Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 41 vom 22.12.2009 Seite 853 bis 870
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu)
203014
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren
feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
(VAPmD-Feu)
Vom 15. Dezember 2009
Aufgrund des § 6 des Landesbeamtengesetztes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen, Rechtstellung
§ 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
Teil 2
Vorbereitungsdienst
1. Allgemeines
§ 3 Dauer
§ 4 Ziel
§ 5 Bewertung der Leistungen
2. Ausbildung
§ 6 Inhalt und Umfang
§ 7 Ausbildungspersonal
§ 8 Durchführung der Ausbildung
§ 9 Beurteilung
3. Laufbahnprüfung
§ 10 Prüfungszeitpunkt und -teile
§ 11 Ziel
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 14 Praktische Prüfung
§ 15 Mündliche Prüfung
§ 16 Prüfungsergebnis
§ 17 Wiederholung der Prüfung
§ 18 Gemeinsame Vorschriften zur Durchführung der Prüfung
§ 19 Niederschrift
§ 20 Prüfungszeugnis
Teil 3
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21 Gleichstellungsklausen
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Anlagen
Anlage 1a) Muster-Ausbildungsplan
Anlage 1b) Muster-Stoffverteilungsplan
Anlage 2 Muster-Beurteilung
Anlage 3 Muster-Prüfungsniederschrift gem. § 19 Satz 1
Anlage 4 Muster-Prüfungszeugnis gem. § 20 Absatz 1 Satz 1
Anlage 5 Muster-Bescheid über die nicht bestandene Prüfung gem. § 20 Absatz 1 Satz 2
Von einem Abdruck der Anlagen wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW) veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de).
Die Verordnung nebst Anlagen steht auch auf der Internetseite des Instituts der Feuerwehr zur Verfügung (www.idf.nrw.de/service).
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen, Rechtsstellung
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt.
§ 2
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
(1) Einstellungsbehörden sind die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die wissenschaftlichen Hochschulen, die Werkfeuerwehren unterhalten. Die Einstellungsbehörden sind zugleich Ausbildungsbehörden, wenn sie über das erforderliche Ausbildungspersonal (§ 7) verfügen.
(2) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so ist vor der Einstellung das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde einzuholen, den Beamten auszubilden und zu prüfen.
Teil 2
Vorbereitungsdienst
1. Allgemeines
§ 3
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate, er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung sowie die Laufbahnprüfung.
(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten (§ 8 Absatz 1 Satz 4), bei erstmaliger Nichtzulassung zur Rettungssanitäter- oder der Laufbahnprüfung (§ 7 RettSanAPO, § 13 Absatz 1), beim erstmaligen Nichtbestehen der Rettungssanitäterprüfung (§ 13 RettSanAPO) oder der Laufbahnprüfung (§ 17 Absatz 1) kann die Ausbildung um insgesamt bis zu höchstens sechs Monate durch die Einstellungsbehörde verlängert werden; die Wiederholung von Zeiten der Ausbildung kann bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen.
(3) Über die Verlängerung aus Anlass von Beurlaubungs-, Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 nicht anzurechnen.
§ 4
Ziel
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Beamten für seine Laufbahn zu befähigen. Ihm sind insbesondere die für die Übernahme einer Truppführer- sowie Rettungssanitäterfunktion notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Er ist so auszubilden, dass er sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet fühlt und seinen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl des Volkes auffasst.
§ 5
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen des Beamten sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten:
sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 14-15 Punkte,
gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 11-13 Punkte,
befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
= 8-10 Punkte,
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 5-7 Punkte,
mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
= 2-4 Punkte,
ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
= 0-1 Punkt.
(2) Eine Bewertung mit Zwischennoten oder -punktzahlen ist unzulässig.
