Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 3 vom 8.2.2010 Seite 29 bis 74
Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen
304
Gesetz
zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen
im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 26. Januar 2010
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen
im Land Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Gesetz
über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
(Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Inhaltsübersicht
Teil 1:
Organisation der Rechtspflege
Kapitel 1:
Aufbau der Justizverwaltung
§ 1 Oberste Landesbehörde
§ 2 Mittelbehörden
§ 3 Untere Justizbehörden
§ 4 Behördenleitung
§ 5 Vertretung der Behördenleitung
§ 6 Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 7 Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
§ 8 Dienstaufsicht
Kapitel 2:
Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1:
Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften
§ 9 Oberlandesgerichte
§ 10 Landgerichte
§ 11 Amtsgerichte
§ 12 Zuständigkeitskonzentrationen
§ 13 Staatsanwaltschaft
Abschnitt 2:
Arbeitsgerichte
§ 14 Landesarbeitsgerichte
§ 15 Arbeitsgerichte
Abschnitt 3:
Verwaltungsgerichte
§ 16 Oberverwaltungsgericht
§ 17 Verwaltungsgerichte
Abschnitt 4:
Finanzgerichte
§ 18 Finanzgerichte
§ 19 Zuständigkeitskonzentration
Abschnitt 5:
Sozialgerichte
§ 20 Landessozialgericht und Sozialgerichte
Abschnitt 6:
Bestimmungen für alle Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften
§ 21 Bezirke der Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 22 Verordnungsermächtigung
§ 23 Änderung von Bezirksgrenzen
§ 24 Zweigstellen und Gerichtstage
Kapitel 3:
Beamtinnen und Beamte der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1:
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und Amtsanwältinnen
und Amtsanwälte
§ 25 Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger
§ 26 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
Abschnitt 2:
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
§ 27 Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 28 Geschäftsstellenverwaltung
§ 29 Weitere Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Abschnitt 3:
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 30 Weitere Zuständigkeit
Abschnitt 4:
Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz
§ 31 Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz
Teil 2:
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Kapitel 1:
Gerichtsverfassung
Abschnitt 1:
Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 32 Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes für Schifffahrtsgerichte
Abschnitt 2:
Dolmetscher und Übersetzer
§ 33 Dolmetscher und Übersetzer
§ 34 Verzeichnis
§ 35 Voraussetzungen
§ 36 Verfahren
§ 37 Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung
§ 38 Rechte und Pflichten
§ 39 Bestätigung der Übersetzung
§ 40 Zuständigkeit
§ 41 Ordnungswidrigkeit
§ 42 Kosten
§ 43 Vorübergehende Dienstleistungen
Kapitel 2:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1:
Gütestellen und Schlichtung
§ 44 Schiedsamt
§ 45 Weitere Gütestellen
§ 46 Persönliche Voraussetzungen
§ 47 Verfahrensordnung
§ 48 Haftpflichtversicherung
§ 49 Aktenführung
§ 50 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 51 Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren
§ 52 Anfechtung von Entscheidungen
§ 53 Sachlicher Anwendungsbereich
§ 54 Räumlicher Anwendungsbereich
§ 55 Sachliche Zuständigkeit
§ 56 Erfolglosigkeitsbescheinigung
Abschnitt 2:
Aufgebotsverfahren
§ 57 Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit Inhaberklausel
§ 58 Weitere Aufgebotsverfahren
§ 59 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
Abschnitt 3:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 60 Öffentliche Lasten
§ 61 Nicht eintragungspflichtige Rechte
§ 62 Befreiung von Sicherheitsleistung
§ 63 Zwangsverwaltung-Verteilung
§ 64 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigentum und unbeweglichen Bergwerksanteilen
§ 65 Urkundliche Glaubhaftmachung; Zustellung
§ 66 Kein geringstes Gebot
§ 67 Vorlage der Verleihungsurkunde
§ 68 Umfang der Beschlagnahme
§ 69 Inhalt der Terminsbestimmung
§ 70 Wert des Verfahrensgegenstandes
§ 71 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Abschnitt 4:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 72 Anwendbarkeit von Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 73 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
§ 74 Rechtsmittel in landesrechtlichen Sachen
§ 75 Beschwerde gegen Verfügungen erster Instanz
§ 76 Beschwerdeverfahren; Instanzenzug
§ 77 Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen
§ 78 Pflichten der Ordnungsbehörden
§ 79 Tod einer Beamtin oder eines Beamten
§ 80 Überweisung an eine Notarin oder einen Notar
§ 81 Verhinderung der Notarin oder des Notars
§ 82 Zuständigkeit der Notarin oder des Notars
§ 83 Zuständigkeit der Notarin und des Notars an Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
§ 84 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 85 Bekanntmachung der Verfügungen
§ 86 Abgabe der Akten
§ 87 Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Aufnahme von Urkunden
§ 88 Beeidigung von Sachverständigen in einzelnen Angelegenheiten
§ 89 Beurkundungen der Kollegialgerichte
§ 90 Beauftragung anderer Beamtinnen und Beamter
§ 91 Siegelung und Entsiegelung durch Notarinnen
und Notare
Abschnitt 5:
Ausführungsbestimmungen zur Grundbuchordnung
§ 92 Eintragung gebundener Vermögen auf den Namen der oder des Berechtigten
§ 93 Grundlage der Eintragung von Familienfideikommissen
§ 94 Fideikommissbehörde; Aufsicht
§ 95 Eintragung bei Lehnsfolgerinnen oder Lehnsfolgern; Löschung der Lehnseigenschaft
§ 96 Fortgeltung von Vorschriften
§ 97 Anwendbarkeit der Grundbuchordnung auf Bergwerke
§ 98 Eintragungsersuchen bei Bergwerkseigentum
§ 99 Änderung der Verleihungsurkunde
§ 100 Aufhebung von Bergwerkseigentum oder Verleihungsurkunden
§ 101 Beschränkte dingliche Rechte bei Bergwerkseigentum
§ 102 Selbstständige Gerechtigkeiten
§ 103 Anwendbarkeit von erbbaurechtlichen Vorschriften
§ 104 Rangstelle von Erbbaurechten
§ 105 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes über die
Bahneinheiten
Abschnitt 6:
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953
§ 106 Vorschlagslisten
§ 107 Erbscheinsverfahren
§ 108 Entscheidung des Gerichts
Kapitel 3:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 109 Besetzung der Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts
§ 110 Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen
§ 111 Widerspruchsbehörde
§ 112 Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung
Kapitel 4:
Finanzgerichtsbarkeit
§ 113 Eröffnung des Finanzrechtswegs durch Landesgesetz
Kapitel 5:
Sozialgerichtsbarkeit
§ 114 Vollstreckungsbehörde
§ 115 Aufstellung der Vorschlagslisten für Angelegenheiten des sozialen
Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
Teil 3:
Justizverwaltung
§ 116 Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten
§ 117 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 118 Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
§ 119 Gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften
§ 120 Aufbewahrung von Schriftgut
§ 121 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen
Teil 4:
Justizkostenrecht
Kapitel 1:
Gebührenbefeiung, Stundung und Erlass von Kosten
§ 122 Gebührenfreiheit
§ 123 Stundung und Erlass von Kosten
Kapitel 2:
Kosten im Bereich der Justizverwaltung
§ 124 Anwendung der Justizverwaltungskostenordnung
§ 125 Anwendung der Justizbeitreibungsordnung
§ 126 Anwendungsbereich
Kapitel 3:
Kosten in landesrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 127 Grundsatz
§ 128 Zwangsvollstreckung wegen Kosten
§ 129 Kosten des Verfahrens
Teil 5:
Ausführungsbestimmungen zum
Handelsgesetzbuch
§ 130 Zusammenfassung benachbarter Gemeinden
§ 131 Bekanntmachung von Inhaberpapier-Verlusten
Teil 6:
Schlussbestimmungen
§ 132 Dynamische Verweisung
§ 133 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Anlage zu § 21
Anlage zu § 125 Absatz 2
Teil 1:
Organisation der Rechtspflege
Kapitel 1:
Aufbau der Justizverwaltung
§ 1
Oberste Landesbehörde
(1) Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das
Justizministerium.
(2) Die im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen
enthaltenen Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des gerichtlichen und staatsanwaltlichen
Verfahrens, der Zwangsvollstreckung, der Strafvollstreckung sowie der
Justizverwaltung werden auf das Justizministerium übertragen, soweit diese
Gesetze die Möglichkeit einer Übertragung auf die Landesjustizverwaltung
vorsehen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit nach Landesrecht zuständige Stellen
zu bestimmen sind.
§ 2
Mittelbehörden
(1) Mittelbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die dem Justizministerium
unmittelbar nachgeordneten Gerichte, soweit sie
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und die Generalstaatsanwaltschaften.
(2) Mittelbehörden nach Absatz 1 sind das Oberverwaltungsgericht, die
Oberlandesgerichte, das Landessozialgericht, die Finanzgerichte, die
Landesarbeitsgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften.
§ 3
Untere Justizbehörden
(1) Untere Justizbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die den Mittelbehörden
nachgeordneten Gerichte, soweit sie
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und Staatsanwaltschaften.
(2) Untere Justizbehörden nach Absatz 1 sind die Verwaltungsgerichte, die
Land- und Amtsgerichte, die Sozialgerichte, die Arbeitsgerichte und die
Staatsanwaltschaften.
§ 4
Behördenleitung
(1) Die Leitung der Arbeitsgerichte und der Amtsgerichte erfolgt
vorbehaltlich des Absatzes 2 jeweils durch eine Direktorin oder einen Direktor.
