Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 19 vom 28.7.2006 Seite 333 bis 346
Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen
20302
Verordnung zur
Änderung
arbeitszeitrechtlicher Vorschriften
im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 4. Juli 2006
Verordnung
über die Arbeitszeit der
Beamtinnen und Beamten
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Arbeitszeitverordnung - AZVO)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des
Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) § 2 Abs. 6 dieser Verordnung kann für den nach Absatz 2
ausgenommenen Personenkreis entsprechend Anwendung finden.
§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen
und Beamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder
zugelassen ist, durchschnittlich
Soweit es auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ankommt,
ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen.
(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich
für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um den
durchschnittlich auf diesen Tag entfallenden Teil der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit entsprechend ermäßigt. Sofern zwingende dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen, kann die Arbeitsleistung dabei auch ungleichmäßig
auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden; innerhalb des
in Absatz 5 genannten Berechnungszeitraumes muss jedoch die auf diesen Zeitraum
entfallende Arbeitszeit erbracht werden.
(4) Soweit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder in
begründeten Einzelfällen aus dienstlichen Gründen bei einer
Vollzeitbeschäftigung regelmäßig die Arbeitsleistung ungleichmäßig auf die
Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt ist, kann abweichend von Absatz
1 Satz 2 und Absatz 2 die Stundenzahl zugrunde gelegt werden, die von der
betreffenden Beamtin oder dem betreffenden Beamten regelmäßig an diesem
Wochentag geleistet wird oder geleistet worden wäre.
(5) Vorbehaltlich der Regelungen in § 78 b Abs. 4 und § 78 d Abs. 2 Landesbeamtengesetz ist für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit grundsätzlich ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. Zeiten des Erholungsurlaubs sowie der Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden durchschnittlich nicht überschreiten; die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden durchschnittlich nicht überschreiten.
Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere für
Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten beim Justizvollzugsdienst
abweichende Regelungen von Satz 3 zulassen, wenn es deren zwingende dienstliche
Belange erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.
(6) Einer Beamtin oder einem Beamten kann im Anschluss an
eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs
Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der
Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus
gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten
ist (Arbeitsversuch). In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch
nach Satz 1 für die Dauer von bis zu zwölf Monaten erfolgen, wenn dies nach
amtsärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.
§ 3
Arbeitstag
(1) Arbeitstage sind grundsätzlich die Tage Montag bis
Freitag.
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Samstag, Sonntag oder
Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für einzelne
Verwaltungszweige, Dienststellen, Teile von Dienststellen oder für bestimmte
einzelne Tätigkeiten zwingend erfordern. In diesem Fall soll die als Ausgleich
zu gewährende Freizeit zusammenhängend gewährt werden. Für die an einem
Arbeitstag nach Satz 1 geleisteten Dienstgeschäfte einschließlich der damit
verbundenen Reisezeiten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
(3) Bei einer dauerhaften Öffnung einer Einrichtung an einem
Arbeitstag nach Absatz 2 ist das Einvernehmen der obersten Dienstbehörde
erforderlich.
§ 4
Ruhepausen
(1) Der Dienst ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs
bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und
bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt
mindestens 45 Minuten zu unterbrechen.
(2) Die Pausenzeiten werden nicht auf die Arbeitszeit
angerechnet und automatisch in Abzug gebracht.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr hierzu
bestimmte Behörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn zwingende
dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit
gewährleistet wird.
§ 5
Ruhezeit
Nach Beendigung des täglichen Dienstes soll eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. In
besonderen Tätigkeitsbereichen, insbesondere für Besonderheiten bestimmter
spezifischer Tätigkeiten beim Justizvollzugs- und Justizwachtmeisterdienst,
kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche
Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet
wird.
§ 6
Rufbereitschaft
(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Beamtin oder
der Beamte auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden
Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
(2) Zeiten einer Rufbereitschaft werden mit Ausnahme der
Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die Arbeitszeit
angerechnet. Sie sind zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit
auszugleichen.
