Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 42 vom 23.12.2009 Seite 871 bis 902
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-Dienstleistungsrichtlinie) |
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Verordnung zur Anpassung von Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-Dienstleistungsrichtlinie)
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Verordnung zur
Anpassung
von Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz an die Vorgaben der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(EG-Dienstleistungsrichtlinie)
Vom 14. Dezember 2009
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Artikel 1
Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Landeshundegesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) wird verordnet:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Abkürzung „LANUV“ durch die Bezeichnung „Landesamt“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet das Landesamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann das Landesamt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(4) Das Landesamt kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift von fachkundigen Personen, die über besonderen kynologischen Sachverstand verfügen, unterstützen lassen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 (neu).
d) Der bisherige Absatz 4 wird als neuer Absatz 6 wie folgt neu gefasst:
„(6) Der Bescheid über die Anerkennung hat die Personen namentlich zu bezeichnen, die berechtigt sind, die Sachkundeprüfung durchzuführen (prüfungsberechtigte Personen). Der Anerkennung sind Auflagen beizufügen, die
1. die Verwendung einheitlicher Prüfungsunterlagen und Bewertungskriterien vorschreiben,
2. jede prüfungsberechtigte Person verpflichten, alle zwei Jahre an einer vom Landesamt durchzuführenden Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen sowie
3. sicherstellen, dass jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen und die Termine der Sachkundeprüfung dem Landesamt unverzüglich mitgeteilt werden.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Abkürzung „LANUV“ durch die Bezeichnung „Landesamt“ ersetzt sowie die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird gestrichen.
3. In § 5 Abs. 1 wird die Abkürzung „LANUV“ durch die Bezeichnung „Landesamt“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Wörter „2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.
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Artikel 2
Aufgrund des § 17 Absatz 2 bis 4 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird verordnet:
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird Nr. 5 wie folgt neu gefasst:
„die Bestätigung der Gleichwertigkeit von in anderen Bundesländern zugelassen Sachverständigen und Untersuchungsstellen i.S.d. § 18 BBodSchG und“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 2 werden das Komma und das Wort „Anerkennung“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 6 angefügt:
„Das Verfahren auf Zulassung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die nach Absatz 3 zuständige Stelle innerhalb einer Frist von zwölf Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die nach Absatz 3 zuständige Stelle mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die nach Absatz 3 zuständige Stelle kann von einem Sachverständigen, der sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Zulassung beruft, die Vorlage der Zulassungsurkunde verlangen. Nachweise über die Erfüllung von Zulassungsanforderungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind.“
c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Für in anderen Bundesländern zugelassene Sachverständige im Sinne des § 18 BBodSchG kann unbeschadet § 17 Abs. 4 Satz 1 LBodSchG auf Antrag vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die Gleichwertigkeit der Zulassung bestätigt werden, soweit die Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stelle den nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen genügen. Die Bestätigung erfolgt durch eine Bekanntgabe nach § 4.“
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „Sachverständige, die nach § 2 Abs. 4“ die Angabe „oder § 2 Abs. 5“ gestrichen und nach den Worten „einen Antrag auf“ die Worte „Anerkennung oder Umstellung“ durch das Wort „Bestätigung“ ersetzt sowie in Satz 3 nach dem Wort „Daneben“ die Worte „oder an Stelle dessen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten „Zulassung oder“ das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Bestätigung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach den Worten „Erlöschen einer öffentlichen Bestellung“ die Worte „sowie eine Umschreibung nach § 2 Abs. 5“ gestrichen.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 11 werden das Komma und das Wort „Anerkennung“ gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die folgenden Sätze 5 bis 9 angefügt:
„Das Verfahren auf Zulassung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die nach Satz 2 zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die nach Satz 2 zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die nach Satz 2 zuständige Behörde kann von einer Untersuchungsstelle, die sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Zulassung beruft, die Vorlage der Zulassungsurkunde verlangen. § 2 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Für in anderen Bundesländern bereits zugelassene Untersuchungsstellen im Sinne des § 18 BBodSchG kann unbeschadet § 17 Abs. 4 Satz 1 LBodSchG auf Antrag vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die Gleichwertigkeit der Zulassung bestätigt werden, soweit die Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stelle den nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen genügen. Die Bestätigung erfolgt durch eine Bekanntgabe nach § 14. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
5. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „Zugelassene oder“ das Wort „anerkannte“ durch das Wort „bestätigte“ ersetzt sowie in Satz 3 nach dem Wort „Daneben“ die Worte „oder an Stelle dessen“ eingefügt.
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Artikel 3
Aufgrund des § 60 Absatz 2 und des § 61 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764), wird verordnet:
Die Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach den Worten „Prüfstellen anderer“ die Worte „Bundesländer oder“ gestrichen und nach den Worten „Europäischen Union“ die Wörter „kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden.“ ersetzt durch die Wörter „oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird von der zuständigen Behörde anerkannt.“.
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 9 angefügt:
„Eine in anderen Bundesländern festgestellte Sach- und Fachkunde gilt auch in Nordrhein-Westfalen. Die zuständige Behörde kann von einer Prüfstelle oder Person, die sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Sach- und Fachkundefeststellung beruft, die Vorlage der entsprechenden Urkunden verlangen. Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Sach- und Fachkunde, die in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das Verfahren der Sach- und Fachkundefeststellung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Sach- und Fachkundefeststellung entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.“
2. In § 12 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.“
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
Düsseldorf, den 17. Dezember 2009
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
GV. NRW. 2009 S. 872