Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 9 vom 12.3.2010 Seite 155 bis 164

Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung)
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Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung)

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Verordnung
über den Hochschulzugang
für in der beruflichen Bildung Qualifizierte
(Berufsbildungshochschulzugangsverordnung)

Vom 8. März 2010

 

Auf Grund des § 49 Absatz 6 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 Gesetz vom 8. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 516) und auf Grund des § 41 Absatz 3 Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 14 Gesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung verordnet:

 

§ 1
Hochschulzugang

(1) Wer in der beruflichen Bildung qualifiziert ist und keine Hochschulreife gemäß § 49 Absatz 2 bis 4 Hochschulgesetz oder gemäß § 41 Absatz 1 und 2 Kunsthochschulgesetz nachweist, hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Zugang zu einem Hochschulstudium auf Grund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung, einer dem angestrebten Studium fachlich entsprechenden Berufsausbildung und beruflichen Tätigkeit, einer bestandenen Zugangsprüfung oder eines erfolgreichen Probestudiums. Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nach § 49 Absatz 5, 8, 9 und 12 Hochschulgesetz und nach § 41 Absatz 5, 6, 7 und 10 Kunsthochschulgesetz bleiben unberührt.

(2) Das Zulassungsrecht bleibt unberührt.

 

§ 2
Zugang auf Grund beruflicher Aufstiegsfortbildung

(1) Zugang zum Studium hat, wer einen der folgenden Abschlüsse einer Aufstiegsfortbildung erlangt hat:

 

1. Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a Handwerksordnung,

2. Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53 oder 54 Berufsbildungsgesetz oder nach §§ 42 oder 42a Handwerksordnung bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,

3. eine vergleichbare Qualifikation auf der Grundlage von § 142 Seemannsgesetz,

4. Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz,

5. Abschluss einer mit Nummer 2 vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe,

6. Abschluss einer sonstigen vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung.

 

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme des Studiums in jedem Studiengang.

 

§ 3
Zugang auf Grund fachlich entsprechender
Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit

(1) Zugang zum Studium hat auch, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 

1. Abschluss einer nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder einer sonstigen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und

2. eine danach erfolgende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem im Sinne der Nummer 1 erlernten Ausbildungsberuf oder in einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf; für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.

 

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme des Studiums in einem der Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 fachlich entsprechenden Studiengang.

 

§ 4
Teilnahme an Zugangsprüfung und Probestudium

(1) An einer Zugangsprüfung kann teilnehmen, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 

1. Abschluss einer nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder einer sonstigen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und

2. eine danach erfolgende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auch in einem der Ausbildung fachlich nicht entsprechenden Beruf; für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend. Der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist die hauptverantwortliche und selbstständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder die Pflege eines Angehörigen im Sinne des § 16 Absatz 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung oder Übernahme der in Satz 2 genannten Aufgaben ist als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil anzurechnen.

 

(2) In Studiengängen, die nicht zulassungsbeschränkt sind, kann die sich bewerbende Person unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch ein Probestudium aufnehmen.

 

(3) Personen, die eine Aufstiegsfortbildung nach § 2 absolviert haben, können ein Probestudium aufnehmen, über dessen Erfolg sie selbst entscheiden; die Hochschule ist an diese Entscheidung gebunden. Satz 1 gilt auch für Personen im Sinne des § 3, die sowohl eine berufliche Tätigkeit im Ausbildungsberuf oder in einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf ausgeübt haben als auch ein fachlich entsprechendes Studium anstreben.

 

(4) Das Probestudium und das Studium, für das die Zugangsprüfung abgelegt wird, sind nicht auf einen der Berufsausbildung oder der beruflichen Tätigkeit oder der Erziehungs- und Pflegetätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang beschränkt.

 

§ 5
Erfolg und Dauer des Probestudiums

(1) Das erfolgreiche Probestudium berechtigt studiengangbezogen zur Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang. Das Probestudium ist für diejenigen Studierenden, die ein der Berufsausbildung oder der beruflichen Tätigkeit fachlich nicht entsprechendes Studium aufgenommen haben, erfolgreich, wenn

1. in Bachelorstudiengängen pro Probesemester mindestens 20 Leistungspunkte nachgewiesen werden oder

2. in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der absolvierten Probesemester vorgesehen sind.

 

(2) Das Probestudium dauert mindestens vier Semester. Nach dem Ablauf des Probestudiums erlischt für die auf Probe studierende Person als solche der Anspruch auf Teilnahme an den nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungen.

