Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 42 vom 23.12.2009 Seite 871 bis 902

Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften
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Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften

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Gesetz zur Änderung
des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften

 

Vom 17. Dezember 2009

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung
des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften

 

 

Artikel 1

 

Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

 

Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), wird wie folgt geändert:

 

1. In den §§ 5 Absatz 3 Satz 1, 8 Absatz 5 Satz 1 und 10 wird das Wort „obere“ durch das Wort „untere“ ersetzt.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss“ durch die Wörter „im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „ in Artikel 9 Abs. 1“ durch die Angabe „Artikel 7 und 9“ ersetzt und werden die Wörter „genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben“ gestrichen.

 

3. § 3 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, so bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde.“

 

4. In § 7 Absatz 7 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und 55“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 3 und 63 Absatz 1“ ersetzt.

 

5. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss“ durch die Wörter „nach Anhörung des zuständigen Ausschusses“ ersetzt.

 

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Jagdbehörde“ das Komma und die Wörter „in Staatsjagdbezirken die untere Forstbehörde,“ gestrichen.

b) In Absatz 5 werden vor dem Wort „durch“ die Wörter „nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags“ eingefügt.

c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „Bolzen oder“ eingefügt.

 

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags" durch die Wörter „im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Buchstabe a werden hinter dem Wort „abkürzen“ ein Komma und die Wörter „zu verlängern“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Buchstabe c werden die Wörter „aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben“ gestrichen.

 

d) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild im Interesse der Volksgesundheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten gestatten, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt.“

 

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für Federwild gilt dies nur nach Maßgabe der Artikel 7 bis 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“

 

8. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Jagdbehörde“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem zuständigen Veterinäramt und der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „durch“ die Wörter „nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags“ eingefügt.

 

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort „der“ das Wort „unteren“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Forstbeamten des Staates“ durch die Wörter „Dienstkräfte der Landesforstverwaltung“ ersetzt.

 

10. In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Tierarten“ die Wörter „und von Schalenwild“ eingefügt.

 

11. § 32 erhält folgende Fassung:

㤠32
Schadensersatzpflicht

Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung die Wildschadensersatzpflicht auf Wildarten auszudehnen, die wie Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen Grundstücke beschädigen.“

 

12. § 48 erhält folgende Fassung:

㤠48
Sachliche Zuständigkeit

Soweit im Bundesjagdgesetz, in diesem Gesetz und in Rechtsverordnungen auf Grund dieser Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde.“

 

13. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.

 

14. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „unteren Forstbehörden“ durch das Wort „Forstbehörde“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die höhere Forstbehörde den Vertreter der Unteren Forstbehörden“ durch die Wörter „der Landesbetrieb Wald und Holz den Vertreter der Forstbehörde“ ersetzt.

 

15. In § 52 Absatz 1 wird das Wort „Landesjagdbehörde“ durch das Wort „Jagdbehörde“ ersetzt.

 

16. In § 53 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „unmittelbaren Dienst- und“ gestrichen.

 

17. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. fünf Jägern, wovon einer hauptberuflicher Landwirt und einer Waldeigentümer sein muss.“

b) In Nummer 3 werden die Wörter „einem Vertreter“ durch die Wörter „zwei Vertretern“ ersetzt.

c) Nummer 4 wird aufgehoben

d) Nummer 5 wird zu Nummer 4.

 

18. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b werden hinter dem Wort „Pfeilen“ die Wörter „oder Bolzen“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Nummer 19 wird hinter dem Wort „Genehmigung“ das Wort „Schalenwild“ und ein Komma eingefügt.

 

19. § 57 wird wie folgt neu gefasst:

㤠57
Gebühren, Jagdabgabe

(1) Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

(2) Zur Förderung des Jagdwesens wird mit der Gebühr für den Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die der oberen Jagdbehörde zufließt. Dies gilt für den Falknerjagdschein entsprechend. Wird ein Falknerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein oder ein Jagdschein zusätzlich zu einem Falknerjagdschein erworben, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Bei unterschiedlich hohen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben.

 

(3) Das Aufkommen aus der Jagdabgabe ist

 

1. für die Kosten der Forschungsstelle (§ 53 Absatz 1),

2. zur Förderung des Jagdwesens und

3. bis zum 31. Dezember 2013 für eine Verwaltungskostenpauschale für die Wahrnehmung von Aufgaben der oberen Jagdbehörde zu verwenden.

 

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung die Höhe der Jagdabgabe bis zur Höhe der doppelten Gebühr für einen Jahresjagdschein für jedes Jahr der Geltungsdauer festzusetzen.

 

(5) Die Verwaltungskostenpauschale nach Absatz 3 Nummer 3 beträgt 400 000 Euro im Jahr 2010, 300 000 Euro im Jahr 2011, 200 000 Euro im Jahr 2012 und 100 000 Euro im Jahr 2013.“

 

20. § 58 wird aufgehoben.

 

21. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 1 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.

c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

 

22. § 60 wird wie folgt gefasst:

㤠60
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes). Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

 

Artikel 2

 

Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundeswildschutzverordnung

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundeswildschutzverordnung vom 26. September 1989 (GV. NRW. S. 508) wird aufgehoben.

 

Artikel 3

 

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 17. Dezember 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

GV. NRW. 2009 S. 876