Die Leitung der übrigen Gerichte erfolgt jeweils durch eine Präsidentin oder einen
Präsidenten. Die Generalstaatsanwaltschaften werden jeweils von einer
Generalstaatsanwältin oder einem Generalstaatsanwalt geleitet, die
Staatsanwaltschaften jeweils von einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder einem
Leitenden Oberstaatsanwalt.
(2) Das Justizministerium trifft die Entscheidung darüber, ob ein
Amtsgericht durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet wird. In
diesem Fall untersteht das Amtsgericht unmittelbar dem Oberlandesgericht.
§ 5
Vertretung der Behördenleitung
(1) Die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt
durch die Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidentinnen oder den bzw. die
Vizepräsidenten.
(2) Ist keine Richterin oder kein Richter in eine für die ständige
Vertretung bestimmte Planstelle eingewiesen, so kann eine Richterin oder ein
Richter zur ständigen Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der
Direktorin oder des Direktors bestellt werden. Es können auch mehrere Personen
zur ständigen Vertretung bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch das
Justizministerium.
(3) Das Justizministerium bestellt die ständige Vertretung der
Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte.
(4) Ist eine ständige Vertretung der Behördenleitung eines Gerichts oder
einer Staatsanwaltschaft nicht ernannt, bestellt oder ist diese verhindert, so
nimmt die oder der dem Range nach höhere, bei gleichem Range dem Dienstalter
und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste Behördenangehörige des
richterlichen (in Gerichten) bzw. staatsanwaltlichen Dienstes (in
Staatsanwaltschaften) die Vertretung wahr. Die Behördenleiterin oder der
Behördenleiter kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln.
§ 6
Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften
(1) Unbeschadet der Sätze 2 und 3 bestimmen die Leitungen der Gerichte nach
Anhörung des Präsidiums die Zahl der Kammern oder Senate des jeweiligen
Gerichts. Die Zahl der Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten und der
Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten bestimmt das
Justizministerium. Die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten
und Landesarbeitsgerichten erfolgt nach Anhörung der Gewerkschaften und
Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet
wesentliche Bedeutung haben.
(2) Die Einrichtung von Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften bestimmt
die jeweilige Behördenleitung mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft. Die
Einrichtung von Hauptabteilungen und Zweigstellen bedarf der Zustimmung des
Justizministeriums. Die Einrichtung von Abteilungen bei den
Generalstaatsanwaltschaften bestimmt die jeweilige Behördenleitung mit
Zustimmung des Justizministeriums.
§ 7
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
(1) Die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die ihnen
zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung einschließlich der
Gerichtsverwaltung zu erledigen sowie dem Justizministerium auf Verlangen über
Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung
Stellungnahmen abzugeben. Sie können hierzu die ihrer Dienstaufsicht
unterstehenden Bediensteten heranziehen.
(2) Das Justizministerium kann die Erledigung der in Absatz 1 bezeichneten
Geschäfte allgemein oder im Einzelfall näher regeln.
§ 8
Dienstaufsicht
(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte und Staatsanwaltschaften
ist das Justizministerium.
(2) Die Dienstaufsicht üben im Übrigen aus:
1. die Leitungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden über ihre jeweilige Behörde;
2. die Mittelbehörden über die jeweils nachgeordneten Behörden;
die Landgerichte über die Amtsgerichte, soweit diese nicht durch eine
Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet werden.
(3) Die Leitung des Landgerichts übt die Dienstaufsicht über die Fachkräfte
des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz ihres Bezirks aus.
(4) Wer nach dieser Vorschrift die Dienstaufsicht ausübt, ist dienstvorgesetzte Stelle der Richterinnen und Richter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamten sowie der
Beschäftigen der ihrer oder seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte,
Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden. Der Direktorin oder dem Direktor
des Amtsgerichts und des Arbeitsgerichts steht die Dienstaufsicht über die
Richterinnen und Richter dieser Gerichte nicht zu. § 2 des Landesbeamtengesetzes
und § 4 des Landesrichtergesetzes bleiben unberührt.
Kapitel 2:
Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1:
Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften
§ 9
Oberlandesgerichte
Oberlandesgerichte bestehen in Düsseldorf, Hamm und Köln.
§ 10
Landgerichte
Landgerichte bestehen in dem
1. Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf in Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal;
2. Oberlandesgerichtsbezirk Hamm in Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen;
3. Oberlandesgerichtsbezirk Köln in Aachen, Bonn und Köln.
§ 11
Amtsgerichte
(1) Amtsgerichte bestehen in dem
1. Landgerichtsbezirk Düsseldorf in Düsseldorf, Langenfeld (Rhld.), Neuss und Ratingen;
2. Landgerichtsbezirk Duisburg in Dinslaken, Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und Wesel;
3. Landgerichtsbezirk Kleve in Emmerich am Rhein, Geldern, Kleve, Moers und Rheinberg;
4. Landgerichtsbezirk Krefeld in Kempen, Krefeld und Nettetal;
5. Landgerichtsbezirk Mönchengladbach in Erkelenz, Grevenbroich, Mönchengladbach, Mönchengladbach-Rheydt und Viersen;
6. Landgerichtsbezirk Wuppertal in Mettmann, Remscheid, Solingen, Velbert und Wuppertal;
7. Landgerichtsbezirk Arnsberg in Arnsberg, Brilon, Marsberg, Medebach, Menden (Sauerland), Meschede, Schmallenberg, Soest, Warstein und Werl;
8. Landgerichtsbezirk Bielefeld in Bielefeld, Bünde, Gütersloh, Halle (Westf.), Herford, Lübbecke, Minden, Bad Oeynhausen, Rahden, Rheda-Wiedenbrück;
9. Landgerichtsbezirk Bochum in Bochum, Herne, Herne-Wanne, Recklinghausen und Witten;
10. Landgerichtsbezirk Detmold in Blomberg, Detmold und Lemgo;
11. Landgerichtsbezirk Dortmund in Castrop-Rauxel, Dortmund, Hamm, Kamen, Lünen und Unna;
12. Landgerichtsbezirk Essen in Bottrop, Dorsten, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Gladbeck, Hattingen und Marl;
13. Landgerichtsbezirk Hagen in Altena, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Plettenberg, Schwelm, Schwerte und Wetter (Ruhr);
14. Landgerichtsbezirk Münster in Ahaus, Ahlen, Beckum, Bocholt, Borken, Coesfeld, Dülmen, Gronau (Westf.), Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster, Rheine, Steinfurt, Tecklenburg und Warendorf;
15. Landgerichtsbezirk Paderborn in Brakel, Delbrück, Höxter, Lippstadt, Paderborn und Warburg;
16. Landgerichtsbezirk Siegen in Bad Berleburg, Lennestadt, Olpe und Siegen;
17. Landgerichtsbezirk Aachen in Aachen, Düren, Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg, Jülich, Monschau und Schleiden;
18. Landgerichtsbezirk Bonn in Bonn, Euskirchen, Königswinter, Rheinbach, Siegburg und Waldbröl;
19. Landgerichtsbezirk Köln in Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl,
Gummersbach, Kerpen, Köln, Leverkusen, Wermelskirchen
und Wipperfürth.
(2) Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte und anderer Gesetze vom
13. Januar 2009 betreffend die Aufhebung der Amtsgerichte Herne-Wanne und Gelsenkirchen-Buer bleibt
unberührt.
§ 12
Zuständigkeitskonzentrationen
Dem Oberlandesgericht in Hamm werden folgende Entscheidungen für das Land
Nordrhein-Westfalen übertragen:
1. die nach § 25 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz den Strafsenaten zugewiesenen Entscheidungen;
2. die Beschwerdeentscheidungen betreffend die Aussetzung des Strafrestes
bei lebens-langer Freiheitsstrafe.
§ 13
Staatsanwaltschaft
(1) Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und am Sitz
der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen
die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft“.
(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die
staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.
Abschnitt 2:
Arbeitsgerichte
§ 14
Landesarbeitsgerichte
Landesarbeitsgerichte bestehen in Düsseldorf, Hamm und Köln.
§ 15
Arbeitsgerichte
Arbeitsgerichte bestehen in dem
1. Landesarbeitsgerichtsbezirk Düsseldorf in Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Oberhausen, Solingen, Wesel und Wuppertal;
2. Landesarbeitsgerichtsbezirk Hamm in Arnsberg, Bielefeld, Bocholt, Bochum, Detmold, Dortmund, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herford, Herne, Iserlohn, Minden, Münster, Paderborn, Rheine und Siegen;
3. Landesarbeitsgerichtsbezirk Köln in Aachen, Bonn, Köln und Siegburg.
Abschnitt 3:
Verwaltungsgerichte
§ 16
Oberverwaltungsgericht
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz
in Münster.
§ 17
Verwaltungsgerichte
Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz
1. in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen und der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg,
2. in Arnsberg für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest,
3. in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve und Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Viersen und Wesel,
4. in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna,
5. in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,
6. in Minden für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,
7. in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise
Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.
Abschnitt 4:
Finanzgerichte
§ 18
Finanzgerichte
Die Finanzgerichte haben ihren Sitz
1. in Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
2. in Köln für den Regierungsbezirk Köln,
3. in Münster für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
§ 19
Zuständigkeitskonzentration
Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten sowie
Angelegenheiten der Gemeinsamen Marktorganisationen, für die der
Finanzrechtsweg eröffnet ist, werden ausschließlich dem Finanzgericht
Düsseldorf zugewiesen.
Abschnitt 5:
Sozialgerichte
§ 20
Landessozialgericht und Sozialgerichte
(1) Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz
in Essen.