 

(3) Durch Ordnung kann die Hochschule

 

1. das Nähere des Probestudiums regeln,

2. die Dauer des Probestudiums auf zwei Semester verkürzen,

3. für Studierende, die einen Umstand im Sinne des § 8 Absatz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erfüllen, die Dauer des Probestudiums verlängern sowie

4. für Personen, die als Teilzeitstudierende zur Hälfte eines Vollzeitstudiums ausschließlich in Studiengängen des Fern- oder Verbundstudiums eingeschrieben sind, den nach Absatz 1 erforderlichen Nachweis und den Fristablauf nach Absatz 2 entsprechend ändern.

 

(4) Im Übrigen gelten für das Probestudium die allgemeinen Regeln des Hochschulgesetzes und der Hochschulordnungen zum Studium. Insbesondere werden die auf Probe studierenden Personen nach Maßgabe des § 48 Hochschulgesetz für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben.

 

§ 6
Zweck und Gestaltung der Zugangsprüfung

(1) Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die sich bewerbende Person die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium des angestrebten Studiengangs an einer Hochschule erfüllt. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Erfolg der Prüfung.

 

(2) Inhalt der Prüfung ist allgemeines und fachbezogenes Wissen. Die Prüfung weist in der Regel schriftliche und mündliche Prüfungsteile auf; mit Rücksicht auf Besonderheiten des angestrebten Studiengangs kann hiervon abgewichen werden.

 

(3) Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung für das Wintersemester endet am 1. April, für das Sommersemester am 1. Oktober. Die Hochschule kann diese Bewerbungsfristen verlängern.

 

(4) Das Nähere des Zugangsprüfungsverfahrens und die Inhalte der Zugangsprüfung regelt die Hochschule durch Ordnung.

 

§ 7
Leistungsbewertung und Zeugnis der Zugangsprüfung

(1) Die in der Zugangsprüfung erbrachten Prüfungsleistungen werden mit Noten bewertet. Die Durchschnittsnote ist auf eine Dezimalstelle zu errechnen.

 

(2) Über die bestandene Prüfung stellt die Hochschule ein Zeugnis aus, das den Studiengang und die Durchschnittsnote enthält. Über eine nicht bestandene Prüfung wird ein Bescheid erteilt.

 

§ 8
Berechtigungen auf Grund der Zugangsprüfung

(1) Die bestandene Zugangsprüfung berechtigt zur Aufnahme des Studiums im ersten Fachsemester des jeweiligen Studienganges an der prüfenden Hochschule.

 

(2) Sofern die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 erfüllt sind und eine ordnungsgemäße Bewerbung nach § 9 vorliegt, hat die sich bewerbende Person auch dann Zugang zum Studium im ersten Fachsemester des angestrebten Studiengangs der Hochschule, wenn die Hochschule den Termin zur Abnahme der Zugangsprüfung nicht oder später als zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist angesetzt hat. In diesem Fall gilt die Zugangsprüfung als mit der Note 1,0 bestanden.

 

(3) Personen, die eine berufliche Aufstiegsfortbildung nach § 2 absolviert haben, können an einer Zugangsprüfung teilnehmen; das Ergebnis der Zugangsprüfung hat keinen Einfluss auf die Hochschulzugangsberechtigung. Satz 1 gilt auch für Personen, die im Sinne des § 3 sowohl eine berufliche Tätigkeit im Ausbildungsberuf oder in einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf ausgeübt haben als auch ein fachlich entsprechendes Studium anstreben.

 

§ 9
Bewerbung

Die Bewerbung für ein Probestudium, für eine Zugangsprüfung oder für den Zugang zu einem Hochschulstudium auf Grund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung oder auf Grund einer dem angestrebten Studium fachlich entsprechenden Berufsausbildung und beruflichen Tätigkeit ist unter Angabe des Studiengangs schriftlich an die Hochschule zu richten. Die erforderlichen Nachweise und eine Darstellung der wesentlichen Inhalte der Ausbildung und der Berufstätigkeit sind auf Verlangen der Hochschule beizufügen.

 

§ 10
Beratung und Eignungstest

(1) Bewerberinnen und Bewerber nehmen in der Regel an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch teil. Hierdurch soll ermittelt werden, ob erforderliches fachliches oder methodisches Vorwissen fehlt. Das Beratungsgespräch soll auch über Möglichkeiten des Ausgleichs des fehlenden Vorwissens im Sinne einer Studienerfolgsprognose informieren.

