Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 28 vom 20.11.2009 Seite 555 bis 568

Zweite Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Innenministeriums
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Innenministeriums

2006
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Zweite Verordnung zur Änderung
der Befristung von Rechtsvorschriften
im Geschäftsbereich des Innenministeriums

 

Vom 3. November 2009

 

2006

Artikel 1

 

Aufgrund des § 14a Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

 

Die LeistungsabnahmeVO LDS und GGRZ vom 14. November 2000 (GV. NRW. S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Normüberschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung zur Regelung der Abnahme von Leistungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein - Westfalen (IT. NRW) durch Dienststellen der Landesverwaltung (LeistungsabnahmeVO IT. NRW)“.

 

2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW“ ersetzt durch die Wörter „Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW)“.

 

3. In § 1 Absatz 2 und 3 werden die Wörter „LDS NRW“ durch die Wörter „ von IT. NRW“ ersetzt.

4. § 2 wird gestrichen.

5. § 3 (alt) wird zu § 2 (neu).

 

6. In § 2 (neu) werden

a) in Absatz 1 die Wörter „das LDS NRW oder die GGRZ“ durch „IT. NRW“, das Wort „können“ durch das Wort „kann“ und das Wort „ablehnen“ durch das Wort „ablehnt“ ersetzt,

b) in Absatz 2 Satz 3 die Wörter „ein Rechenzentrum oder mehrere Rechenzentren“ durch „IT. NRW“ ersetzt und das Wort „bekunden“ durch „bekundet“,

c) in Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „In diesen Fällen“ durch die Wörter „In diesem Fall“ ersetzt.

 

7. § 4 (alt) wird § 3 (neu).

8. In § 3 (neu) werden die Wörter „LDS NRW und den GGRZ“ durch die Bezeichnung „IT. NRW“ ersetzt.

9. § 5 (alt) wird § 4 (neu).

10. In § 4 (neu) wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.

 

2010

Artikel 2

 

Aufgrund des § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), wird verordnet:

 

Die Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 408), geändert durch Artikel 16 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 30. Juni 1988“ ersetzt durch „Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) jährlich zum Stichtag 30. Juni“.

b) Nummer 1 und Nummer 4 werden gestrichen.

 

c) Die Nummern 2 und 3 werden zu einer neuen Nummer 1 wie folgt zusammengefasst:

„1. für die Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses nach dem Landesplanungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung,“.

 

d) Nach der neuen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 aufgenommen:

„2. für die Berechnung der Kaufkraft der Einwohner im Gemeindegebiet nach § 24a Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 485, ber. S. 648), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 225),“.

 

e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.

f) In Absatz 2 wird die Angabe „das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ ersetzt durch „der Landesbetrieb Information und Technik (IT. NRW)“.

g) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4“ ersetzt durch „Absatz 1 Nummer 1 und 2“ und die Angabe „Absatz 1 Nr. 5“ durch „Absatz 1 Nummer 3“.

 

2. § 4 wird § 3.

3. In § 3 (neu) wird in Satz 2 die Zahl „2009“ ersetzt durch „2014“.

 

203015

Artikel 3

 

Aufgrund des § 26 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:

 

Die AusbildungsVO höherer vermessungstechnischer Dienst vom 31. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 26 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

In § 32 Satz 1 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.

 

203015

Artikel 4

 

Aufgrund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW S. 224) wird verordnet:

 

Die Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer und kartographischer Dienst vom 19. Februar 1986 (GV. NRW. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

In § 32 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2009“ durch „31. März 2010“ ersetzt.

 

205

Artikel 5

 

Wasserschutzpolizeiverordnung (WSPVO)

 

Auf Grund der §§ 3 Absatz 3, 11 Absatz 1 Nummer 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), wird verordnet:

 

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von Umweltstraftaten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk begangen werden oder ihr die Bearbeitung gemäß § 3 Satz 2 der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen übertragen worden ist.

 

(2) Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von sonstigen Straftaten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk

 

1. in oder auf schiffbaren Wasserstraßen einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern oder

2. auf einer Insel sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die zu Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit der Schifffahrt

 

begangen werden.

 

(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind

 

1. Straftaten nach §§ 2 und 4 der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen,

2. Straftaten nach dem Achten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Geld- und Wertzeichenfälschung),

3. Straftaten nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),

4. Straftaten der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie Körperverletzung mit Todesfolge,

5. Straftaten der Computerkriminalität in den Fällen der §§ 202a, 263a, 269, 270, 271, 274 Absatz 1 Nummer 2, 303a, 303b, 348 des Strafgesetzbuches,

6. Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz,

7. Straftaten der Schleusung von Ausländern,

8. Straftaten, die auf ständig mit dem Land verbundenen Schiffen (z.B. Wohnschiffe, Restaurantschiffe oder Museumsschiffe) begangen werden und

9. sonstige Straftaten, soweit Tatzusammenhänge in Polizeibezirken mehrerer Kreispolizeibehörden erkennbar sind und eine einheitliche Bearbeitung durch eine andere Kreispolizeibehörde geboten ist.

