Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 8 vom 24.2.2010 Seite 143 bis 154

Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG
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Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG

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Verordnung zur Änderung von
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 SchulG

 

Vom 9. Februar 2010

 

Aufgrund des § 52 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

 

Inhalt

 

Artikel 1

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg

Artikel 2

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und
Schüler an Waldorfschulen

Artikel 4

Inkrafttreten

 

Artikel 1

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. April 2009 (GV. NRW. S. 269, ber. S. 336), wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Text zu § 38 um die Wörter „und Projektkurse“ und der Text zu § 58 um die Wörter „und der Fachhochschulreife“ ergänzt.

 

2. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „dem Bundesgrenzschutz“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.

 

3. In § 9 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „ein oder mehrere“ durch die Wörter „längstens zwei“ ersetzt.

 

4. In § 13 Satz 1 werden die Wörter „oder der sonderpädagogische Förderbedarf“ gestrichen.

 

5. In § 15 Absatz 3 wird die Angabe „28 bis 31“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

 

6. In § 18 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „mit landeseinheitlicher Aufgabenstellung“ durch die Wörter „unter Abiturbedingungen“ ersetzt.

 

7. In § 19 werden nach dem Wort „Klausuren“ die Wörter „sowie der Dokumentation im Projektkurs gemäß § 38 Absatz 6“ angefügt.

 

8. In § 32 Absatz 3 wird nach dem Wort „veröffentlichte“ das Wort „einheitliche“ eingefügt.

 

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Studierenden“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Das verbleibende Studienvolumen kann zur Wahl weiterer Fächer genutzt werden. In diesem Rahmen stehen auch bis zu zwei Vertiefungsfächer zur Verfügung.“

 

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die entsprechende Teilnahme an einem durchgängigen mindestens vierjährigen aufsteigenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache bis zum Ende der Sekundarstufe I mit abschließend mindestens ausreichenden Leistungen oder durch eine mindestens ausreichend beurteilte Fremdsprache im Zeugnis des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder eines mindestens ausreichend beurteilten vergleichbaren Abschlusses nachgewiesen, sofern diese Fremdsprache mit mindestens zwölf Halbjahreswochenstunden oder durch entsprechenden Unterricht an Einrichtungen der Weiterbildung unterrichtet worden ist. Im Übrigen können anderweitig erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache auf Antrag von der oberen Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden. Hierzu kann in Zweifelsfällen ein Feststellungsverfahren bei der oberen Schulaufsichtsbehörde durchgeführt werden.“

 

10. In § 35 Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Darüber hinaus ist es möglich, in Deutsch, Mathematik und Fremdsprache pro Semester bis zu zwei Vertiefungsfächer zu belegen.“

 

11. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Im Bildungsgang des Abendgymnasiums sind die Studierenden darüber hinaus verpflichtet, in einem Fach des Aufgabenfeldes II (§ 32) vier Kurse in vier aufeinander folgenden Semestern oder in einem Fach des Aufgabenfeldes II und in Religionslehre je zwei Kurse in zwei aufeinander folgenden Semestern und in einer Naturwissenschaft einen Kurs in zwei aufeinander folgenden Semestern zu belegen.“

 

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Leistungsfächer“ durch das Wort „Leistungskursfächer“ ersetzt.

 

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Grund- oder Leistungskurs“ durch das Wort „Grundkurs“ ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

 

d) Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:

„(8) Pflichtbindungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 können nicht durch Vertiefungsfächer abgedeckt werden.“

 

12. § 37 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 37
Wahl der Abiturfächer

(1) Die Studierenden legen die Abiturprüfung in vier Fächern ab. Das erste und zweite Fach der Abiturprüfung sind die beiden Leistungskursfächer. Das dritte und vierte Abiturfach sind Fächer, in denen die Studierenden die in § 18 Absatz 3 Satz 1 bis 3 geforderte Anzahl von Klausuren geschrieben haben. Ein Fach kann nur dann Abiturfach sein, wenn es in der Einführungsphase mindestens ein Semester lang belegt worden ist.

 

(2) Zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik müssen unter den Prüfungsfächern sein. Mindestens ein Fach aus jedem der drei Aufgabenfelder muss unter den Prüfungsfächern sein. Religionslehre kann als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld vertreten. Die Pflichtbedingungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (§ 36 Absatz 2) bleiben hiervon unberührt. Religionslehre und Sport können nicht gleichzeitig als Prüfungsfächer gewählt werden.“

 

13. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird um die Wörter „und Projektkurse“ ergänzt.

