entzogener bzw. infolge des Zweiten Weltkriegs verbrachter Kulturgüter tätig.
Sie sind sich vor dem Hintergrund der historischen Verantwortung in Form der Zustimmung zu den Washingtoner Prinzipien (1998) und der Verabschiedung der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz, (1999) sowie aufgrund des Willens zur Dokumentation kriegsbedingt verbrachter Kulturgüter darüber einig, die Arbeit der Koordinierungsstelle auch zukünftig fortzuführen und um die Fachadministration des Projektes Website Kulturgutschutz Deutschland und Datenbank national wertvolles Kulturgut zu ergänzen. Sie schließen daher diese Gemeinsame Vereinbarung.
§ 1
Rechtsnatur, Laufzeit und Aufgaben der Koordinierungsstelle
(1) Die Koordinierungsstelle ist eine von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, und den Ländern getragene Einrichtung in der Form einer Arbeitsgruppe des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg.
(2) Die Koordinierungsstelle wird für sieben weitere Jahre (2010 bis 2016) fortgeführt.
(3) Die Koordinierungsstelle hat die folgenden Aufgaben:
a. Dokumentation von Such- und Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. infolge des Zweiten Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de
b. Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und kontinuierliche Überarbeitung des Angebotes von Datenbank und Website mit dem Ziel des weiteren Ausbaus zu einem Informationsportal (einschl. Forum)
c. Geschäftsstelle der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz
d. Fachadministration des Projekts Website Kulturgutschutz Deutschland und Datenbank national wertvolles Kulturgut
e. Entwicklung und Realisierung von Serviceinstrumenten zur Unterstützung von kulturgutbewahrenden Einrichtungen und Einzelpersonen
f. Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Aufgabenstellung
g. Unterstützung von Bund und Ländern
Zu lit.d. regelt Näheres das von Bund und Ländern geschlossene „Verwaltungs- und Finanzierungsabkommen zum Projekt Website Kulturgutschutz Deutschland und Datenbank national wertvolles Kulturgut“.
(4) Die Übernahme zusätzlicher Aufgaben kann vom Kuratorium beschlossen werden und ist von der Bereitstellung entsprechender Projektmittel abhängig. Vor der Beschlussfassung durch das Kuratorium ist ein entsprechender Beschluss des Vorstands erforderlich sowie ein Votum des Fachbeirates einzuholen.
§ 2
Struktur der Koordinierungsstelle
(1) Zur Zusammenarbeit, Vertretung und Sicherstellung der Interessen der Vertragschließenden in der Koordinierungsstelle bestehen ein Kuratorium (§ 3) und ein Vorstand (§ 4). Zudem begleitet ein Fachbeirat (§ 5) die Arbeit der Koordinierungsstelle.
(2) Die Koordinierungsstelle unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt. Sie ist an die Beschlüsse von Kuratorium und Vorstand gebunden.
§ 3
Kuratorium
(1) Das Kuratorium trifft die Entscheidung in Grundsatzangelegenheiten.
(2) Kuratorium besteht aus achtzehn Mitgliedern:
1. einem Vertreter oder einer Vertreterin eines jeden Landes, wobei der Vertreter oder die Vertreterin des Sitzlandes der Koordinierungsstelle zugleich vorsitzendes Mitglied ist,
2. zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
(3) Die Länder besetzen den länderseitigen Teil des Kuratoriums aus dem Kreis der Mitglieder des Kulturausschusses der Kultusministerkonferenz, der anlässlich seiner Treffen vom Vorstand über die Aktivitäten der Koordinierungsstelle unterrichtet wird. Die Mitglieder des Kuratoriums können sich im Einzelfall von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ihres Hauses vertreten lassen. Ein Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, kann beide Stimmen wahrnehmen.
(4) Das Kuratorium tritt einmal jährlich anlässlich einer Sitzung des Kulturausschusses und im Übrigen dann zu einer Sitzung zusammen, wenn mindestens fünf Mitglieder es beantragen oder der Vorstand es für dringend erforderlich hält.