(2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz
1. in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen sowie der Kreise Düren und Heinsberg,
2. in Detmold für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,
3. in Dortmund für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm sowie der Kreise Olpe, Siegen, Soest und Unna, des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises und des Märkischen Kreises,
4. in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie des Kreises Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und des Kreises Viersen,
5. in Duisburg für das Gebiet der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr und Oberhausen sowie der Kreise Kleve und Wesel,
6. in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Herne sowie des Kreises Recklinghausen,
7. in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn und Köln sowie des Kreises Euskirchen, des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,
8. in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise
Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.
Abschnitt 6:
Bestimmungen für alle Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften
§ 21
Bezirke der Gerichte und Staatsanwaltschaften
(1) Das Oberverwaltungsgericht und das Landessozialgericht sind für das
gesamte Land zuständig. Im Übrigen ergibt sich die Abgrenzung der
Gerichtsbezirke und der Zuständigkeitsbereiche der Staatsanwaltschaften aus der
Anlage zu diesem Gesetz, soweit diese nicht bereits den §§ 17, 18 und 20 Absatz
2 zu entnehmen ist.
(2) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einheitlich einem Amtsgericht
zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen
Gebietsumfang an.
(3) Für die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn,
Duisburg-Ruhrort, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Herne, Herne-Wanne, Mönchengladbach und
Mönchengladbach-Rheydt sind die Grenzen der in der Anlage zu § 21 (Anlage 1)
aufgeführten Stadtteile und Stadtbezirke der kreisfreien Städte Duisburg,
Essen, Gelsenkirchen, Herne und Mönchengladbach maßgebend, die sich aus den
Hauptsatzungen dieser Städte nach dem Stand vom 30. September 1984 ergeben.
(4) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gerichtsbezirksgrenzen
den veränderten Gemeindegrenzen anzupassen, wenn die Grenzen von Gemeinden, die
in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilt sind, nach § 19 Absatz 3 Satz 2 der
Gemeindeordnung durch das Innenministerium oder durch die Bezirksregierung geändert
werden.
§ 22
Verordnungsermächtigung
Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu
§ 21 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung der Gerichtsbezirke, durch
Gebietsänderungen von Gemeinden oder Änderung von Gemeindenamen unrichtig
geworden ist.
§ 23
Änderung von Bezirksgrenzen
(1) Werden durch die Änderung von Amtsgerichtsbezirksgrenzen die Grenzen von
Landgerichtsbezirken oder Oberlandesgerichtsbezirken berührt, so bewirkt die
Änderung der Amtsgerichtsbezirksgrenzen unmittelbar auch die Änderung der
Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie der Bezirke der
Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Änderung von
Arbeitsgerichtsbezirksgrenzen.
§ 24
Zweigstellen und Gerichtstage
(1) Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten
eingerichtet. Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche
ergeben sich aus der Anlage zu § 21 zu diesem Gesetz.
(2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden.
Kapitel 3:
Beamtinnen und Beamte der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1:
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und Amtsanwältinnen
und Amtsanwälte
§ 25
Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf die Rechtspflegerin oder den
Rechtspfleger
(1) Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte
übertragen:
1. Aufgaben gemäß § 5 des Kirchenaustrittsgesetzes,
2. die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 33 Absatz 2 des Schiedsamtsgesetzes,
3. die Geschäfte des Amtsgerichts gemäß §§ 78 bis 86 und § 129.
(2) Auf das Verfahren in den übertragenen Sachen sind die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 26
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
(1) Mit den Amtsverrichtungen der
Staatsanwaltschaft können Amtsanwältinnen oder
Amtsanwälte betraut werden.
(2) Das Justizministerium bestimmt die Amtsgeschäfte, die von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten vorgenommen werden dürfen,
durch besondere Anordnung.
(3) Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im
Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte einer Amtsanwältin
oder eines Amtsanwalts übertragen werden.
Abschnitt 2:
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
§ 27
Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften
(1) Die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§ 153 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) erledigen alle Aufgaben, die ihnen nach Rechts-
und Verwaltungsvorschriften obliegen oder übertragen sind.
(2) Die Geschäftsstelle untersteht der Geschäftsleiterin bzw. dem
Geschäftsleiter des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft (Geschäftsleitung),
soweit nicht die Behördenleitung einzelne Aufgaben auf andere übertragen hat.
(3) Stellung und Aufgaben der Geschäftsleitung
werden durch Verwaltungsvorschriften des Justizministeriums geregelt.
§ 28
Geschäftsstellenverwaltung
(1) Die Geschäftsstelle oder - falls Abteilungen der Geschäftsstelle
gebildet werden - jede Abteilung der Geschäftsstelle ist mit Beamtinnen oder
Beamten des mittleren Justizdienstes oder Beschäftigten (Absatz 2 Satz 2)
besetzt.
(2) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben können auch Anwärterinnen oder Anwärter
des gehobenen und des mittleren Justizdienstes nach Beendigung des
Vorbereitungsdienstes betraut werden. Dasselbe gilt nach Maßgabe der hierzu
ergangenen Bestimmungen für Beschäftigte.
§ 29
Weitere Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten werden folgende
Aufgaben übertragen:
1. auf Anordnung des Gerichts Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen;
2. in gerichtlichen Angelegenheiten, die nicht von den deutschen Prozessordnungen betroffen werden, Gesuche zu Protokoll zu nehmen und das Protokoll erforderlichenfalls der zuständigen Stelle zu übersenden;
3. in Schiffs- und Schiffbauregistersachen
a) die Bekanntmachung der Eintragung,
b) die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,
c) die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,
d) die Beglaubigung von Abschriften,
e) die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der
Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen
Fällen.
Abschnitt 3:
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 30
Weitere Zuständigkeit
Neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen sind
Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zuständig:
1. zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten;
2. zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf
dem Halm und von Holz auf dem Stamme.
Abschnitt 4:
Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz
§ 31
Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz
Die Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in
Nordrhein-Westfalen werden in der Regel von Beamtinnen oder Beamten
wahrgenommen.
Teil 2:
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Kapitel 1:
Gerichtsverfassung
Abschnitt 1:
Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 32
Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes für Schifffahrtsgerichte
Es finden in den Verfahren
vor den Schifffahrtsgerichten entsprechende Anwendung
1. die Bestimmungen über die Rechtshilfe gemäß §§ 156 bis 160 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
2. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei gemäß §§ 169 bis 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
3. die Bestimmungen über die Gerichtssprache gemäß §§ 184 bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes,
4. die Bestimmungen über Beratung und Abstimmung gemäß §§ 192 bis 197 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
Abschnitt 2:
Dolmetscher und Übersetzer
§ 33
Dolmetscher und Übersetzer
(1) Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und
staatsanwaltliche Zwecke werden für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen
Dolmetscherinnen oder Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt (§
142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).
(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen oder Dolmetscher umfasst die
mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen oder Übersetzer die
schriftliche Sprachübertragung.
(3) Sprache im Sinne dieses Abschnitts sind auch sonstige anerkannte
Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, Lormen oder das Fingeralphabet.
§ 34
Verzeichnis
(1) Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte führen für
das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis von allgemein
beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und ermächtigten Übersetzerinnen
und Übersetzern.
(2) In das Verzeichnis sind auf Antrag Name, Anschrift,
Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die
jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben
und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren
eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden.
(3) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis ist jedermann gestattet. Eine
Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen
und die Aktualität der Angaben besteht nicht.
§ 35
Voraussetzungen
(1) Wer persönlich und fachlich geeignet ist, kann auf Antrag als Dolmetscherin
oder Dolmetscher allgemein beeidigt, als Übersetzerin oder Übersetzer zur
Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt
werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der für den Nachweis der
persönlichen und fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen zu stellen.
(2) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer
1. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens nach dem 9. Abschnitt des Strafgesetzbuches (uneidlicher Falschaussage), falscher Verdächtigung, Vergehen nach dem 15. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs), Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
2. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder
3. nicht bereit oder nicht tatsächlich in der Lage ist, den
nordrhein-westfälischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung
kurzfristig zur Verfügung zu stehen.
(3) Die fachliche Eignung erfordert
1. Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Regel praktisch alles, was sie oder er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, und
2. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.
(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die persönliche und fachliche
Eignung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die über die
Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten
ermöglichen.
§ 36
Verfahren
(1) Die Übersetzerermächtigung und das Recht, sich auf die allgemeine
Beeidigung zu berufen, sind auf höchstens fünf Jahre befristet zu erteilen.
Eine Verlängerung um jeweils bis zu fünf Jahre ist unter den Voraussetzungen
des § 35 zulässig.
(2) Die Übersetzerermächtigung oder das Recht, sich auf die allgemeine
Beeidigung zu berufen, kann insbesondere widerrufen werden, wenn die
Übersetzerin oder der Übersetzer oder die Dolmetscherin oder der Dolmetscher
1. die Voraussetzungen des § 35 nicht mehr erfüllt oder
2. wiederholt fehlerhafte Sprachübertragungen ausgeführt hat.
(3) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Behörde innerhalb einer
Frist von drei Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Behörde in
einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher
Fristenplan) festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend.
§ 37
Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung
(1) Zur allgemeinen Beeidigung haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen
Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189
Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu leisten.
(2) Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sind
zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die
Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung)
hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und Absatz 3 des Verpflichtungsgesetzes gelten
entsprechend.
(3) Über die Beeidigung und die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu
fertigen.
(4) Zur Vorlage bei Gerichten und Staatsanwaltschaften erhalten
Dolmetscherinnen und Dolmetscher eine Bescheinigung über die allgemeine
Beeidigung, Übersetzerinnen und Übersetzer eine Bescheinigung über die erteilte
Ermächtigung. Ferner erhalten sie eine Abschrift über die Niederschrift der
Verpflichtung.