 

b) Nach Absatz 5 werden folgende neue Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Projektkurse werden in zwei aufeinander folgenden Semestern der Qualifikationsphase als zweistündige Kurse eingerichtet. Sie sind in ihrem fachlichen Schwerpunkt an ein oder zwei in der Qualifikationsphase unterrichtete Fächer (Referenzfächer) angebunden, bieten aber Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung sowie für fachübergreifendes und projektorientiertes Arbeiten.

 

(7) Am Ende der Projektkurse wird eine Jahresnote erteilt, die sich zu gleichen Teilen aus der Abschlussnote der beiden Semesterleistungen im Bereich der „Sonstigen Mitarbeit“ und einer weitgehend eigenständigen Dokumentation, die in Umfang und Anforderungen den Ergebnissen zweier Semester entspricht, zusammensetzt. Bei Arbeiten, an denen mehrere Studierende beteiligt sind, muss die Einzelleistung erkennbar sein.“

 

14. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 3 („Das Punktsystem …“) gestrichen.

 

b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt neu gefasst:

„(2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums gilt:

 

1. Als Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, und zwar 600 Punkte im Grund- und im Leistungskursbereich (Block I) sowie 300 Punkte im Abiturbereich (Block II). Der Abiturbereich umfasst die vier Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern in fünffacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung (§ 38) erbracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den beiden Blöcken ist nicht möglich. In den anzurechnenden Grund- und Leistungskursen müssen insgesamt mindestens 200 Punkte, im Abiturbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein.

2. Im Grundkursbereich werden die Leistungen aus mindestens acht Grundkursen und maximal 16 Grundkursen, darunter die Kurse gemäß § 36 Absatz 1 und 2 sowie die Kurse im dritten und vierten Abiturfach, in einfacher Wertung auf die Gesamtqualifikation angerechnet.

3. Die Kursergebnisse der beiden Leistungskurse gehen in doppelter Gewichtung in die Gesamtqualifikation ein.

4. Werden 16 oder 17 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens drei Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Werden 18 bis 22 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens vier Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Werden 23 oder 24 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens fünf Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten dürfen jeweils nicht mehr als drei Leistungskurse sein.

 

(3) Für den Bildungsgang des Kollegs gilt:

 

1. Als Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, und zwar 600 Punkte im Grund- und im Leistungskursbereich (Block I) sowie 300 Punkte im Abiturbereich (Block II). Der Abiturbereich umfasst die vier Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern in fünffacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung (§ 38) erbracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den beiden Blöcken ist nicht möglich. In den anzurechnenden Grund- und Leistungskursen müssen insgesamt mindestens 200 Punkte, im Abiturbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein.

2. Im Grundkursbereich werden die Leistungen aus mindestens 20 und maximal 26 Grundkursen in einfacher Wertung auf die Gesamtqualifikation angerechnet, darunter die Kurse aller vier Semester aus dem dritten und vierten Prüfungsfach sowie diejenigen gemäß § 36 Absatz 1 und 3.

3. Die Kursergebnisse der beiden Leistungskurse gehen in doppelter Gewichtung in die Gesamtqualifikation ein.

4. Werden 28 bis 32 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens sechs Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Werden 33 oder 34 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens sieben Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten dürfen jeweils nicht mehr als drei Leistungskurse sein.

 

(4) Wird keine besondere Lernleistung gemäß § 38 eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich mindestens jeweils 25 Punkte erreicht werden. Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich mindestens jeweils 20 Punkte erreicht sein.“

 

c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Der Projektkurs kann in beiden Bildungsgängen im Umfang von zwei Semesterkursen auf die Grundkurse in der Gesamtqualifikation angerechnet werden. Er kann entweder in doppelter Wertung der Abschlussnote oder als besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.“

 

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

 

15. In § 44 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst:

„(2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums sind folgende Bestimmungen zu beachten:

 

1. Die Belegung von acht für die Gesamtqualifikation anrechenbaren Grundkursen gemäß § 43 Absatz 2 und acht anrechenbaren Leistungskursen muss nachgewiesen werden. Anrechenbar sind nur solche Kurse, die in mindestens zwei aufeinander folgenden Semestern belegt wurden und mit jeweils mindestens einem Punkt abgeschlossen worden sind.

2. Anrechenbare Leistungskurse sind solche, die in zwei Fächern in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt worden sind.