(5) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Entscheidungen über Grundsatzangelegenheiten bedürfen der Zustimmung der beiden Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig:
1. in Sitzungen, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist,
2. im schriftlichen Verfahren, wenn
a) kein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht und
b) die Hälfte der Mitglieder sich an der Abstimmung innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist beteiligt hat.
(7) Die Koordinierungsstelle berichtet dem Kuratorium jährlich über die Durchführung ihrer Aufgaben in Form des Berichtes der Koordinierungsstelle an das Kuratorium und den Fachbeirat. Daneben hat die Leitung der Koordinierungsstelle dem Kuratorium regelmäßig zu dessen Sitzungen und darüber hinaus auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Kuratoriumsmitglieder über ihre Arbeit zu berichten.
§ 4
Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Verbindung zwischen dem Kuratorium und der Koordinierungsstelle. Der Vorstand beaufsichtigt die Umsetzung der Kuratoriumsbeschlüsse durch die Koordinierungsstelle. Er trifft die Entscheidung in Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt. Die Leitung der Koordinierungsstelle hat den Vorstand über alle wesentlichen Dienstgeschäfte zu informieren.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
1. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Sitzlandes der Koordinierungsstelle als vorsitzendem Mitglied,
2. je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, und des Kulturausschusses der Kultusministerkonferenz.
§ 5
Fachbeirat
(1) Der Fachbeirat hat die folgenden Aufgaben:
1. Fachliche Unterstützung und Beratung der Koordinierungsstelle
2. Entwicklung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Optimierung der Arbeit der Koordinierungsstelle
3. Multiplikator für die Arbeit der Koordinierungsstelle
(2) Das Nähere zum Fachbeirat regelt das Statut, das das Kuratorium dem Fachbeirat gibt.
§ 6
Finanzierung und Kosten
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle erhält das Land Sachsen-Anhalt auf der Grundlage der von den Parlamenten der Vertragschließenden gebilligten jeweiligen Haushalte jährliche Haushaltsmittel der Vertragschließenden.
(2) Der Gesamthaushalt der Koordinierungsstelle beträgt 499.485,18 €. Davon zahlen, jeweils hälftig, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, 249.742,59 € und die Länder insgesamt 249.742,59 €.
(3) Die Mittel der Länder setzen sich wie folgt zusammen:
Sachsen-Anhalt (Sitzland, 24,136913%): |
60.280,15 € |
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Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen (je 5,803571%), je: |
14.493,99 € |
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Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (je 5,327382%), je: |
13.304,74 € |
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Rheinland-Pfalz (4,017852%): |
10.034,29 € |
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Schleswig-Holstein (3,184520%): |
7.953,10 € |
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Saarland (1,874998%): |
4.682,67 € |
(4) Die von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, dem Land Sachsen-Anhalt jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werden in drei Tranchen á 1/3 zum 01.01., 01.05. und 01.09. eines jeden Kalenderjahres für das laufende Jahr gezahlt. Die von den Ländern dem Land Sachsen-Anhalt jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werden zum 01.02. eines jeden Kalenderjahres in einer Einmalzahlung für das laufende Jahr gezahlt.
(5) Zusätzliche Einnahmen der Koordinierungsstelle in Form von bspw. Buchverkäufen, Spenden, Sponsorengeldern und Aufwendungsersatz sind nach Entscheidung des Vorstands für gesonderte Auftragsprojekte zu verwenden. Sie sind gemäß § 45 (2) Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt übertragbar.
§ 7
Haushalt
(1) Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung von Vorstand und Kuratorium.
(2) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres berichtet die Koordinierungsstelle dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt über die Verwendung der Haushaltsmittel in Form eines Jahresabschlusses. Dieser Jahresabschluss wird in der zweiten Jahreshälfte des jeweils nächsten Jahres an die Vertragschließenden übergeben.
(3) Die der Koordinierungsstelle bereitgestellten, nicht verbrauchten Haushaltsmittel werden in das Folgejahr übertragen und entsprechend dem Finanzierungsschlüssel separat rückerstattet.