2. Ausbildung
§ 6
Inhalt und Umfang
(1) Die Dauer und Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte und -unterabschnitte sowie ihre Mindestinhalte richten sich nach dem Ausbildungs- und Stoffplan (Anlagen 1a und 1b). Der Ausbildungsabschnitt 1 wird zu Beginn der Ausbildung durchgeführt und spätestens nach fünf Monaten abgeschlossen. Der Ausbildungsunterabschnitt 2.1 soll sich unmittelbar hieran anschließen und spätestens sechs Monate nach Ausbildungsbeginn beendet sein; hat eine Einstellungs- oder Ausbildungsbehörde die Rettungssanitäterausbildung einer geeigneten Einrichtung übertragen, kann der Ausbildungsabschnitt 2 zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Im Übrigen ist die Durchführung der Ausbildung in das Ermessen des Ausbildungsleiters gestellt.
(2) Die Ausbildungen und Prüfungen zum Rettungssanitäter gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (RettSanAPO) und zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse C nach Maßgabe der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in den jeweils gültigen Fassungen sowie der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in der Stufe Bronze sind in den Vorbereitungsdienst einbezogen. Hat der Beamte entsprechende Nachweise bereits an anderer Stelle erworben, kann die Einstellungsbehörde ihn von der Teilnahme an diesen Ausbildungsabschnitten und -unterabschnitten freistellen; für die Dauer der für die jeweilige Ausbildung angesetzten Zeiträume sollen ihm praktische Ausbildungstätigkeiten zugewiesen werden, die für die Laufbahnprüfung nicht unmittelbar erheblich sind, jedoch im Rahmen des Ausbildungsziels des Vorbereitungsdienstes liegen; eine Beurteilung dieser Zeiträume erfolgt nicht.
(3) Spätestens bei Beginn der Ausbildung händigt der Ausbildungsleiter dem Beamten einen Ausbildungsplan aus, aus dem sich die individuelle zeitliche Abfolge seiner Ausbildung ergibt.
§ 7
Ausbildungspersonal
(1) Bei den Ausbildungsbehörden sind ein Beamter des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes oder. Tarifbeschäftigte mit der Befähigung für den höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zum Ausbildungsleiter oder zu seinem Vertreter zu bestellen. Dem Ausbildungsleiter obliegen die Ordnung und Leitung der Ausbildung sowie die Erstellung des individuellen Ausbildungsplanes und der Beurteilung (§ 9).
(2) Für die theoretische und die praktische Ausbildung sind in dem erforderlichen Umfang fachlich geeignete Ausbilder als Lehrkräfte oder Betreuer sowie Vertreter zu bestellen, die an einem Führungslehrgang mit Erfolg teilgenommen haben. § 15 der Laufbahnverordnung (LVO) bleibt unberührt. Sie unterrichten die Anwärter oder unterweisen sie am Arbeitsplatz, informieren sie über den Stand ihrer Ausbildung und wirken bei der Erstellung der Beurteilung mit.
§ 8
Durchführung der Ausbildung
(1) In den Ausbildungsunterabschnitten 1.1 bis 1.4 und 3.1 legt der Beamte nach Maßgabe des Ausbildungsplans (Anlage 1a) Leistungsnachweise ab, die jeweils aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil bestehen sollen, wobei im Rahmen des praktischen Teils ergänzende fachbezogene Fragen gestellt werden können. Der Ausbildungsleiter legt die Aufgaben für die Leistungsnachweise fest und bewertet sie mit dem Leistungsergebnis „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“. Besteht der Beamte einen Leistungsnachweis nicht, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, innerhalb desselben Ausbildungsunterabschnitts eine Nachprüfung abzulegen. Erfüllt er die Leistungsanforderungen auch bei der Nachprüfung nicht, so wird er dem nächsten Ausbildungsunterabschnitt oder -abschnitt nicht überwiesen; § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Für im Ausbildungsunterabschnitt 3.2 geforderte Leistungsnachweise gilt Absatz 1 mit Ausnahme des letzten Satzes entsprechend.
(3) Erfüllt der Beamte die Leistungsanforderungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C oder des Deutschen Sportabzeichens oder des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in der Stufe Bronze nicht, soll ihm innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Gelegenheit zu einer jeweils einmaligen Nachprüfung gegeben werden. Bei der Fahrerlaubnisprüfung soll ihm eine solche Nachprüfungsmöglichkeit sowohl für die theoretische als auch für die praktische Prüfung eingeräumt werden.