 

(3) Für den Bildungsgang des Kollegs sind folgende Bestimmungen zu beachten:

 

1. Die Belegung von 20 für die Gesamtqualifikation anrechenbaren Grundkursen und acht anrechenbaren Leistungskursen muss nachgewiesen werden. Anrechenbar sind nur solche Kurse, die in mindestens zwei aufeinander folgenden Semestern belegt wurden und die mit mindestens einem Punkt abgeschlossen worden sind.

2. Anrechenbare Grundkurse sind die Grundkurse gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 2. Anrechenbare Leistungskurse sind solche, die in zwei Fächern in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt worden sind.“

16. In § 50 Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort „Leistungsfächer“ durch das Wort „Leistungskursfächer“ und in Satz 2 das Wort „Leistungsfächern“ durch das Wort „Leistungskursfächern“ ersetzt.

 

17. § 57 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Hierfür gilt folgende Grundlage:

 

1. Der Abiturbereich (Block II) setzt sich für jedes Abiturfach aus den Abiturprüfungsleistungen zusammen.

2. Zum Bestehen der Abiturprüfung sind im Abiturbereich mindestens 100 Punkte erforderlich.

3. Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet:

E I = (P:S) x 40

 

Dabei sind:

E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I

P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Semestern

S = Anzahl der Semesterergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch doppelt)“

 

18. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Wer den Bildungsgang von Abendgymnasium oder Kolleg mit einem Abschluss nach § 60 oder § 61 oder ohne einen Abschluss nach Absatz 3 verlässt, erhält ein Abgangszeugnis, in dem der Abschluss vermerkt ist.“

 

b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

„(7) Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Studierenden, die innerhalb von acht Jahren den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eines einjährigen gelenkten Praktikums (§ 6 Qualifikationsverordnung Fachhochschule) nachweisen, ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen des § 61 Absatz 1 oder 2 erfüllen. Die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.“

 

19. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Studierenden kann auf Antrag nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil) zuerkannt werden, wenn die jeweils zutreffenden Bedingungen der folgenden Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums gilt:

 

1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt werden. In drei der belegten Kurse müssen mindestens 15 Punkte der einfachen Wertung erreicht werden.

2. Es müssen insgesamt mindestens acht Semesterergebnisse angerechnet werden. Unter den anzurechnenden Semesterergebnissen müssen je zwei in Deutsch, in der Fremdsprache gemäß § 3 Absatz 5 und in Mathematik sein, sofern diese Fächer nicht Leistungskurse sind. Hinzukommen zwei Semesterergebnisse in einer Naturwissenschaft oder einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes. Haben Studierende eine Naturwissenschaft oder ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungskursfächer ausgewählt, braucht unter den anzurechnenden Kursen nur ein Kurs in Deutsch enthalten zu sein. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Semester angerechnet werden.

3. In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in vier der sechs anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

4. Die Gesamtpunktzahl wird aus der Bewertung der anzurechnenden drei Leistungskurse und der anzurechnenden fünf Grundkurse errechnet. Es werden drei Semesterergebnisse aus den zwei Leistungskursfächern dreifach, die übrigen Semesterergebnisse zweifach gewertet.“

 

c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Für den Bildungsgang des Kollegs gilt:

 

1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und mindestens 20 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

2. Es müssen 15 Semesterergebnisse angerechnet werden. Unter den anzurechnenden Semesterergebnissen müssen je zwei in Deutsch, in der Fremdsprache gemäß § 3 Absatz 5, in Mathematik, in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes und in einer Naturwissenschaft enthalten sein. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Semester angerechnet werden.

3. In zwei der vier anzurechnenden Semesterergebnisse im Leistungskurs und in sieben der elf anzurechnenden Semesterergebnisse im Grundkurs müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

4. Die Gesamtpunktzahl wird aus der Bewertung der anzurechnenden vier Leistungskurse und der anzurechnenden elf Grundkurse errechnet. Dabei werden die vier Semesterergebnisse aus den zwei Leistungskursfächern zweifach, die übrigen Semesterergebnisse einfach gewichtet.“

 

d) Absatz 6 wird aufgehoben.

 

26. § 65 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2015 und danach erneut alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

Artikel 2

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (GV. NRW. S. 269, ber. S. 326), wird wie folgt geändert:

 

In § 36 a der Anlage E wird nach dem Wort „Erzieher“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Wort „stehen“ die Wörter „und „Staatliche anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger““ eingefügt.

 

Artikel 3

 

Die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen vom 31. Januar 2000 (GV. NRW. S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Text zu § 23 wie folgt neu gefasst:

„Ergänzende Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderung“.