(5) Der ermächtigte Übersetzer und die ermächtigte Übersetzerin sind
verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 40
zuständigen Landgerichts die persönliche Unterschrift zu hinterlegen. Die
Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts kann auf Antrag bestätigen,
dass die Unterschrift von der Übersetzerin oder dem Übersetzer herrührt und
dass sie oder er mit der Anfertigung derartiger Übersetzungen betraut ist.
§ 38
Rechte und Pflichten
(1) Die Dolmetscherin und der Dolmetscher, die Übersetzerin und der
Übersetzer sind verpflichtet,
1. die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
2. Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder eigennützig zu verwerten noch Dritten mitzuteilen,
3. Aufträge der Gerichte und Staatsanwaltschaften innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegen stehen,
4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich
jede Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Niederlassung sowie von
Telekommunikationsanschlüssen, eine Verurteilung im Sinne des § 35 Absatz 2
Nummer 1 oder die Beantragung eines Insolvenzverfahrens
gegen sie oder ihn sowie einen Eintrag in das vom Insolvenzgericht oder vom
Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung,
§ 915 Zivilprozessordnung) mitzuteilen.
(2) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und
Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits
vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit
vorgelegt werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist verpflichtet, die
ihr oder ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem
Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.
(3) Nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 37 Absatz 4 kann die
Dolmetscherin oder der Dolmetscher die Bezeichnung „Allgemein beeidigte
Dolmetscherin oder beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache/n, über
die sich die Urkunde verhält)“, die Übersetzerin oder der Übersetzer die
Bezeichnung „Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts
(Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer
für (Angabe der Sprache/n, über die sich die Urkunde verhält)“ führen.
§ 39
Bestätigung der Übersetzung
(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen
Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu
bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.
Ort, Datum, Unterschrift
Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe
des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die ...
Sprache.“
(2) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben.
Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist
oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auf Auffälligkeiten
des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder
Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die
Bestätigung kann auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen) erteilt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der
Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als
richtig und vollständig bestätigt wird.
§ 40
Zuständigkeit
(1) Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Abschnitt die
Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen
Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine berufliche
Niederlassung hat; in Ermangelung einer solchen ist der Wohnsitz maßgebend. Hat
die Antragstellerin oder der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen weder eine
berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der
Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die
Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend
ausüben möchte. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden.
(2) Für die Aufgaben nach § 37 ist die Präsidentin oder der Präsident des
Landgerichts zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 41
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich als allgemein beeidigte Dolmetscherin oder allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtige Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
2. eine Bezeichnung führt, die der in Nummer 1 zum Verwechseln ähnlich ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft.
§ 42
Kosten
Für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt werden Kosten nach den Bestimmungen
des Teils 4, Kapitel 2 - Kosten im Bereich der Justizverwaltung - erhoben.
§ 43
Vorübergehende Dienstleistungen
(1) Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer,
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung
einer in § 33 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig
niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes
Nordrhein-Westfalen wie eine in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 eingetragene
Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende
Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser
Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn
die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre ausgeübt hat.
(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor
der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 40 Absatz 1
zuständigen Behörde in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der
Anzeige müssen neben den in das nach § 34 Absatz 2 Satz 1 zu führende
Verzeichnis einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:
1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 33 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2. ein Berufsqualifikationsnachweis,
3. sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, und
4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu
erbringen ist.
(3) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt,
während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im
Inland zu erbringen.
(4) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und das Verfahren
nach § 37 abgeschlossen ist, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in
das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 eine vorübergehende Registrierung oder ihre
Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei.
(5) Die vorübergehenden Dienstleistungen der Dolmetscherin oder des
Dolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der
Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung
zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 38 Absatz 3 aufgeführten
Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
Kapitel 2:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1:
Gütestellen und Schlichtung
§ 44
Schiedsamt
(1) Die nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämter sind Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1
Nummer 1 der Zivilprozessordnung.
(2) Für das Verfahren vor den Schiedsämtern und
die hierdurch entstehenden Kosten gilt das Schiedsamtsgesetz
in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 45
Weitere Gütestellen
Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im
Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden,
wenn sie die Voraussetzungen der §§ 46 bis 49 erfüllen.
§ 46
Persönliche Voraussetzungen
(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
(2) Nicht anerkannt werden kann, wer
1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. unter Betreuung steht;
3. durch sonstige, nicht unter Nummer 2 fallende gerichtliche Anordnungen in
der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(3) Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle
anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte
Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt. Es muss
darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer
Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die
Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei
Jahren erfolgen. Eine Abberufung darf nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen,
die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.
§ 47
Verfahrensordnung
(1) Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungs- und
Kostenordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens
zugänglich sein.
(2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass
1. die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird
a) in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;
c) in Angelegenheiten ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners, auch wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;
f) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt
oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines
gleichartigen Organs tätig ist oder war;
2. die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit
erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und
Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei
zu äußern;
die Regelung eines Mitwirkungsverbotes in der Verfahrensordnung gemäß Nummer
1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot
bereits aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der
Schlichtungsperson regeln.
§ 48
Haftpflichtversicherung
(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss für die Schlichtungspersonen eine
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung
während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrechterhalten bleiben. Die
Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes
eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich
auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278
oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne
Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche
privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte.
(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden
Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres
verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu eins vom Hundert der
Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(5) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die
Anerkennung von Gütestellen zuständigen Stelle den Beginn und die Beendigung
oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des
Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz
beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag ist die für die Anerkennung als Gütestelle zuständige
Stelle.
§ 49
Aktenführung
(1) Es muss gewährleistet sein, dass die Gütestelle durch Anlegung von
Handakten ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit geben kann.
In diesen Akten sind insbesondere zu dokumentieren
1. der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens;
2. der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.
(2) Die Gütestelle hat die Akten auf die Dauer von mindestens fünf Jahren
nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums können die Parteien von
der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte
Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche
verlangen.
(4) Die Gütestellen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur
Verschwiegenheit über alles, was ihnen im Rahmen der Schlichtungstätigkeit
bekannt geworden ist, verpflichtet.
§ 50
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft
zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis
die Zulassung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,
1. wenn die schlichtende Person nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 46 erfüllt;
2. wenn die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 47 entspricht;
3. wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 48) nicht mehr besteht;
4. wenn die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der
für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.
§ 51
Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren
(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als Gütestelle ist die
Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die
Gütestelle ihren Sitz hat. Durch Rechtsverordnung des Justizministeriums kann
die Zuständigkeit für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke auf die Präsidentin
oder den Präsidenten eines Oberlandesgerichts konzentriert werden.
(2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen.
(3) Für Anträge über die Anerkennung als Gütestelle werden Gebühren nach der
Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.
(4) Änderungen betreffend die schlichtende Person sowie der
Schlichtungsordnung sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(5) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der
Anerkennung sind im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
öffentlich bekannt zu machen. Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde führt eine
Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die hierfür erforderlichen
Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die erstellten Listen dürfen in
automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.
§ 52
Anfechtung von Entscheidungen
Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen
Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen
Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.
§ 53
Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 55
genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich
beizulegen,
1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten
Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen
Betrieb handelt,
2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
2. Streitigkeiten in Familiensachen,
3. Wiederaufnahmeverfahren,
4. Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
7. Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,
8. Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren
vorauszugehen hat.
§ 54
Räumlicher Anwendungsbereich
Ein Schlichtungsversuch nach § 53 Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn die
Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine
Niederlassung haben.
§ 55
Sachliche Zuständigkeit
(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die
Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie
geltenden Verfahrensordnung durch. Unter mehreren anerkannten Gütestellen hat
die antragstellende Partei die Auswahl.
(2) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs von einer solchen Stelle
entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor
einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen.
§ 56
Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den
Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die
Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von
drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
(2) Die Bescheinigung muss enthalten
1. Name und Anschrift der Parteien,
2. Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge.
Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden.
(3) Das Scheitern einer Streitschlichtung von einer sonstigen Gütestelle ist
durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2
entspricht.
Abschnitt 2:
Aufgebotsverfahren
§ 57
Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit
Inhaberklausel
(1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Kraftloserklärung eines Namenspapiers mit Inhaberklausel (§ 808 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der in
§ 478 Absatz 2 und 3 und in den §§ 480 und 482 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vorgeschriebenen Bekanntmachungen durch einmalige Veröffentlichung in dem
elektronischen Bundesanzeiger und Aushang an der Gerichtstafel. Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen. Sie
beginnt mit der Veröffentlichung des Aufgebots; im Falle mehrerer
Veröffentlichungen kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Veröffentlichung an.
(2) Das Gericht kann mit Rücksicht auf den Ortsgebrauch weitere
Veröffentlichungen anordnen.
§ 58
Weitere Aufgebotsverfahren
(1) Bei Aufgeboten, die aufgrund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ergehen, gilt § 57 für die Veröffentlichung des Aufgebots, des
Ausschließungsbeschlusses und der in § 478 Absatz 3 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung entsprechend.
(2) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 und 1171
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 110 des Gesetzes betreffend die
privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt ergehen, gilt § 57
entsprechend. Dies gilt auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung
des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet.
§ 59
Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
Bei Aufgebotsverfahren, deren Zulässigkeit auf
landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gilt § 57 entsprechend. Ist in diesen
Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mitteilung des Aufgebots an
bestimmte Personen erforderlich, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post
(§ 184 der Zivilprozessordnung) erfolgen.
Abschnitt 3:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung
§ 60
Öffentliche Lasten
Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und
des § 156 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung sind, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften als
solche bestimmt sind, Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und
nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.
§ 61
Nicht eintragungspflichtige Rechte
Die Rechte an dem Grundstück, die nach Artikel 22 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder nach sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften
zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der
Eintragung nicht bedürfen, bleiben auch dann bestehen, wenn sie bei der
Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.
§ 62
Befreiung von Sicherheitsleistung
Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden bei einem Gebot
1. einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,
2. einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder Sparkasse.