(4) § 18 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ausbildungsleiter an die Stelle des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses tritt.
§ 9
Beurteilung
(1) Der Ausbildungsleiter fertigt für den Beamten rechtzeitig zum Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 4 und 5 nach der Anlage 1a eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2, gibt sie ihm spätestens an deren jeweils letztem Tage bekannt und nimmt sie zu seinen Ausbildungsakten. Mindestens zur Mitte der zu beurteilenden Ausbildungsabschnitte führt der Ausbildungsleiter mit dem Beamten ein Zwischenbeurteilungsgespräch, das sich an dem Beurteilungsmuster der Anlage 2 orientiert, um ihm eine Rückmeldung über seinen aktuellen Ausbildungsstand und etwaige Verbesserungsmöglichkeiten zu geben.
(2) Schließt das zusammenfassende Urteil der Beurteilung des Beamten für den Ausbildungsabschnitt 1, 4 oder 5 gemäß der Anlage 2 nicht mit mindestens 5,0 Punkten ab oder besteht er die Rettungssanitäterprüfung (§ 6 Absatz 2) nicht, so wird er dem jeweils nächsten Ausbildungsabschnitt nicht überwiesen. Der Ausbildungsleiter empfiehlt der Einstellungsbehörde, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind; die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 3 Absatz 1). Ist ein Ausbildungsabschnitt bereits einmal wiederholt worden und schließt das zusammenfassende Urteil der Beurteilung des Beamten wiederum nicht mit mindestens 5,0 Punkten (§ 5 Absatz 1 und 2) ab, so endet sein Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Monats, in dem ihm das Leistungsergebnis mitgeteilt wird.
3. Laufbahnprüfung
§ 10
Prüfungszeitpunkt und -teile
(1) Am Ende des sechsten Ausbildungsabschnitts wird die Laufbahnprüfung abgelegt. Sie soll vor Ablauf der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem praktischen, der praktische dem mündlichen Teil voraus.
§ 11
Ziel
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Beamte die für seine Laufbahn erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben hat und in der Lage ist, sie insbesondere in einer Truppmann- oder Truppführerfunktion praxisbezogen anzuwenden.
§ 12
Prüfungsausschuss
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes abgelegt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dem Ausbildungsleiter und anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachter bei der praktischen und der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Beauftragte der Bezirksregierung und des Innenministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. dem Leiter der Feuerwehr bzw. der hauptamtlichen Feuerwache oder einem von ihm bestimmten Beamten des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes oder. Tarifbeschäftigten mit der Befähigung für den höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst als Vorsitzendem,
2. einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes und einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der über eine Gruppenführerqualifikation verfügt, als Beisitzern.
(3) Die Ausbildungsbehörde beruft den Prüfungsausschuss für die Dauer von vier Jahren, Wiederberufung ist zulässig. Für den Vorsitzenden sowie die Beisitzer sind im erforderlichen Umfang Vertreter zu berufen, die über die gleichen Qualifikationen verfügen.
(4) Die Berufung zum Beisitzer oder zum Stellvertreter kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, so ist für den Rest des Bestellungszeitraums ein Nachfolger zu berufen.
(5) Bei der Auswahl der Beisitzer für eine Prüfung ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden. Er kann Dritte zur Mitwirkung bei der Durchführung der Prüfung heranziehen.
(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 13
Schriftliche Prüfung
(1) Der Beamte ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn er
1. im zusammenfassenden Urteil der Beurteilung des Ausbildungsabschnitts 5 gemäß der Anlage 2 mit mindestens 5,0 Punkten beurteilt worden ist und
2. eine Fahrerlaubnis der Klasse C sowie das Deutsche Sportabzeichen und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in der Stufe Bronze nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 besitzt.
Die Feststellung hierüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Nicht-Zulassung des Beamten zur schriftlichen Prüfung gelten § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Sie erstrecken sich auf die Prüfungsgebiete
1. Allgemeine Grundlagen,
2. Fachbezogene Grundlagen,
3. Fahrzeug- und Gerätekunde sowie
4. Einsatzlehre.
(3) Es sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind zwei Zeitstunden anzusetzen.