 

(2) Die Hochschule bietet allen Bewerbern, die keine Zugangsprüfung ablegen, einen Test an, in dem vor Beginn des Studiums die Eignung für den angestrebten Studiengang getestet wird. Die Teilnahme ist freiwillig. Das Testergebnis hat keinen Einfluss auf den Zugang zum Studium.

 

(3) Die Hochschule kann besondere Angebote zum Ausgleich des fehlenden fachlichen oder methodischen Vorwissens bereitstellen.

 

§ 11
Hochschulwechsel

(1) Der Wechsel der Hochschule ist für die in § 2 genannten Personen zulässig. Das Gleiche gilt für die Fortsetzung des Studiums im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang für Studierende gemäß § 3 sowie für Studierende gemäß § 4 Absatz 2.

 

(2) Der innerhalb der ersten vier Semester des Studiums erfolgende Wechsel der Hochschule ist für die Fortsetzung des Studiums im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang für Studierende gemäß § 4 Absatz 1 ohne nochmalige Zugangsprüfung der aufnehmenden Hochschule zulässig, wenn

 

1. in Bachelorstudiengängen pro Semester mindestens 20 Leistungspunkte nachgewiesen werden oder

2. in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der absolvierten Semester vorgesehen sind.

 

Die Hochschule kann durch Ordnung für Studierende, die einen Umstand im Sinne des § 8 Absatz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erfüllen, die Erfordernisse nach Nummer 1 und 2 entsprechend anpassen. Werden die Nachweise nach Satz 1 innerhalb der ersten vier Semester des Studiums erbracht, ist der spätere Wechsel der Hochschule für die Fortsetzung des Studiums im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang zulässig.

 

(3) Die Hochschule stellt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.

 

(4) Studierende, die in einem anderen Bundesland das Studium als in der beruflichen Bildung Qualifizierte aufgenommen haben, können ihr Studium im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang an einer nordrhein-westfälischen Hochschule fortsetzen, wenn ihnen die abgebende Hochschule bescheinigt, dass sie ein Jahr lang erfolgreich studiert haben. Eine Fortsetzung des Studiums an einer nordrhein-westfälischen Hochschule ist auch zulässig, wenn die Studierenden ihr Studium auch an einer nordrhein-westfälischen Hochschule hätten aufnehmen dürfen und bei einem Hochschulwechsel innerhalb Nordrhein-Westfalens die Bedingungen der jeweiligen Absätze 1 oder 2 vorliegen würden.

 

§ 12
Information

Die Hochschulen stellen dem für die Hochschulen des Landes zuständigen Ministerium jährlich auf dessen Anforderung die folgenden Informationen zur Verfügung:

 

1. Anteil der Studierenden auf Grund Aufstiegsfortbildung nach Studiengängen,

2. Anteil der Studierenden auf Grund einer dem angestrebten Studium fachlich entsprechenden Berufsausbildung und beruflichen Tätigkeit nach Studiengängen,

3. Anteil der Studierenden auf Grund erfolgreichen Probestudiums nach Studiengängen,

4. Anteil der Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen,

5. Abgelegte und bestandene Zugangsprüfungen nach Studiengängen,

6. Studienerfolg der beruflich qualifizierten Studierenden nach Studiengängen und

7. Alter und Geschlecht der sich bewerbenden Personen sowie Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit.

 

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

(2) Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft:

 

1. die Verordnung über den Zugang zu einem Fachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom 13. Januar 2003 (GV. NRW. S. 30)

2. die Zugangsprüfung vom 24. Januar 2005 (GV. NRW. S. 21).

 

(3) Bestimmungen in Hochschulordnungen, die auf der Grundlage der Zugangsprüfungsverordnung vom 24. Januar 2005 (GV. NRW. S. 21) erlassen worden sind, gelten fort. Soweit Bestimmungen in Hochschulordnungen dieser Verordnung widersprechen, treten sie außer Kraft. Soweit nach dieser Verordnung ausfüllende Bestimmungen der Hochschule notwendig sind, sind die Hochschulordnungen unverzüglich dieser Verordnung anzupassen. Soweit nach der Verordnung ausfüllende Bestimmungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das für die Hochschulen zuständige Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Bestimmungen erlassen.

 

(4) Für das Wintersemester 2010/2011 endet die Frist gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 am 1. Mai 2010.

 

(5) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 8. März 2010

 

 

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

GV. NRW. 2010 S. 160