§ 63
Zwangsverwaltung-Verteilung
Ist bei der Verteilung eines im Zwangsverwaltungsverfahren erzielten
Überschusses ein Anspruch aus einem eingetragenen Recht zu berücksichtigen,
wegen dessen der Berechtigte Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im Wege
der Zwangsverwaltung suchen kann, so ist in den Teilungsplan der ganze Betrag
des Anspruchs aufzunehmen.
§ 64
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigentum und
unbeweglichen Bergwerksanteilen
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines
Bergwerkseigentums sowie eines unbeweglichen Bergwerksanteils gelten die
besonderen Vorschriften der §§ 65 bis 70.
§ 65
Urkundliche Glaubhaftmachung; Zustellung
(1) Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des
Antrags begründen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind, durch
Urkunden glaubhaft zu machen.
(2) Ist der Antrag von einem nach § 20 Absatz 3 des Bundesberggesetzes
Berechtigten gestellt, so sind
mit dem Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, der
Antrag und, wenn der Berechtigte nicht im Grundbuch eingetragen ist, die in
Absatz 1 bezeichneten Urkunden dem Bergwerkseigentümer zuzustellen.
§ 66
Kein geringstes Gebot
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das
Meistgebot ist in seinem ganzen Betrag durch Zahlung zu berichtigen.
§ 67
Vorlage der Verleihungsurkunde
Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine
bergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der
Verleihungsurkunde des Bergwerkes (§ 17 Absatz 2 des Bundesberggesetzes)
beizufügen.
§ 68
Umfang der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfasst nicht die bereits
gewonnenen Mineralien.
§ 69
Inhalt der Terminsbestimmung
(1) Ist ein Bergwerkseigentum oder ein unbeweglicher Bergwerksanteil zu
versteigern, so soll die Terminsbestimmung außer dem
Grundbuchblatt den Namen des Bergwerkes sowie die Bezeichnung der Bodenschätze,
für die das Bergwerkseigentum gilt, und Mineralien, auf die das
Bergwerkseigentum verliehen ist, bezeichnen und im Falle der Versteigerung
eines Bergwerksanteils auch die Zahl der Anteile angeben, in welche das
Bergwerk geteilt ist.
(2) Außerdem soll die Terminsbestimmung eine
Angabe der Größe und Begrenzung des Bergwerkfeldes und die Namen der Gemeinden,
in denen das Bergwerkseigentum liegt, enthalten.
§ 70
Wert des Verfahrensgegenstandes
Ist der Wert des Gegenstandes des Verfahrens festzustellen, so erfolgt die
Feststellung durch das Gericht nach freiem Ermessen, nötigenfalls unter
Zuziehung des zuständigen Bergamts.
§ 71
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Die Vorschriften der §§ 172 bis 184 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gelten mit den Änderungen, die
sich aus den §§ 60 bis 70 ergeben, auch für Bergwerkseigentum und unbewegliche
Bergwerksanteile.
Abschnitt 4:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 72
Anwendbarkeit von Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Auf diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche
durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die
Abschnitte 1 bis 3 und 6 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechende Anwendung.
§ 73
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
(1) Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem
Grunde unwirksam, weil der Urkundsbeamte bei Vornahme der Handlung örtlich unzuständig
oder von der Ausübung des Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war.
(2) In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Zuziehung
eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fällen, in welchen das Gesetz
sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgemäßen Erledigung des
Geschäfts zweckmäßig ist.
§ 74
Rechtsmittel in landesrechtlichen Sachen
Für die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen in denjenigen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den
Gerichten übertragen sind, gelten die Vorschriften der §§ 75 und 76. Die
Vorschriften des Grundbuchrechts bleiben unberührt.
§ 75
Beschwerde gegen Entscheidungen erster Instanz
(1) Gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen der Amtsgerichte
und Landgerichte findet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die
Beschwerde statt. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Rechte
Dritter, die auf Grund der angefochtenen Entscheidung erworben sind, werden
durch die Abänderung der Entscheidung nicht beeinträchtigt.
(2) Gegen im ersten Rechtszug durch das Oberlandesgericht erlassene
Entscheidungen findet eine Beschwerde nicht statt.
§ 76
Beschwerdeverfahren
Die Vorschriften der §§ 58 Absätze 2, 59 bis 62, 63 Absatz 1 und 3, 64 bis
69 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.
§ 77
Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen
Die Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen und Verfügungen sind von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel
zu versehen.
§ 78
Pflichten der Ordnungsbehörden
Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfall Kenntnis, bei
welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt
erscheinen können, so sollen sie dies dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Todesfall eingetreten ist, mitteilen.
§ 79
Tod einer Beamtin oder eines Beamten
(1) Nach dem Tode einer Beamtin oder eines Beamten hat, unbeschadet der
Zuständigkeit des Nachlassgerichts, die Behörde, welcher die oder der
Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der
amtlichen Akten und der sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnisses
verlangt werden kann, zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.
(2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung
eines Nachlasses angeordnet hat, Sachen der in Absatz 1 bezeichneten Art
vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde, welcher die oder der Verstorbene
angehörte, oder die Aufsichtsbehörde hiervon zu benachrichtigen und ihr
zugleich die Sicherungsmaßregeln mitzuteilen.
§ 80
Überweisung an eine Notarin oder einen Notar
(1) Wird auf Grund der §§ 363, 373 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die
Vermittlung der Auseinandersetzung nachgesucht, so kann das Amtsgericht auf
Antrag eines Beteiligten die Vermittlung der Auseinandersetzung einer Notarin
oder einem Notar überweisen, die ihren oder der seinen Amtssitz in dem
Landgerichtsbezirk hat, dem das Amtsgericht zugeordnet ist.
(2) Wird der Antrag vor dem ersten Verhandlungstermin von allen Beteiligten
oder in diesem Termin von allen erschienenen Beteiligten gestellt, so hat ihm
das Gericht stattzugeben. Einigen sich vor dem Termin alle Beteiligten oder in
dem Termin alle erschienenen Beteiligten auf eine bestimmte Notarin oder einen
bestimmten Notar, so hat das Gericht die Vermittlung der Auseinandersetzung
dieser Person zu überweisen, es sei denn, dass sie an der Vermittlung rechtlich
oder tatsächlich verhindert ist.
(3) Den Beschluss, durch welchen über die Überweisung entschieden wird,
können die Beteiligten mit der Beschwerde anfechten.
(4) Ist der Überweisungsbeschluss rechtskräftig geworden, so hat ihn das
Gericht mit den Akten unter Angabe des Tages, an welchem die Rechtskraft
eingetreten ist, der Notarin oder dem Notar zu übersenden.
§ 81
Verhinderung der Notarin oder des Notars
(1) Ist die oder der von dem Gericht ernannte Notarin oder Notar an der
Vermittlung der Auseinandersetzung rechtlich oder tatsächlich verhindert, so
finden auf die Überweisung an eine andere Notarin oder einen anderen Notar die
Vorschriften des § 80 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die
Überweisung auch ohne Antrag erfolgen kann und dass als erster
Verhandlungstermin der erste von dem Gericht zur Fortsetzung der Verhandlung
bestimmte Termin gilt.
(2) Lehnt die Notarin oder der Notar die Vermittlung der Auseinandersetzung
ab, weil der ihr oder ihm zustehende Vorschuss nicht gezahlt wird, so ist die
Überweisung erledigt; die Überweisung an eine andere Notarin oder einen anderen
Notar ist unzulässig.
§ 82
Zuständigkeit der Notarin oder des Notars
(1) Durch den Überweisungsbeschluss gehen auf die Notarin oder den Notar die
Verrichtungen über, die nach den §§ 28 und 29, den §§ 365 und 366, dem § 368
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie nach den §§ 369, 370 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit dem Amtsgericht zustehen.
(2) Die Bestätigung der Auseinandersetzung oder einer vorgängigen
Vereinbarung erfolgt durch das Gericht. Die Vernehmung einer Zeugin oder eines
Zeugen oder einer oder eines Sachverständigen kann von der Notarin oder dem
Notar nur dann angeordnet werden, wenn die erschienenen Beteiligten mit der
Vernehmung einverstanden sind. Auch ist nur das Gericht zuständig, über die
Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeugnisses oder der Abgabe eines Gutachtens
und über die Entbindung von der Abgabe eines Gutachtens zu entscheiden; das
Gleiche gilt von der Festsetzung eines Ordnungsmittels und der Auferlegung der
Kosten gegen eine Zeugin oder einen Zeugen oder eine Sachverständige oder einen
Sachverständigen, von der Anordnung der zwangsweisen
Vorführung einer Zeugin oder eines Zeugen sowie von der Aufhebung der gegen
eine Zeugin oder einen Zeugen oder eine Sachverständige oder einen
Sachverständigen getroffenen Anordnungen.
§ 83
Zuständigkeit der Notarin und des Notars an Stelle des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle
Soweit nach § 82 an Stelle des Gerichts die Notarin oder der Notar zuständig
ist, tritt sie oder er auch an die Stelle des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle; an die Stelle der Geschäftsstelle treten die Geschäftsräume
der Notarin oder des Notars.
§ 84
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 367 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit kann bei dem Gericht oder der Notarin oder dem
Notar gestellt werden.
§ 85
Bekanntmachung der Verfügungen
(1) Auf die Bekanntgabe notarieller Verfügungen findet § 41 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(2) Soweit nach Absatz 1 die für die Zustellung von Amts wegen geltenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Notarin oder der Notar, an die Stelle
der Gerichtswachtmeisterin oder des Gerichtswachtmeisters die
Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher. § 184 Absatz 1 der
Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. Bei einer Zustellung durch Aufgabe
zur Post hat sich die Notarin oder der Notar, wenn sie oder er nicht selbst das
zuzustellende Schriftstück der Post übergibt, der Vermittlung einer
Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers zu bedienen. Die
Bewilligung einer öffentlichen Zustellung kann nur durch das Gericht erfolgen;
die Zustellung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besorgt.