§ 7
Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst leisten Beamtinnen und Beamte, die sich
auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten an einer von der oder vom
Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit
aufzunehmen. Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die regelmäßige
Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen
Verhältnis verlängert werden. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden im wöchentlichen
Durchschnitt nicht überschreiten.
§ 8
Schicht- und Nachtdienst
(1) (Wechsel-)Schichtdienst oder planmäßig sonstig
wechselnder Dienst ist nach Bedarf anzuordnen, wenn die Aufgaben es zwingend
erfordern. Die jeweilige Leitung der Behörden und Einrichtungen im Sinne des §
1 Abs. 1 legt die Schichtdienstzeiten oder die tägliche Arbeitszeit unter
Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse und nach Maßgabe
dieser Verordnung fest.
(2) Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit dienstplanmäßig zu leistende Dienst zwischen 20.00 Uhr und 06.00
Uhr. Nachtschicht ist eine Schicht, die mehr als zwei Stunden der Nachtdienstzeit
umfasst.
(3) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch
Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.
(4) Der Nachtdienst soll acht Stunden pro
24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für
einzelne Tätigkeitsbereiche, insbesondere für Besonderheiten bestimmter
spezifischer Tätigkeiten beim Justizwachtmeister- und Justizvollzugsdienst,
Abweichungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein
angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.
§ 9
Dienstbefreiung bei Schicht- und Nachtdienst
(1) Beamtinnen und Beamte, die in Organisationseinheiten
Dienst versehen, in denen ständig Dienst in verschiedenen Schichten geleistet
wird, erhalten Dienstbefreiung innerhalb einer angemessenen, den
Gesundheitsschutz gewährleistenden Zeit, soweit sie Nachtdienst versehen.
(2) Die Dienstbefreiung erfolgt entsprechend den
tarifrechtlichen Bestimmungen (Anlage 1 oder Anlage 2 dieser Verordnung).
§ 10
Mehrarbeit
(1) Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des §
78 a Landesbeamtengesetz, wenn sie aufgrund schriftlicher Anordnung oder
Genehmigung verpflichtet sind, vorübergehend über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus Dienst zu verrichten.
(2) Die Mehrarbeit muss sich auf zwingende Ausnahmefälle
beschränken. Vor der Anordnung von Mehrarbeit sind die Instrumente der
flexiblen Arbeitszeitgestaltung (§ 14 und § 15) auszuschöpfen. Die Entscheidung
über die Anordnung von Mehrarbeit obliegt der jeweiligen Leitung der Behörden
und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1. Die Befugnis kann auf die allgemeine
Vertretung oder die Leitung der für die Personalangelegenheiten zuständigen
Abteilung übertragen werden.
(3) Werden Beamtinnen und Beamte durch dienstlich angeordnete
oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat beansprucht, so ist
für die geleistete Mehrarbeit entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften
Freizeitausgleich zu gewähren. § 78 a Abs. 2 Landesbeamtengesetz bleibt
unberührt.
§ 11
Dienstreisen und Dienstgänge
(1) Bei Dienstreisen, Dienstgängen, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen werden Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt. Reisezeiten werden bei Dienstreisen, Dienstgängen, soweit Dienstgänge an der Dienststelle beginnen oder enden, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen ebenfalls innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt.
Überschreiten Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts den
geltenden Arbeitszeitrahmen, so werden sie mit ihrer tatsächlichen Dauer als
Arbeitszeit berücksichtigt; bei den jeweiligen Arbeitszeitrahmen
überschreitenden Reisezeiten wird die Hälfte dieser Zeit als Arbeitszeit
berücksichtigt.