(4) Jede Prüfungsarbeit ist von den beiden Beisitzern des Prüfungsausschusses mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 zu bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende abschließend.
(5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel mindestens 5,0 Punkte beträgt.
(6) Nach der Bewertung ist dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
§ 14
Praktische Prüfung
(1) Zur praktischen Prüfung ist zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Die Feststellung hierüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die praktische Prüfung umfasst Tätigkeiten für Einsätze sowie Übungen an Fahrzeugen und Feuerwehrgeräten. Es sind drei Prüfungsaufgaben zu stellen, die von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt werden. Die Aufgaben der praktischen Prüfung sind vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn jede der drei Prüfungsaufgaben mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel mindestens 5,0 Punkte beträgt.
(3) Nach der Bewertung ist dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der praktischen Prüfung bekanntzugeben.
§ 15
Mündliche Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat. Die Feststellung hierüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, dass der Beamte in geeigneter Weise befragt wird. Die durchschnittliche Dauer der mündlichen Prüfung für jeden Kandidaten soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen.
(3) Die mündliche Prüfung ist vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn sie mit mindestens 5,0 Punkten bewertet wird.
§ 16
Prüfungsergebnis
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Laufbahnprüfung fest. Hierzu wird aus den Punktwerten der beiden schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der drei praktischen Aufgaben, die jeweils mit 15 vom Hundert berücksichtigt werden, und dem der mündlichen Prüfung, das mit 25 vom Hundert anzurechnen ist, ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 aufzurunden, im Übrigen abzurunden.
(2) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird in nicht öffentlicher Sitzung ermittelt und dem Beamten nach der Prüfung bekanntgegeben.
§ 17
Wiederholung der Prüfung
(1) Die gesamte Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn einer ihrer Prüfungsteile nicht bestanden wurde.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Ausbildungsbehörde, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, ob und welche Ausbildungsteile zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 3 Absatz 2).
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Teile der Prüfung zu wiederholen sind.
(4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden.
§ 18
Gemeinsame Vorschriften zur Durchführung der Prüfung
(1) Ist der Beamte wegen Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände verhindert, die schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung oder Teile von ihnen abzulegen, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Wiederholungsfall ist Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Wird ein Attest nicht vorgelegt oder werden Teilprüfungen aufgrund sonstiger Umstände erneut nicht abgelegt, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihn von der Prüfung ausschließen. Dieses gilt im Krankheitsfall auch, wenn nochmals Teilprüfungen nicht abgelegt werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Der Beamte kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Teilprüfungen oder der gesamten Prüfung zurücktreten.
(3) Tritt der Beamte aus den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Gründen die Prüfung nicht an oder bricht er sie ab, so wird sie an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt; bereits absolvierte Teilprüfungen werden nicht wiederholt.
(4) Erscheint der Beamte ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfung oder Teilen von ihnen, tritt er ohne Genehmigung von ihnen zurück oder bricht er sie ohne ausreichende Entschuldigung ab, so gilt der jeweilige Prüfungsteil als nicht bestanden.
(5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 19
Niederschrift
Über den Prüfungsverlauf ist für den Beamten eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Die Niederschrift ist zu den Prüfungsakten zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 20
Prüfungszeugnis
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4. Hat er die Prüfung nicht bestanden, erhält er hierüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses nach dem Muster der Anlage 5.
(2) Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder Bescheides ist zu seinen Personalakten zu nehmen.
Teil 3
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21
Gleichstellungsklausel
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die bisher geltende Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998 (GV. NRW. S. 400) außer Kraft.
(3) Die Ausbildung und Prüfung einer bis zum 31. Dezember 2009 begonnenen Ausbildung oder Prüfung richtet sich nach den Vorschriften der bisher geltenden Verordnung.
Gleiches gilt für die feuerwehrtechnische Grund- und die theoretische Rettungssanitäterausbildung einer bis zum 31. Dezember 2009 begonnenen Ausbildung von Brandoberinspektoranwärtern nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 25), geändert durch Verordnung vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 574).
Düsseldorf, den 15. Dezember 2009
Der
Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f MdL
GV. NRW. 2009 S. 857