§ 86
Abgabe der Akten
Ist das Verfahren vor der Notarin oder dem Notar erledigt, so sind die in dem
Verfahren entstandenen Schriftstücke zu den Gerichtsakten abzugeben.
§ 87
Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Aufnahme von Urkunden und
Vermögensverzeichnissen
(1) Die Amtsgerichte sind für die Aufnahme von Urkunden in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die Zuständigkeit umfasst die
Befugnis zur Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie zur öffentlichen
Beurkundung von Rechtsgeschäften und von sonstigen Tatsachen.
(2) Die Vorschriften, wonach die in Absatz 1 bezeichneten Handlungen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem
Glauben versehenen Personen als den Amtsgerichten oder nur von dem örtlich
zuständigen Amtsgericht vorgenommen werden können, bleiben unberührt.
§ 88
Beeidigung von Sachverständigen in einzelnen Angelegenheiten
Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit Sachverständige auch
dann beeidigen, wenn alle bei der Angelegenheit beteiligten Personen dies
beantragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen
erscheint.
§ 89
Beurkundungen der Kollegialgerichte
Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht
zuständig ist, kann durch beauftragte oder ersuchte Richterinnen oder Richter
erfolgen. Der Auftrag kann auch von der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder
des Senats erteilt werden. Die beauftragten oder ersuchten Richterinnen oder
Richter sollen sich in der Urkunde als solche bezeichnen.
§ 90
Beauftragung anderer Beamtinnen oder Beamter
(1) Soweit die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder die
Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher auf Antrag der Beteiligten oder
im Auftrag des Gerichts die in § 87 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Geschäfte
vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Ausführung eines Geschäfts,
um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder
einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zu übertragen.
(2) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann auch einer Notarin oder
einem Notar übertragen werden.
§ 91
Siegelung und Entsiegelung durch Notarinnen oder
Notare
Die Notarinnen oder Notare sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen.
Abschnitt 5:
Ausführungsbestimmungen zur Grundbuchordnung
§ 92
Eintragung gebundener Vermögen auf den Namen der oder des Berechtigten
(1) Lehns-, Meier-, Erbzins- und Erbleihgüter sowie sonstige Güter, an denen
ein Obereigentum besteht, Erbpacht- und Familienfideikommissgüter
sind auf den Namen der oder des jeweils zu Besitz und Nutzung Berechtigten
einzutragen. Die Eigenschaft des Gutes ist als Verfügungsbeschränkung
einzutragen.
(2) Gehört zu dem Verband eines Gutes der bezeichneten Art eine Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des Absatzes 1
entsprechende Anwendung; gehört das Recht zu einem Familienfideikommiss, so
findet außer den Vorschriften des Absatzes 1 auch die Vorschrift des § 40
Absatz 1 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.
§ 93
Grundlage der Eintragung von Familienfideikommissen
(1) Bei Familienfideikommissen, die unter Aufsicht der Fideikommissbehörde
stehen, erfolgt die Eintragung der Fideikommisseigenschaft
auf Ersuchen dieser Behörde, die Eintragung der Fideikommissfolgerin oder des Fideikommissfolgers auf Grund einer Bescheinigung
der Behörde über ihre oder seine Berechtigung, die Löschung der Fideikommisseigenschaft auf Grund einer Bescheinigung der
Behörde über das Erlöschen oder auf Grund eines von der Behörde bestätigten
Familienschlusses über die Aufhebung der Eigenschaft.
(2) Auf die Bescheinigung über die Berechtigung der Fideikommissfolgerin oder des Fideikommissfolgers finden die für den Erbschein geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
§ 94
Fideikommissbehörde; Aufsicht
(1) Fideikommissbehörde im Sinne des § 93 ist die
Behörde, welche gesetzlich als solche bestellt oder welcher das Fideikommiss stiftungsmäßig zur Beaufsichtigung unterstellt ist.
(2) Ein Fideikommiss kann fortan stiftungsmäßig
nur dem Oberlandesgericht zur Beaufsichtigung unterstellt werden. Die
Bestimmung bedarf der Genehmigung des Justizministeriums.
§ 95
Eintragung bei Lehnsfolgerinnen oder Lehnsfolgern; Löschung der Lehnseigenschaft
Auf die Eintragung einer Lehnsfolgerin
oder eines Lehnsfolgers und
die Löschung der Lehnseigenschaft finden die Vorschriften des § 93 entsprechende
Anwendung.
§ 96
Fortgeltung von Vorschriften
(1) Die satzungsmäßigen Vorschriften, welche für die zurzeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen
Kreditanstalten über die Aufnahme, Eintragung oder Löschung der
Pfandbriefdarlehen sowie über die Umschreibung eingetragener Forderungen in
Pfandbriefdarlehen und die Umwandlung der Pfandbriefe ergangen sind, bleiben in
Kraft.
(2) Als landschaftliche Kreditanstalten im Sinne des Absatzes 1 gelten auch
die provinzial- (kommunal-) ständischen öffentlichen
Grundkreditanstalten.
§ 97
Anwendbarkeit der Grundbuchordnung auf Bergwerke
Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und
dieses Gesetzes finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auf Bergwerke
und andere selbstständige Gerechtigkeiten
entsprechende Anwendung.
§ 98
Eintragungsersuchen bei Bergwerkseigentum
Ist das Bergwerkseigentum durch Verleihung begründet oder durch
Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen
erworben, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung einer
beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde oder einer Ausfertigung des
bestätigten Konsolidations-, Teilungs- oder Austauschakts um die Bewirkung der
erforderlichen Eintragungen zu ersuchen.
§ 99
Änderung der Verleihungsurkunde
Wird die Verleihungsurkunde geändert, so hat die zuständige Behörde das
Grundbuchamt unter Mitteilung der Urkunde über die Änderung um die Eintragung
der Änderung zu ersuchen.
§ 100
Aufhebung von Bergwerkseigentum oder Verleihungsurkunden
(1) Wird das Bergwerkseigentum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so
hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung einer Ausfertigung
der Aufhebungsentscheidung um die Schließung des über das Bergwerk geführten
Grundbuchblatts zu ersuchen.
(2) Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amts wegen zu
löschen.
(3) Grundstücke, die dem Bergwerk als Bestandteil zugeschrieben sind, werden
mit den darauf haftenden Belastungen in das über die Grundstücke ihres Bezirks
geführte Grundbuch eingetragen.
§ 101
Beschränkte dingliche Rechte bei Bergwerkseigentum
Soweit in den Fällen der §§ 98 bis 100 Hypotheken, Grundschulden oder
Rentenschulden von den Eintragungen betroffen werden, finden die Vorschriften
der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt hat die
Besitzerin oder den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62
Absatz 1, des § 69 und des § 70 Absatz 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.
§ 102
Selbständige Gerechtigkeiten
Für selbstständige Gerechtigkeiten wird ein
Grundbuchblatt nur auf Antrag der oder des Berechtigten angelegt, soweit sich
nicht aus den für die Anlegung der Grundbücher geltenden Vorschriften etwas
anderes ergibt.
§ 103
Anwendbarkeit von erbbaurechtlichen Vorschriften
Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Absatz
2 der Grundbuchordnung finden auf das Bergwerkseigentum, auf unbewegliche
Bergwerksanteile und selbstständige Gerechtigkeiten
entsprechende Anwendung.
§ 104
Rangstelle von Erbbaurechten
(1) Die Verfügungsbeschränkungen der in § 92 Absatz 1 genannten Art sowie
die Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung einer Testamentsvollstreckerin
oder eines Testamentsvollstreckers bleiben gegenüber der Vorschrift, dass das
Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht.
(2) Das Gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht einer
Nacherbin oder eines Nacherben, falls die Nacherbin oder der Nacherbe der
Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat.
§ 105
Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes über die Bahneinheiten
(1) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden an einer Bahneinheit werden
zu Gesamthypotheken, Gesamtgrundschulden und Gesamtrentenschulden an den zu der
Bahneinheit gehörenden Grundstücken. Die Mitbelastung ist von Amts wegen auf
dem Grundbuchblatt jedes Grundstücks einzutragen. Ist ein Grundstück nicht im
Grundbuch eingetragen, so erhält es von Amts wegen ein Grundbuchblatt.
(2) Wenn die nach Absatz 1 notwendigen Eintragungen erfolgt sind, oder wenn
die Bahneinheit nicht mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden
belastet war, wird das Bahngrundbuchblatt geschlossen. Ein Vermerk über die
Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer im Land Nordrhein-Westfalen
bestehenden Bahneinheit wird gelöscht.
(3) Auf Grundstücke, die zu einer im Land Niedersachsen bestehenden
Bahneinheit gehören, sind die Rechtsvorschriften des Landes Niedersachsen über
Bahneinheiten anzuwenden.
Abschnitt 6:
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953
§ 106
Vorschlagslisten
(1) Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen
oder Richter in Landwirtschaftssachen der Amtsgerichte und der
Oberlandesgerichte sind von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
aufzustellen.
(2) Vorschlagslisten nach Maßgabe dieses Gesetzes sind den Präsidentinnen
oder Präsidenten der Oberlandesgerichte mindestens drei Monate vor Ablauf der
Amtszeit der bisherigen ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter für jedes
Gericht getrennt vorzulegen.
(3) Sind die Vorgeschlagenen Verpächter oder Pächter, so ist dies in den
Vorschlagslisten zu vermerken.
