Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 5 vom 11.2.2010 Seite 111 bis 114
Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen |
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Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Änderung
des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Vom 9. Februar 2010
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen der Normenprüfung in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften (DL - RL - Gesetz NRW) vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird Satz 2 gestrichen.
2. In § 2 wird das Wort „rechtsfähigen“ gestrichen.
3. In § 2, § 3 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 1, 2 und 3, § 9 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10, § 11, § 12 Absatz 5 und § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Stiftungsaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Stiftungsbehörde“ ersetzt.
4. In § 3 Satz 1 wird nach dem Wort „handelt“ ein „Komma“ eingefügt.
5. In § 4 Absatz 1 werden nach den Wörtern „wie es die“ die Wörter „dauernde und“ und nach dem Wort „oder“ das Wort „- hilfsweise -“ eingefügt.
6. § 5 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.“
7. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Soweit die Satzung es nicht ausschließt, können die zuständigen Stiftungsorgane
1. wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wesentliche Änderungen, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks berühren, den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, sofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist,
2. wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt.
Die Stifterinnen und Stifter sind hierzu nach Möglichkeit anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Mit der Genehmigung der Beschlüsse über den Zusammenschluss und die hierzu erforderlichen Satzungsänderungen ist die neue Stiftung anerkannt.“
8. In § 6 Absatz 2 werden anstelle der Wörter„ und die stiftungsrechtlichen Bestimmungen beachten“ die Wörter „beachten und die Tätigkeit der Stiftung im Einklang mit Recht und Gesetz steht.“ eingefügt.
9. In § 7 Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „neun“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
10. § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die beabsichtigte Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder sonstiger Vermögenswerte, die Übernahme von Bürgschaften und diesen ähnliche Rechtsgeschäfte sind der Stiftungsbehörde vier Wochen vor Abschluss des Rechtsgeschäftes schriftlich anzuzeigen, wenn der Geschäftswert der beabsichtigten Maßnahme zusammen mit vorhandenen Belastungen insgesamt dreißig vom Hundert des Stiftungsvermögens übersteigt. Das Innenministerium kann weitere Ausnahmen von der Anzeigeverpflichtung zulassen.“
11. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes werden in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis erfasst, welches nur über das Internet zugänglich ist.“
12. In § 12 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „wesentlichen“ gestrichen.
13. § 12 Absatz 4 wird gestrichen.
14. § 12 Absatz 5 wird Absatz 4.
15. § 12 Absatz 6 wird Absatz 5.
16. In § 14 Absatz 3 wird das Wort „Statusfeststellung“ durch das Wort „Statusklärung“ ersetzt.
17. In § 14 Absatz 4 werden nach dem Wort „Stiftung“ die Wörter „und der zuständigen kirchlichen Behörde“ angefügt.
18. In § 15 Absatz 3 werden in Satz 1 vor den Wörtern „Landesregierung“ bzw. „Landesbehörden“ jeweils die Worte „Bundes- bzw.“ eingefügt.
19. In § 15 Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
„Es ist ermächtigt, Befugnisse nach Satz 1 oder 2 den Stiftungsbehörden durch Rechtsverordnung zu übertragen.“
20. § 16 wird gestrichen.
21. § 17 wird § 16 und wie folgt neu gefasst:
„§ 16
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“
Düsseldorf, den 9. Februar 2010
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t
(L. S.)
Der Innenminister
Dr.
Ingo W o l f
GV. NRW.
2010 S. 112