Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 35 vom 14.12.2009 Seite 727 bis 756

Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes
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Norm
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Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes

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Gesetz zur Änderung
des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes

 

Vom 8. Dezember 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung
des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes

 

Artikel 1

 

Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678), zuletzt geändert durch Artikel 226 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes müssen

 

1. den Grundsätzen des § 1 Absatz 2 bis 4 entsprechen,

2. von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung durchgeführt werden, die nach § 10 anerkannt sind,

3. allen Arbeitnehmern zugänglich sein und

4. in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten umfassen.

 

Sie dürfen nicht überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Die Teilnahme kann von fachlichen Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.“

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Keine Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die

 

1. der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten dienen,

2. auf das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet sind,

3. auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen vorbereiten,

4. Studienreisen sind oder

5. mehr als fünfhundert Kilometer entfernt von der Grenze des Landes Nordrhein-Westfalen stattfinden.

 

Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Veranstaltungen an Orten von Gedenkstätten oder Gedächtnisorten, die der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen.“

 

c) Absatz 3 wird gestrichen.

 

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Anerkannte Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung, Gütesiegel

(1) Die Anerkennung setzt voraus, dass eine Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung

 

1. seit mindestens zwei Jahren besteht,

2. unabhängig vom Wechsel ihres pädagogischen Personals und der Teilnehmenden Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens plant und durchführt und

3. ein Gütesiegel nachweist, das von dem Ministerium anerkannt und veröffentlicht ist.

 

(2) Einem Gütesiegel nach Absatz 1 Nummer 3 sind gleichwertige andere Gütesiegel gleichgestellt. Ein Gütesiegel ist gleichwertig, wenn insbesondere die Qualität der Angebote der Einrichtung und die Qualifikation ihres Personals die Gewähr dafür bieten, dass die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden.“

 

3. Als § 11 wird eingefügt:

㤠11
Anerkennungsverfahren

(1) Einrichtungen stellen ihre Anträge auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung bis zum 31. August eines Jahres. Ein späterer Antrag auf Anerkennung ist zulässig, wenn allein auf diese Weise der Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung und der freie Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union sichergestellt werden können.

 

(2) Über die Anträge entscheidet die örtlich zuständige Bezirksregierung, über die Anträge von Einrichtungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Detmold.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 10 vor, verleiht die Bezirksregierung der Einrichtung die Eigenschaft einer anerkannten Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung.

 

(4) Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Bezirksregierung nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

 

(5) Legt die Einrichtung ein Gütesiegel nach § 10 Absatz 2 vor, prüft die Bezirksregierung, ob es einem Gütesiegel nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 gleichwertig ist.

 

(6) Die Anerkennung ist unbefristet. Die Bezirksregierung verbindet sie mit der Auflage, mit dem Ende der Laufzeit des Gütesiegels dessen Verlängerung nachzuweisen.

 

(7) Das Ministerium veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der anerkannten Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung und aktualisiert sie mindestens jährlich.“

 

4. Als § 12 wird eingefügt:

 

㤠12
Anwendbarkeit des Verfahrens über eine einheitliche Stelle; Ministerium

(1) Das Anerkennungsverfahren nach § 11 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

 

(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Arbeitnehmerweiterbildung zuständige Ministerium."

 

5. Der bisherige § 10 wird § 13.

 

6. § 13 (neu) wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

㤠13
Inkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsbestimmung“.

 

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über das Ergebnis der Überprüfung.“

 

c) Als Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung, die bis 27. Dezember 2009 die Voraussetzungen nach dem bisherigen § 9 Abs. 1 erfüllt haben, gelten bis 31. Dezember 2011 als anerkannt.“

 

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 8. Dezember 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

GV. NRW. 2009 S. 752