(2) Im Übrigen wird bei mehrtägigen Fortbildungen die
regelmäßige tägliche Arbeitszeit für jeden Fortbildungstag berücksichtigt; für
teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte wird der auf diesen Tag entfallende
Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden
Vollbeschäftigung berücksichtigt. Sollte
ausnahmsweise an diesen Tagen die Gesamtdauer der Fortbildung abzüglich der
Pausenzeiten über die Summe der für diese Tage vorgesehenen regelmäßigen
Arbeitszeit hinausgehen, wird die überschreitende Zeit ebenfalls berücksichtigt.
§ 12
Dienstbefreiung aus persönlichen Anlässen und Arztbesuche
(1) Zeiten einer Dienstbefreiung aus persönlichen Anlässen
oder eines Arztbesuches einschließlich Wegezeiten gelten lediglich innerhalb
einer zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht (Kernzeit, feste
Arbeitszeit) als Anwesenheit mit ihrer tatsächlichen Dauer, soweit ihre
Wahrnehmung nicht außerhalb der zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht
möglich ist.
(2) Zeiten eines Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten
können ausnahmsweise als Anwesenheit berücksichtigt werden, wenn ansonsten die
Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit unzumutbar erschwert wird. Näheres
regelt die oberste Dienstbehörde.
(3) Zeiten eines dienstlich angeordneten Arztbesuchs
einschließlich Wegezeiten werden mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit
berücksichtigt.
§ 13
Feste Arbeitszeit
(1) Soweit dienstliche Interessen es erfordern, sollen feste
Arbeitszeiten angeordnet werden. Das Dienstende darf montags bis donnerstags
nicht vor 15.30 Uhr und freitags nicht vor 14.00 Uhr liegen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen
zulassen, wenn dienstliche Belange es erfordern.
§ 14
Flexible Arbeitszeit
(1) Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit
nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze in der Weise geregelt werden, dass die
Beamtinnen und Beamten innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über
Lage und Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit selbst entscheiden. Bei
dieser selbstbestimmten Arbeitszeitgestaltung ist den dienstlichen Interessen
Vorrang einzuräumen.
(2) Der Arbeitszeitrahmen kann innerhalb eines Zeitrahmens
von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt werden.
(3) Aus dienstlichen Gründen können für
Zeiten vereinbart werden,
- in denen eine bestimmte Mindestanzahl von Beamtinnen und Beamten anwesend sein müssen (Servicezeit) oder
- in denen alle betroffenen Beamtinnen und Beamten anwesend
sein müssen (Kernzeit).
Service- und Kernzeiten sollen ausschließlich der Pausen
mindestens fünf Stunden pro Arbeitstag umfassen. Sie haben die Zeit des
stärksten Arbeitsanfalls einzuschließen, sollen nicht nach 09.00 Uhr beginnen
und montags bis donnerstags nicht vor 15.00 Uhr und freitags nicht vor 14.00
Uhr enden. Auch außerhalb dieser Zeiten muss die dienstlich notwendige
Funktionsfähigkeit der Behörde gewährleistet sein.
(4) Aus dienstlichen Gründen kann angeordnet werden, dass
einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten
(5) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit (Minderzeiten) sind maximal bis zu 40 Stunden zulässig.
Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitguthaben)
dürfen an mindestens einem und bis zu zwölf Stichtagen im Jahr ein festgelegtes
Stundenkonto, das sich in einem Rahmen von nicht mehr als 120 Stunden
Zeitguthaben bewegen kann, nicht übersteigen. Das übertragbare Zeitguthaben
erhöht sich in dem Umfang, in dem Dienst nach Absatz 4 Buchstabe b) oder
Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt worden ist. Darüber hinausgehende
Zeitguthaben verfallen.
(6) Zur Abgeltung von Zeitguthaben können Vereinbarungen
hinsichtlich eines halbtägigen (Vormittag oder Nachmittag), ganztägigen,
mehrtägigen oder unbegrenzten Freizeitausgleichs getroffen werden. Der Umfang
des Zeitausgleichs ist rechtzeitig mit der oder dem Vorgesetzten abzustimmen
und eine Vertretungsregelung sicherzustellen. Dabei ist den dienstlichen
Interessen Vorrang einzuräumen.