 

(4) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Wasserschutzpolizei treffen bei allen anderen Straftaten, für die eine Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei nicht gegeben ist, die keinen Aufschub gestattenden Anordnungen und Maßnahmen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Die Ermittlungsvorgänge sind danach unverzüglich an die Kreispolizeibehörde abzugeben, zu deren Polizeibezirk der wasserschutzpolizeiliche Tatort gehört.

 

(5) Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk begangen werden und solange sie die Sache nicht an die Verwaltungsbehörde oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.

 

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

Zum Bezirk der Wasserschutzpolizei gehören neben den schiffbaren Wasserstraßen gemäß § 3 Absatz 2 des Polizeiorganisationsgesetzes

 

1. die Ems vom Schönefliether Wehr in Greven bis zur südlichen Eisenbahnbrücke in Rheine und

2. die Ruhr von der Anlegestelle „Zornige Ameise“ in Essen bis oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr.

 

Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser vom 26. April 2005 (GV. NRW. S. 629) bleibt unberührt.

 

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei vom 19. August 2002 (GV. NRW. S. 388) und die Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserschutzpolizei zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vom 14. November 2002 (GV. NRW. S. 562) außer Kraft.

Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

 

213

Artikel 6

 

Aufgrund des § 43 Nummer 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird verordnet:

 

Die Verordnung über die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenpauschale und den Ersatz von Verdienstausfall der Bezirksbrandmeisterinnen oder der Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen oder Vertreter vom 7. Januar 2002 (GV. NRW. S. 52 ), geändert durch Artikel 45 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Von der Aufwandsentschädigung nach § 1 Absatz 1 wird ein Drittel, mindestens 175 Euro monatlich, steuerfrei gezahlt.“

 

2. In § 4 Satz 2 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.

3. In § 4 wird Satz 3 gestrichen.

 

26

Artikel 7

 

Aufgrund des § 23a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), wird verordnet:

 

Die Härtefallkommissionsverordnung vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 820), zuletzt geändert durch 2. Änd-HFKVO vom 27. März 2007 (GV. NRW. S. 147), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 wird nach Satz 2 als Satz 3 angefügt:

„Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle als Stellvertretung für den Vorsitz der Härtefallkommission berufen.“

 

2. In § 9 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.

 

45

Artikel 8

 

Aufgrund § 26 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird verordnet:

 

§ 2 Satz 2 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden vom 25. September 1979 (GV. NRW. S. 652), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2008 (GV. NRW. S. 160), wird wie folgt gefasst:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

45

Artikel 9

 

Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2353), wird verordnet:

 

Die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 26. Januar 1988 (GV. NRW. S. 57), geändert durch Artikel 113 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe „Paßgesetzes und Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537)“ durch die Angabe “Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „Ende 2009“ durch die Angabe „zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.

 

7111

Artikel 10

 

Aufgrund §§ 1 Absatz 6 und 20 Absatz 1 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) und des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird verordnet:

 

§ 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Beschussgesetzes vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 217), geändert durch Artikel 119 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt gefasst:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

7111

Artikel 11

 

Aufgrund der §§ 48 Absatz 1 und 55 Absatz 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), der §§ 5 Absatz 2, 7 Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird verordnet:

 

§ 7 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 418), wird wie folgt gefasst:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

7134

Artikel 12

 

Aufgrund des § 23 Nummer 10 und des § 22 Absatz 8 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 125 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verordnet:

 

Die ÜbergangsprüfungsVO ÖbVermIng vom 21. März 1993 (GV. NRW. S. 107), geändert durch Artikel 126 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

In § 12 Satz 2 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2010“ ersetzt.

 

7134

Artikel 13

 

Aufgrund des § 2 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 266), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Die Vermessungsgebührenordnung vom 21. Januar 2002 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

In § 7 Absatz 3 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2010“ ersetzt.

 

7134

Artikel 14

 

Auf Grund des § 23 Nummer 7 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 125 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:

 

Die Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2002 (GV. NRW. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird gestrichen.

2. In § 10 Absatz 3 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2010“ ersetzt.

 

92

Artikel 15

 

Aufgrund des § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418), wird verordnet:

 

§ 2 Satz 2 der Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz im Dienstbereich der Polizei vom 8. Februar 1982 (GV. NRW. S. 74), geändert durch Artikel 235 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt gefasst:

„Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

 

Artikel 16

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 3. November 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2009 S. 561