(4) Die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter sollen jeweils nur für ein
Gericht vorgeschlagen werden.
§ 107
Erbscheinsverfahren
In den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die
Kraftloserklärung eines Erbscheins finden die Vorschriften des § 14 Absatz 2,
der §§ 22 und 30 des Bundesgesetzes, im ersten Rechtszug auch die Vorschrift
des § 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes keine Anwendung; der in § 21 Absatz 1 des
Bundesgesetzes vorgeschriebenen Begründung des Beschlusses bedarf es nicht,
wenn ein Erbschein erteilt oder für kraftlos erklärt wird.
§ 108
Entscheidung des Gerichts
In den in § 107 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen entscheiden.
Das Gericht soll jedoch unter ihrer Zuziehung entscheiden, wenn dies wegen der
Besonderheit des Falles geboten ist, insbesondere, wenn die
Wirtschaftsfähigkeit der Hoferbin oder des Hoferben
oder der Verlust der Hofeigenschaft wegen Wegfalls der Betriebseinheit in Frage
steht.
Kapitel 3:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 109
Besetzung der Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts
(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich
zwingender bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen sowie der
Absätze 2 und 3 in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei
ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der
mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht
mit.
(2) In den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden
die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richterinnen
oder Richtern.
(3) Der Große Senat beim Oberverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin
oder dem Präsidenten und sechs Richterinnen oder Richtern. In den Fällen des §
12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung tritt ein Mitglied jedes beteiligten Senats, in den
Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung ein Mitglied des erkennenden Senats hinzu. Satz 2
gilt nicht, soweit der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein
ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.
§ 110
Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen
(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem
Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
nicht, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis
zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden ist. Vor Erhebung einer
Verpflichtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren
abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn die
Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes innerhalb des in Satz 1
bezeichneten Zeitraumes bekannt gegeben worden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von
Verwaltungsakten,
1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben,
2. denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,
3. im Bereich des
a) Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden,
b) Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von
bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für
Ausbildungsförderung erlassen werden,
4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren
auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den
Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für
Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den
genannten Verwaltungsakten.
(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht
beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden
Verwaltungsaktes wenden. Dies gilt nicht,
1. wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,
2. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
3. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
4. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
5. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
6. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
7. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,
8. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen
Rechtsverordnung.
(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, finden diese
Regelungen innerhalb des in Absatz 1 bestimmten Zeitraumes keine Anwendung.
§ 111
Widerspruchsbehörde
Soweit ein Vorverfahren nach § 110 durchzuführen ist, ist die Behörde, die
den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die
Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Satz 1 gilt nicht für den Fall des
§ 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a; § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung. Unberührt bleiben Vorschriften,
nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet.
§ 112
Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der
Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine
aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung
gilt entsprechend.
Kapitel 4:
Finanzgerichtsbarkeit
§ 113
Eröffnung des Finanzrechtswegs durch Landesgesetz
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, die der
Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden
verwaltet werden. Das Gleiche gilt für Kosten (Gebühren und Auslagen), die von
Landesfinanzbehörden für Amtshandlungen im Vollzug der Abgabenordnung und auf
dem Gebiet der Steuerberatung auf Grund landesrechtlicher Kostenvorschriften
erhoben werden.
Kapitel 5:
Sozialgerichtsbarkeit
§ 114
Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Absatz 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes
sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren
wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der
Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde
die zuständige Vollstreckungsbehörde.
§ 115
Aufstellung der Vorschlagslisten für Angelegenheiten des
sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
Für die Kammern und Senate für Angelegenheiten des sozialen
Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die
Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus den Kreisen der
mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter
Menschen vertrauten Personen von den Landschaftsverbänden und der
Bezirksregierung Münster im gegenseitigen Benehmen aufgestellt.
Teil 3:
Justizverwaltungsverfahren
§ 116
Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes
ergibt, gelten in Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten
die §§ 9 bis 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Dies gilt nicht für Anordnungen,
Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung
einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen
werden.
(2) Die Gliederung der Gerichtsbezirke für Justizverwaltungssachen und damit
in Zusammenhang stehende Angelegenheiten bestimmt sich nach § 21 dieses
Gesetzes.
§ 117
Rechtsbehelfsbelehrung
Soweit nicht zwingende bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen, sind ein schriftlicher Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und ein Verwaltungsakt
der Gerichtsverwaltung im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen, der der Nachprüfung im Verfahren vor den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, mit einer Erklärung zu
versehen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den
Justizverwaltungs- oder Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der
der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhaltende Form und Frist
belehrt wird.
§ 118
Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Die Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen
in Ehesachen werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des
Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.
§ 119
Gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem
Justizministerium auch der oder dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgericht
berufenen Richterin oder Richter übertragen werden.
§
120
Aufbewahrung von Schriftgut
(1) Schriftgut der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der
Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf
nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie
schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder
öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der
Justizverwaltung.
(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1
sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister,
öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und
Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender,
Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und
sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt für die
Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und
Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes
inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen
über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande
Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) bleiben unberührt.
§
121
Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen
(1) Das Justizministerium bestimmt durch
Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei
zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des
Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der
Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu
tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu
berücksichtigen
1. das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
4. das Interesse von
Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach
Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der
Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige
verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen,
soweit in der gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen
Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung
des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.
Teil 4:
Justizkostenrecht
Kapitel 1:
Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten
§ 122
Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in
Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
1. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
3. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und
Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften,
Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Für die Teilnahme
an Verfahren zum elektronischen Abruf aus dem Grundbuch und aus den
elektronischen Registern gilt die Gebührenbefreiung nicht. Die steuerrechtliche
Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des
Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs-
und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die
Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher.
(4) Folgende Vorschriften, durch die in den Verfahren und Angelegenheiten
vor den ordentlichen Gerichten sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten
Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben aufrechterhalten:
1. § 1 Absatz 4 des Preußischen Gesetzes betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865, vom 7. April 1869 und vom 24. Mai 1901;
2. § 10 des Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GV. NRW. S. 423), zuletzt geändert durch das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GV. NRW. S. 237);
3. § 2 des Gesetzes über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung vom 28.
November 1961 (GV. NRW. S. 319).
§ 123
Stundung und Erlass von Kosten
(1) Gerichtskosten, nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die
Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1
Nummern 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung können gestundet werden, wenn
ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtige oder
den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung
nicht gefährdet wird.
(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil
erlassen werden,
1. wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
2. wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;
3. wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter
Beträge.
(3) Zuständig für die Entscheidung ist das Justizministerium. Es kann
seine Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf
Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
Kapitel 2:
Kosten im Bereich der Justizverwaltung
§ 124
Anwendung der Justizverwaltungskostenordnung
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben
die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz
über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes
geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind § 4 Absatz 3 der
Justizverwaltungskostenordnung und § 4 Absätze 4 und 5 der
Justizverwaltungskostenordnung, soweit diese auf § 4 Absatz 3 der
Justizverwaltungskostenordnung Bezug nehmen.
(2) Ergänzend gelten § 125 dieses Gesetzes und das anliegende
Gebührenverzeichnis (Anlage 2).
§ 125
Anwendung der Justizbeitreibungsordnung
Die Justizbeitreibungsordnung in der jeweils für die Justizbehörden des
Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1
genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf
bundesrechtlicher Regelung beruhen.
§ 126
Anwendungsbereich
Die §§ 124 und 125 dieses Gesetzes gelten für Gerichtsverwaltungsangelegenheiten
des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Kapitel 3:
Kosten in landesrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 127
Grundsatz
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch
Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die §§ 80 bis
85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung, soweit nicht
entgegenstehende Vorschriften gegeben sind. Dies gilt ebenso für die Anfechtung
von Kostenentscheidungen.
§ 128
Zwangsvollstreckung wegen Kosten
Aus der gerichtlichen Kostenfestsetzung sowie aus der Entscheidung, durch
die eine Beteiligte oder ein Beteiligter zur Erstattung der ihr oder ihm zu
viel gezahlten Kosten verpflichtet wird, findet die Zwangsvollstreckung nach
den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.
§ 129
Kosten des Verfahrens
(1) Hat das Gericht in Verfahren gemäß den §§ 78 bis 86 dieses Gesetzes
keine anderweitige Entscheidung nach Maßgabe des § 81 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit getroffen, fallen die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und
des Verfahrens vor der Notarin oder dem Notar dem Nachlass zur Last. Über die
Verpflichtung zur Tragung der Gebühren und Auslagen von Bevollmächtigten und
die durch die Versäumung verursachten Kosten entscheidet das Gericht nach
Maßgabe des § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Kosten einer für das
Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft (§ 364 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit) fallen der oder dem abwesenden Beteiligten zur
Last.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit in der
Auseinandersetzungsurkunde ein anderes bestimmt ist.
(3) Wer die Kosten der Beschwerdeinstanz zu tragen hat, bestimmt sich nach
dem Inhalt der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung.
(4) Die Vorschriften der §§ 126 bis 128 finden keine Anwendung.
Teil 5:
Ausführungsbestimmungen zum
Handelsgesetzbuch
§ 130
Zusammenfassung benachbarter Gemeinden
Für den Erlass von Bestimmungen, welche nach § 30 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs dazu erlassen werden können, benachbarte Orte oder Gemeinden
als einen Ort oder als eine Gemeinde im Sinne des § 30 des Handelsgesetzbuchs
anzusehen, sind das Justizministerium und das für Wirtschaft zuständige
Ministerium gemeinschaftlich zuständig. Vor dem Erlass solcher Bestimmungen
sind in der Regel die Organe des Handelsstandes gutachtlich zu hören.
