Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 39 vom 18.12.2009 Seite 817 bis 834

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FFVO)
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FFVO)

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Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Feldes- und Förderabgabe (FFVO)

 

Vom 11. Dezember 2009

 

Aufgrund des § 32 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 16. Dezember 1980 (GV. NRW. S. 1091), geändert durch Artikel 193 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 14. Dezember 1998 (GV. NRW. 1999 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 131 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

1. § 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.

 

2. In § 7 wird die Einleitung der Vorschrift wie folgt gefasst:

„Bei der Erhebung und Entrichtung der Feldes- und Förderabgaben sind ergänzend, soweit das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung und das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) keine anderweitigen Regelungen treffen, folgende Vorschriften der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866) entsprechend anzuwenden:“

 

3. § 9 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird jeweils das Wort „Erdgas“ durch das Wort „Naturgas“ ersetzt.

 

4. Dem § 11 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Förderabgabe für Naturgas, das aus Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus abgesaugt oder in sonstiger Weise gewonnen wird (Grubengas), beträgt 0,3 Cent pro Normkubikmeter Methan.“

 

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Erdgases“ durch das Wort „Naturgases“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „vom Landesoberbergamt“ durch die Wörter „von der Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Maßgeblich für die Anpassung sind die vom Statistischen Bundesamt in den Statistiken Preise, Fachserie 17, Reihe 2, „Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“, im Index Erzeugerpreise gewerblicher Produkte Nr. 3 und 9, und Verdienste und Arbeitskosten, Fachserie 16, Reihe 2.1, „Arbeitnehmerverdienste im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich“, im Index der durchschnittlichen Bruttostunden- und Bruttomonatsverdienste der Arbeitnehmer in Deutschland bezogen auf das gesamte Berichtsquartal und auf das Produzierende Gewerbe und den Dienstleistungsbereich mit Ausnahme der Wirtschaftsabschnitte „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung“ sowie „Erziehung und Unterricht“ veröffentlichten (vierteljährlichen) Angaben.

 

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort „Erdgas“ durch das Wort „Naturgas“ ersetzt.

b) In Absatz 6 werden das Wort „Erdgas“ durch das Wort „Naturgas“ ersetzt, nach dem Wort „Gewinnung“ die Wörter „des Erdgases“ gestrichen und vor dem Wort „Gefahr“ die Wörter „im einzelnen Falle bestehende“ eingefügt.

 

7. § 23 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe „2009“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Aufhebung von Übergangsvorschriften

 

Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 12. Februar 2001 (GV. NRW S. 95) wird aufgehoben.

 

Artikel 3

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 11. Dezember 2009

 

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Christa  T h o b e n

 

GV. NRW. 2009 S. 830