Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 7 vom 23.2.2010 Seite 131 bis 142
Gesetz zur Änderung des Hafensicherheitsgesetzes |
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Gesetz zur Änderung des Hafensicherheitsgesetzes
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Gesetz
zur Änderung des Hafensicherheitsgesetzes
Vom 9. Februar 2010
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Hafensicherheitsgesetzes
Artikel 1
Änderung
des Hafensicherheitsgesetzes
Das Hafensicherheitsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift „Fünfter Teil Anerkennungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen“ werden die Wörter „Anerkennungen und“ gestrichen.
b) Die Unterüberschrift „Abschnitt 1 Anerkennung von Fachstellen“ zur Überschrift „Fünfter Teil“ wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „(weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „(weggefallen)“.
e) Die Zwischenüberschrift „Abschnitt 2 Zuverlässigkeitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen“ wird gestrichen.
2. § 9 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 9
Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat einen fachlich und persönlich geeigneten Beauftragten für die Gefahrenabwehr zu bestellen und der Hafensicherheitsbehörde zu benennen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr nimmt insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahr.
(2) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss
1. über Fachkenntnisse gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes verfügen,
2. an einer diesbezüglichen fachlichen Ausbildung nach Absatz 3 teilgenommen haben und dies durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nachweisen sowie
3. zuverlässig im Sinne von § 23 sein.
(3) Die Vermittlung der Fachkenntnisse erfolgt an einer geeigneten Qualifizierungseinrichtung, die in den Fachbereichen gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes ausbildet. Zum Nachweis der fachlichen Ausbildung stellt die Qualifizierungseinrichtung dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr eine Teilnahmebescheinigung aus.
(4) Erlangt die Hafensicherheitsbehörde Erkenntnisse, die Zweifel an einer vollständigen, sachgerechten Vermittlung des notwendigen Fachwissens nach Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes begründen, soll sie die Bestellung der durch den Betreiber der Hafenanlage benannten Person zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr ablehnen, solange die Zweifel nicht ausgeräumt sind. Verbleiben nach der Durchführung des Verfahrens gemäß §§ 21 bis 23 Zweifel an der Zuverlässigkeit der benannten Person, ist eine Bestellung zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu untersagen.“
3. a) § 10 Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
4. In § 11 Absatz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
„Unbeschadet seiner Pflichtenstellung und unter Beachtung von § 20 Absatz 1 und 3 kann er einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung beauftragen oder sich dessen Unterstützung bedienen.“
5. a) § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4, 5, 6 und 7 werden Absätze 3, 4, 5 und 6.
6. a) § 13 Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
7. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:.
a) Es wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
„Unbeschadet seiner Pflichtenstellung und unter Beachtung von § 20 Absatz 1 und 3 kann er einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung beauftragen oder sich dessen Unterstützung bedienen.“
b) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
8. § 17 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 17
Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen
(1) Der Hafenbetreiber hat mit Zustimmung der Hafensicherheitsbehörde gemäß Absatz 3 einen fachlich und persönlich geeigneten Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie wenigstens einen Vertreter zu bestellen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen nimmt insbesondere die Aufgaben einer Kontaktstelle für alle Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen wahr. Er kann identisch sein mit einem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in einer Hafenanlage. Im Übrigen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Beauftragten für die Gefahrenabwehr innerhalb des Hafengebietes sicherzustellen. Ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehrere Häfen zuständig sein.
(2) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie dessen Vertreter müssen
1. über die Fachkenntnisse eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr in einer Hafenanlage entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 1 verfügen,
2. entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 2 an einer fachlichen Ausbildung teilgenommen haben und hierüber eine Teilnahmebescheinigung nachweisen,
3. über weitere fachspezifische Informationen bezüglich der Anforderungen, Organisation und Umsetzung der Gefahrenabwehr in einem Hafengebiet verfügen, die im Einzelfall von der Hafensicherheitsbehörde auf geeignete Weise vermittelt oder bereitgestellt werden, sowie
4. zuverlässig im Sinne von § 23 sein.
(3) Die Hafensicherheitsbehörde stimmt der Bestellung zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie der Bestellung zum Vertreter zu, wenn die betreffenden Personen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. § 9 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.“
9. In der Überschrift „Fünfter Teil Anerkennungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen“ werden die Wörter „Anerkennungen und“ gestrichen.
10. Fünfter Teil Abschnitt 1 wird aufgehoben.
11. Die Zwischenüberschrift im Fünften Teil „Abschnitt 2 Zuverlässigkeitsprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen“ wird gestrichen.
12. In § 20 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „für eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr gemäß § 18 tätig sind und“ sowie die Wörter „einer Risikobewertung oder“ gestrichen.
13. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 wird Satz 2 aufgehoben.
14. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Betreiber von Häfen und Hafenanlagen sowie die Arbeitgeber von Personen im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde die betreffenden, einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehenden Beschäftigten mitzuteilen.“
15. In § 22 Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „und, sofern die Zuverlässigkeit eines Betroffenen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 verneint wurde, die für die Hafensicherheit zuständigen Behörden der anderen Bundesländer“ gestrichen.
16. In § 25 Absatz 1 Nummer 13 werden die Wörter „eine Hafenanlage oder als Verantwortlicher einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr“ durch die Wörter „einer Hafenanlage oder als Arbeitgeber einer Person im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummern 1 bis 3“ ersetzt.
17. § 27 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 27
Erlass von Rechtsverordnungen
Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu regeln.“
Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Februar 2010
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
(L. S.)
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Lutz L i e n e n k ä m p e r
GV. NRW. 2010 S. 135