§ 131
Bekanntmachung von Inhaberpapier-Verlusten
Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapiers nach § 367 des
Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden auf Antrag der Eigentümerin oder
des Eigentümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Papier der
Eigentümerin oder dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst
abhanden gekommen ist. Die Kosten der Bekanntmachung
hat die antragstellende Person zu tragen und auf
Anforderung vorzuschießen.
Teil 6:
Schlussbestimmungen
§ 132
Dynamische Verweisung
Soweit die vorstehenden Bestimmungen auf bundesrechtliche Vorschriften
verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 133
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2015 und
danach alle fünf Jahre über die Erfahrung mit diesem Gesetz.
Artikel 2
Aufhebung von Gesetzen und
Rechtsverordnungen
Es werden aufgehoben - in der jeweils geltenden Fassung -
1. die Verordnung über die Ermächtigung des Landesjustizministers zum Erlass
von Rechtsverordnungen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 vom 26. September 1953 (GV. NRW. S. 363/SGV. NRW. 301),
2. das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) im Lande
Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1960 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 301),
3. das Gesetz über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte
vom 7. November 1961 (GV. NRW. S. 331/SGV. NRW. 301),
4. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von
Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in
Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen vom 11. Januar 1966 (GV. NRW. S. 6/SGV. NRW. 301),
5. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von
Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz vom 10.
Oktober 1980 (GV. NRW. S. 889/SGV. NRW. 301),
6. die Verordnung zur Übertragung von Geschäften in Schiffs- und
Schiffsbauregistersachen auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30.
Oktober 1980 (GV. NRW. S. 919/SGV. NRW. 301),
7. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach Artikel 7 § 1 Abs. 2a des
Familienrechtsänderungsgesetzes vom 16. August 1994 (GV. NRW. S. 695/SGV. NRW. 301),
8. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 219 Abs. 2 und § 229 Abs. 2 des Baugesetzbuches
vom 13. September 1994 (GV. NRW. S. 729/SGV. NRW. 301),
9. die Verordnung zur Übertragung der der Landesjustizverwaltung nach dem
Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse vom 17. November 1994 (GV. NRW. S. 1005/SGV. NRW. 301),
10. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 140 Abs. 2 des Markengesetzes vom 13. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115/SGV. NRW. 301),
11. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach dem Siebten Buch der Zivilprozessordnung vom 6. Juni 1995 (GV. NRW. S. 508/SGV. NRW. 301),
12. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 125e Abs. 3 des Markengesetzes vom 27. August 1996 (GV. NRW. S. 355/SGV. NRW. 301),
13. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 391 Abs. 2 in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Nr. 2
der Abgabenordnung vom 24. Juni 1997 (GV. NRW. S. 198/SGV. NRW. 301),
14. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 915h Abs. 2 der Zivilprozessordnung (Delegations-VO zu § 915h Abs. 2 ZPO) vom 8. Januar 2002 (GV. NRW. S. 22/SGV. NRW. 301),
15. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes
- UKlaG - (Delegations-VO - § 6 UKlaG)
vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 104/SGV. NRW. 301),
16. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 66 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes (WpÜG) (Delegations-VO - § 66 WpÜG) vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 104/SGV. NRW. 301),
17. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 36b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes
- RPflG - (Delegations-VO -
§ 36b RPflG) vom 12. November 2002 (GV. NRW. S. 566/SGV. NRW. 301),
18. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 52 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 11.
Mai 2004 (GV. NRW. S. 243/SGV. NRW. 301),
19. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 63 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 11.
Mai 2004 (GV. NRW. S. 244/SGV. NRW. 301),
20. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 des Olympiaschutzgesetzes (Delegations-VO - § 9 OlympSchG)
vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 362/SGV. NRW. 301),
21. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 1077 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung und §
10 Abs. 3 des Beratungshilfegesetzes i. V. m. § 1077 ZPO (Delegations-VO
- § 1077 ZPO, § 10 BerHG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 144/SGV. NRW. 301),
22. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 32b Abs. 2 der Zivilprozessordnung und § 4 Abs. 5
des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes
(Delegations-VO - § 32b ZPO, § 4 KapMuG) vom 18. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 835/SGV. NRW. 301),
23. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 93 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Delegations-VO - § 93 GVG) vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 349/SGV. NRW. 301),
24. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen zu der elektronischen Registerführung und der Zuständigkeit
der Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen in Registersachen (Delegations-ERegister-VO) vom 19. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 606/SGV. NRW. 301),
25. die Verordnung zur Übertragung der Dienstaufsicht auf die Präsidenten
der Landesarbeitsgerichte und die Vorsitzenden der Arbeitsgerichte vom 25. Juli 1960 (GV. NRW. S. 301/SGV. NRW. 302),
26. das Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes im Lande
Nordrhein-Westfalen (AG ArbGG) vom 24. November 1981 (GV. NRW. S. 669/SGV. NRW. 302),
27. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der
Arbeitsgerichtsbarkeit vom 9. Januar 2001 (GV. NRW. S. 36/SGV. NRW. 302),
28. das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47/SGV. NRW. 303),
29. das Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande
Nordrhein-Westfalen (AG-SGG) vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW. S. 412/SGV. NRW. 304),
30. §§ 1, 3 der Verordnung über die Sozialgerichtsbarkeit vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 18/SGV. NRW. 304),
31. das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AG FGO) vom 1.
Februar 1966 (GV. NRW. S. 23/SGV. NRW. 305),
32. das Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (PrGS. S. 230/PrGS NRW S. 78/SGV. NRW. 311),
33. das Gesetz betreffend die Übertragung von Entscheidungen über Anträge
nach §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz auf dem
Gebiet der Strafrechtspflege und des Vollzugs auf das Oberlandesgericht Hamm
vom 8. November 1960 (GV. NRW. S. 352/SGV. NRW. 311),
34. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von
Rechtsverordnungen über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes
Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen vom 11. März 1975 (GV. NRW. S. 258/SGV. NRW. 311),
35. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach § 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1976 (GV. NRW. S. 368/SGV. NRW. 311),
36. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 192/SGV. NRW. 311),
37. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 126 Abs. 1 und § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung
sowie § 93 der Grundbuchverfügung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 485/SGV. NRW. 311),
38. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 484 Absatz 3 der Strafprozessordnung vom 24.
April 2001 (GV. NRW. S. 196/SGV. NRW. 311),
39. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 22c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Delegations-VO - § 22c GVG) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 16/SGV. NRW. 311),
40. das Gesetz zur Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf den
Rechtspfleger vom 14. Oktober 1975 (GV. NRW. S. 562/SGV. NRW. 314),
41. das Ausführungsgesetz zur Zivilprozessordnung vom 24. März 1879 (PrGS. S. 281/PrGS. NRW. S. 82/SGV. NRW. 321),
42. das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21.
September 1899 (PrGS S.
249/PrGS. NRW. S. 88/SGV. NRW. 321),
43. das Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (PrGS.
S. 291/PrGS. NRW. S. 94/SGV. NRW. 321),
44. das Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899 (PrGS. S. 307/PrGS. NRW. S.
97/SGV. NRW. 321),
45. das Gesetz zur Übertragung von Beschwerdeentscheidungen über die
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe auf das
Oberlandesgericht Hamm vom 6. April 1982 (GV. NRW. S. 170/SGV. NRW. 321),
46. das Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794
Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung und die obligatorische
außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen (Gütestellen- und
Schlichtungsgesetz - GüSchlG NRW) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 476/SGV. NRW. 321),
47. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf Grund § 2 Absatz 1 der Justizbeitreibungsordnung vom 24.
März 1961 (GV. NRW. S. 169/ SGV. NRW. 34),
48. das Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der Rechtspflege
(Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz - GerGebBefrG)
vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 725/SGV. NRW. 34),
49. das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
(Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1995 (GV. NRW. S. 612/SGV. NRW. 34),
50. die Verordnung betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten vom 30. April
1919 (PrGS. S. 88/PrGS. NRW. S. 114/SGV. NRW. 40),
51. das Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche vom 24. September 1899 (PrGS. S. 303/PrGS. NRW. S.
115/SGV. NRW. 41),
52. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
28. August 1984 GV. NRW. S. 573/SGV. NRW. 45),
53. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach § 103 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG - (Delegations-VO - § 103 EnWG) vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 217/SGV. NRW. 75),
54. § 22 Absatz 2 des Gesetzes über Gemeinheitsteilung und
Reallastenablösung (Gemeinheitsteilungsgesetzes - GtG) vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 319/SGV. NRW. 7815),
55. das Preußische Gesetz über die Bahneinheiten vom 19. August 1895 (PrGS. S. 499/PrGS. NRW. S. 266/SGV. NRW. 93) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1902 (PrGS. S. 237),
56. die Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über
Bahneinheiten vom 29. Mai 1935 (RGBl.
II S. 438/RGS. NRW. S. 173/SGV. NRW. 93),
57. die Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über
Bahneinheiten vom 11. Januar 1936 (RGBl.
II S. 25/RGS. NRW. S. 173/SGV. NRW. 93),
58. das Gesetz über die Bewährungshelfer (Bewährungshelfergesetz – BewhG) in der Fassung vom 2.
Februar 1968 (GV. NRW. S. 26/SGV. NRW. 321).
304
Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Ausführung
des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande
Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW. S. 412), zuletzt geändert
durch Artikel II Nummer 6 des Aachen-Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), wird wie folgt geändert:
Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt:
„§ 4a
In Angelegenheiten nach §§ 69 und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
die den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen sind, erlässt die
Bezirksregierung Münster den Widerspruchsbescheid.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 3 tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Düsseldorf, den 26. Januar 2010
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s
e n
Die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m
a n n
Der
Minister
für Bauen und Verkehr
Lutz L i e n e n k ä m p e r
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
Der
Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Armin L a s c h e t
GV. NRW. 2010 S. 30