 

2. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:

„2. Die Teilnahme am zweiten Prüfungsteil setzt voraus, dass der Prüfling den ersten Prüfungsteil bestanden hat oder durch weitere Prüfungen im zweiten Prüfungsteil den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben kann. Der zweite Prüfungsteil umfasst mündliche Prüfungen in vier weiteren Grundkursfächern. In zwei dieser Fächer treten an die Stelle der mündlichen Prüfung die Kursabschlussergebnisse der Jahrgangsstufe 13/II. Die Vorgaben für die Lehrbefähigung in der Sekundarstufe II oder eine entsprechende Unterrichtsgenehmigung gemäß § 5 Verordnung über die Ersatzschulen sind zu beachten.“

 

3. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der Jahrgangsstufe 13“ durch die Wörter „im letzten Jahr der Qualifikationsphase“ ersetzt.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „ausschließlich“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

 

4. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „gemäß § 12“ durch die Angabe „gemäß §§ 6, 12“ ersetzt.

 

5. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „Nummern 1 und 3“ gestrichen.

 

6. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Lehrerin oder ein Lehrer“ durch die Wörter „von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder dem Mitglied des Zentralen Abiturausschusses gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 benannte Lehrkraft“ ersetzt.

 

b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die oder der Vorsitzende soll in der Regel die Berechtigung erworben haben, das betreffende Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten (§ 8 Absatz 4).“

 

c) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Lehrkräfte an Waldorfschulen können nicht als Vorsitzende in Fachprüfungsausschüsse berufen werden.“

 

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

 

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Nicht zugelassen wird, wer die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat.“

 

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder eine Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie)“ gestrichen.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

 

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „der“ durch die Wörter „einer mündlichen“ ersetzt und der Klammerzusatz wird gestrichen.

 

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Im Übrigen gelten die Richtlinien für die in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe neu einsetzenden Fremdsprachen.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

 

9. In § 16 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe in der Klammer wie folgt neu gefasst:

„§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3“.

 

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe „840“ durch die Angabe „900“ und die Angabe „600“ durch die Angabe „660“ ersetzt.

 

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Von der im ersten Prüfungsteil erreichbaren Höchstpunktzahl sind in den beiden Leistungskursfächern höchstens jeweils 195 Punkte, in den übrigen Fächern höchstens jeweils 135 Punkte erreichbar. Dabei sind die Leistungen in den beiden Leistungskursfächern jeweils dreizehnfach und in den beiden Grundkursfächern jeweils neunfach zu bewerten. Wird in einem dieser Fächer auch mündlich geprüft, so ist zunächst das Gesamtergebnis im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu bilden. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet.“

 

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „elffach“ durch das Wort „zwölffach“ und das Wort „siebenfach“ durch das Wort „achtfach“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 4 wird neuer Absatz 9.

 

d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „220“ ersetzt.

e) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe in der ersten Klammer durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2“ und die Angabe in der zweiten Klammer durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3“ ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe in der Klammer durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2“ ersetzt.

 

11. § 22 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Bei nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden, wenn in sieben Fächern, darunter Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und Geschichte oder einem anderen gesellschaftswissenschaftlichen Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, dabei in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungskursfach, mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung und kein Fach mit null Punkten bewertet sein. Eine besondere Lernleistung findet keine Berücksichtigung.“

 

12. Die Überschrift in § 23 wird wie folgt neu gefasst:

„Ergänzende Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderung“.

 

13. § 27 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2015 und danach erneut alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

Artikel 4

 

Inkrafttreten

 

1. Die Bestimmungen des Artikels 1 gelten erstmalig für Studierende, die zum 1. August 2010 in die Bildungsgänge Abendgymnasium und Kolleg (erstes Semester der Einführungsphase) eintreten oder das erste Semester der Einführungsphase wiederholen. Die übrigen Studierenden beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen.

 

2. Artikel 2 tritt am Tag nach Verkündung der Verordnung in Kraft.

 

3. Artikel 3 tritt wie folgt in Kraft:

a) Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten erstmalig für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen, die im Schuljahr 2012/13 an der Abiturprüfung teilnehmen.

b) Abweichend von Buchstabe a gelten die Regelungen zu Nummer 11 erstmalig für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen, die im Schuljahr 2010/11 an der Abiturprüfung teilnehmen; dies gilt auch für die Regelungen zu Nummer 2 in den Fällen, in denen es ausschließlich um den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife geht.

 

Düsseldorf, den 9. Februar 2010

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

 

GV. NRW. 2010 S. 149