(7) Die Arbeitszeit ist durch Geräte zu erfassen. Die
Beamtin oder der Beamte hat diese beim Betreten und Verlassen des
Dienstgebäudes zu bedienen. In begründeten Fällen können mit Genehmigung der
obersten Dienstbehörde Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, insbesondere
wenn die Beschaffung eines Zeiterfassungsgeräts unwirtschaftlich wäre. In
diesen Fällen sind Zeiterfassungsnachweise zu führen.
Die personenbezogenen Daten dürfen nur
verwendet werden. Die personenbezogenen Daten sind durch
organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Bearbeitung und
Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Die
personenbezogenen Daten eines Abrechnungszeitraums nach Absatz 5 sind
grundsätzlich spätestens nach 6 Monaten zu löschen. Eine darüber hinausgehende
Speicherung ist nur für solche Daten zulässig, die zur Erfüllung gesetzlich
zugewiesener Aufgaben erforderlich sind. In diesen Fällen sind die Daten sechs
Monate nach Ablauf des für die Aufgabenerfüllung gesetzlich festgelegten
Zeitraums zu löschen. Besoldungsrelevante
Daten, die elektronisch übermittelt werden, unterliegen den für sie geltenden
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
§ 15
Dienstfreie Zeit
(1) Am 24. Dezember und 31. Dezember entfällt der Dienst,
soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus
dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst an einem anderen
Tag innerhalb von drei Monaten Freizeitausgleich zu gewähren.
(2) Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem
Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. Bei örtlich bedingten
Anlässen kann Dienstfreiheit von der obersten Dienstbehörde und, wenn der
Anlass nur eine einzelne Dienststelle berührt, von der jeweiligen Leitung der
Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 angeordnet werden.
§ 16
Ort und Zeit der Dienstleistung
Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und
innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere
Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei Telearbeit kann von Satz 1 1.
Halbsatz abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 17
Experimentierklausel
Zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle,
insbesondere von Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten, kann die zuständige
oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium von den
Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Führt die
Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, sind die
Arbeitszeitmodelle entsprechend anzupassen.
§ 18
Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
(1) Bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den anderen
der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die bzw.
der Dienstvorgesetzte, soweit nicht Beamtinnen und Beamte des Landes der
Dienststelle angehören.
(2) Nach den örtlichen Erfordernissen können abweichende
Regelungen von den § 3 Abs. 1 und 2 sowie §§ 13 und 14 getroffen werden.
(3) Für Hochschulen
und bibliothekarische Zentraleinrichtungen kann die oberste Dienstbehörde
abweichende Regelungen von § 14 zulassen. Die Entscheidung kann auf die
Dienststellenleitung delegiert werden.
§ 19
In-Kraft-Treten und Fortbestehen von Dienstvereinbarungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit
der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 15), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), außer
Kraft.
(3) Auf Grundlage der §§ 7a und 13 AZVO in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), bestehende Dienstvereinbarungen
können, soweit sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, unbefristet
fortgeführt werden.
§ 20
Berichtspflicht
Das
Innenministerium berichtet der Landesregierung zum Ende des Jahres 2011 über
die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Änderung der
Verordnung
über die Arbeitszeit
der Polizeivollzugsbeamten
des Landes Nordrhein-Westfalen
Aufgrund des § 187 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234),
zuletzt geändert durch Artikel 2 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird die Verordnung über die Arbeitszeit der
Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol) vom 15. August 1975 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wie folgt geändert:
In § 9 erhält Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
„(1) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der nicht im
Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten richtet sich nach der
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 15),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814).“
In-Kraft-Treten
Artikel 2 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
2006 in Kraft.
Düsseldorf, den 4. Juli 2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Anlage 1
Anlage 2
GV. NRW. 2006 S. 335