(4) Dem Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt obliegt die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Koordinierungsstelle. Die gemäß § 91 Bundeshaushaltsordnung bestehenden Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt.
§ 8
Rechte
Das Land Sachsen-Anhalt erwirbt die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den durch die Koordinierungsstelle entwickelten und von dieser genutzten Konzepten, Programmen und Entwicklungsleistungen, so weit nichts anderes vereinbart ist. Es ist verpflichtet, diese Rechte den anderen Vertragschließenden auf deren Anfrage hin unentgeltlich zur Nutzung zugänglich zu machen.
§ 9
Haftung
(1) Die Vertragschließenden stehen in eventuellen Haftungsfällen bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen Dritter ein.
(2) Sollten nach Ablauf dieser Vereinbarung sonstige finanzielle Belastungen entstehen, die das Sitzland nicht alleine zu vertreten hat, werden diese durch die Vertragschließenden gemeinsam getragen.
(3) Eine gegenseitige Gewährleistungs- und Schadensersatzpflicht zwischen den Vertragschließenden bezüglich der Aufgabendurchführung der Koordinierungsstelle wird ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle der vorsätzlichen und grob fahrlässigen Schadensverursachung.
§ 10
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 11
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dem Willen der Vertragschließenden am nächsten kommt.
§ 12
In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung, Evaluierung
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2010, spätestens mit dem Tage der letzten Unterzeichnung, in Kraft und endet am 31. Dezember 2016.
(2) Der Vorstand erstattet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 einen Evaluierungsbericht unter besonderer Berücksichtigung der weiterhin erforderlichen Einrichtungsdauer nach 2016. Die Vertragschließenden entscheiden aufgrund dieses Berichtes bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 über eine Verlängerung dieser Vereinbarung.
Berlin
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Stuttgart
Für das Land Baden-Württemberg
Für den Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg
Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg
München
Für den Freistaat Bayern
Für den Bayerischen Ministerpräsidenten
Der Bayerische Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Berlin
Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister von Berlin
Potsdam
Für das Land Brandenburg
Für den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg
Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Bremen
Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Präsidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Der Senator für Kultur der Freien Hansestadt Bremen
Hamburg
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Kultur, Sport und Medien
Wiesbaden
Für das Land Hessen
Für den Ministerpräsidenten des Landes Hessen
Die Ministerin für Wissenschaft und Kunst des Landes Hessen
Schwerin
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Hannover
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur
Düsseldorf
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Mainz
Für das Land Rheinland-Pfalz
Für den Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz
Saarbrücken
Für das Saarland
Für den Ministerpräsidenten des Saarlandes
Die Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur des Saarlandes
Dresden
Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Magdeburg
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Kiel
Für das Land Schleswig-Holstein
Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein
Erfurt
Für den Freistaat Thüringen
Für den Thüringer Ministerpräsidenten
Der Kultusminister der Landes Thüringen
Protokollerklärung
des
Landes Nordrhein-Westfalen anlässlich der
Unterschrift der Gemeinsamen Vereinbarung über
die Koordinierungsstelle Magdeburg 2010 – 2016:
Die
„Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle Magdeburg 2010 – 2016“
tritt gemäß § 12 Absatz 1 spätestens mit dem Tage der letzten Unterzeichnung in
Kraft. Für das Land Nordrhein-Westfalen stellt die Gemeinsame Vereinbarung
einen Staatsvertrag dar. Die Unterschrift unter die Zustimmungserklärung stellt
daher lediglich eine Paraphierung dar und steht unter dem Vorbehalt des
Abschlusses des Ratifikationsverfahrens. Die für das
Land Nordrhein-Westfalen verbindliche Zustimmung erfolgt somit mit dem Zugang
der Ratifikationsurkunde.
Düsseldorf, 15. September 2009
Der
Stellvertreter des Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. Andreas P i n k w a
r t
GV. NRW. 2009 S. 558