Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 11 vom 30.3.2010 Seite 183 bis 210

Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes, des Landeswassergesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes, des Landeswassergesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes,
des Landeswassergesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in Nordrhein-Westfalen

 

Vom 16. März 2010

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes,
des Landeswassergesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in Nordrhein-Westfalen

 

Artikel 1

 

Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes

 

Das Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), wird wie folgt geändert:

 

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

 

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 BNatSchG)“.

 

b) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:

„§ 4a Kompensationsmaßnahmen (zu § 15 BNatSchG)“.

 

c) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Ersatzgeld (zu § 15 BNatSchG)“.

 

d) Die Angabe zu § 48d wird wie folgt gefasst:

„§ 48d Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen (zu § 34 BNatSchG)“.

 

2. § 4 erhält folgende Fassung:

㤠4
Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 BNatSchG)

(1) Als Eingriffe gelten insbesondere

 

1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen,

2. Aufschüttungen ab 2 m Höhe oder Abgrabungen ab 2 m Tiefe auf einer Grundfläche von mehr als 400 m2,

3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Flugplätzen und Abfalldeponien,

4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 der Landesbauordnung,

5. das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen im Außenbereich,

6. der Ausbau von Gewässern,

7. die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten Flächen und Objekte,

8. die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen und Streuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind, sowie von Tümpeln und Weihern mit einer Fläche von mehr als 100 m2,

9. die Umwandlung von Wald,

10. die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes. Dies gilt auch für die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig genutzt oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 Hektar.

 

(2) Neben den in § 14 Absatz 2 und 3 BNatSchG geregelten Fällen gelten in der Regel nicht als Eingriffe

 

1. die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des Landschaftsbilds auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Aufnahme einer neuen oder Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung (Natur auf Zeit),

2. die Verlegung von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt werden,

3. Unterhaltungsmaßnahmen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen,

4. notwendige Unterhaltungsmaßnahmen zur Vermeidung der Sohlenvertiefung und zur Haltung eines gleichwertigen Wasserstandes für die Schifffahrt auf dem Rhein,

5.Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen.“

 

3. § 4a erhält folgende Fassung:

㤠4a
Kompensationsmaßnahmen
(zu § 15 BNatSchG)

(1) Hat ein Eingriff gleichzeitig positive Wirkungen auf den Biotop- und Artenschutz, sind diese bei der Bewertung des Eingriffs und der Bemessung der Kompensationsmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. Durch Auswahl und Kombination geeigneter Kompensationsflächen und -maßnahmen ist die Inanspruchnahme von Flächen auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken. Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf ökologisch höherwertigen Flächen möglichst nicht größer als diejenige für den Eingriff sein.

 

(2) Zur Kompensation kommen auch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, in Betracht. Dazu gehören auch Maßnahmen auf wechselnden Flächen, wenn deren Dauerhaftigkeit durch Vertrag des Verursachers mit einem geeigneten Maßnahmenträger gewährleistet ist. Bei Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen gilt die Kompensationsverpflichtung als gewährleistet, wenn der Verursacher den Abschluss eines Vertrages im Sinne des Satzes 2 nachweist.

 

(3) Bei der Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen sind solche vorrangig, die

 

1. keine zusätzlichen Flächen in Anspruch nehmen,

2. im Rahmen eines Ökokontos bereits durchgeführt und anerkannt sind,

3. auf eine ökologische Verbesserung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzungen und vorhandener landschaftlicher Strukturen gerichtet sind,

4. auf die Renaturierung versiegelter Flächen gerichtet sind oder diese Flächen der natürlichen Entwicklung überlassen,

5. bei einer Beeinträchtigung von Waldfunktionen in waldreichen Gebieten eine Waldvermehrung in waldarmen Gebieten oder ortsnah einen Umbau von Waldbeständen in einen naturnäheren Zustand vorsehen oder ortsnah andere Biotope im Rahmen des Biotopverbundes entwickeln, oder

6. zugleich auch der Durchführung von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen.“

 

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠5
Ersatzgeld
(zu § 15 BNatSchG)“.

 

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten und soll spätestens nach fünf Jahren zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden. Dabei hat die ökologische Verbesserung vorhandener landschaftlicher Strukturen Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. Es kann auch für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen eines Landschaftsplans verwendet werden. Ist die Fläche für die Kompensation größer als die für den Eingriff, ist zu prüfen, ob der Verursacher im Rahmen der Gesamtkompensation für den über die Eingriffsfläche hinausgehenden Teil Ersatzgeld leisten kann.“

 

5. § 48d wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠48d
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen
(zu § 34 BNatSchG)“.

 

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen, die gewährleisten, dass die in § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG bezeichneten erheblichen Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben, ist das Projekt zulässig.“

 

6. In § 70 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§§ 23 Absatz 2, 26 Absatz 2, 28 Absatz 2 oder 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.

 

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Artikel 2

 

Änderung des Landesforstgesetzes

 

Das Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird wie folgt geändert:

 

In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.

 

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Artikel 3

 

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetz

 

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764), wird wie folgt geändert:

 

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48 Anlagen zur Wassergewinnung und zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung“.

 

b) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

„§ 59 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen“.

 

c) Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst:

„§ 59a Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen“.

 

2. § 48 wird wie folgt gefasst:

㤠48
Anlagen zur Wassergewinnung und zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung
(Zu § 50 WHG)

(1) Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) dies im Einzelfall und bezogen auf bestimmte Inhaltsstoffe und Eigenschaften nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung erfordert. Hierbei sind die in die maßgeblichen Wasserkörper direkt, indirekt oder diffus eingetragenen Stoffe zu berücksichtigen, wenn diese zu schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne des § 3 Nummer 10 des Wasserhaushaltsgesetzes führen können.

 

(2) Der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen sind durch Personal mit der erforderlichen Qualifikation sicherzustellen.

 

(3) Entsprechen vorhandene Wassergewinnungsanlagen nicht den Anforderungen nach § 50 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Aufbereitungsanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat sie der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen.“

 

3. § 59 wird wie folgt gefasst:

㤠59
Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(Zu §§ 55, 58 WHG)

(1) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes die Vorlage eines Abwasserkatasters und einen Nachweis der Einhaltung des maßgeblichen Standes der Technik durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bestehen.

 

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss

 

1. der Genehmigung für bestimmte Herkunftsbereiche eine Anzeigepflicht vorzusehen

2. eine Genehmigungspflicht für die Einleitung von Stoffen aus Herkunftsbereichen festlegen, deren Behandlung nach dem Stand der Technik in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage nicht möglich ist oder die zu schädlichen Gewässerveränderungen führen können.

 

(3) Die zuständige Behörde legt der obersten Wasserbehörde auf Anforderung ein Verzeichnis der genehmigungs- und anzeigepflichtigen Indirekteinleitungen vor. Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft und die Mengen des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten.

 

(4) Im Falle des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das Beseitigen flüssiger Stoffe zusammen mit Abwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann zur Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen und im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen Regelungen treffen. Sie kann Nachweise zur Prüfung nach Satz 2 durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen.“

 

4. § 59a wird wie folgt gefasst:

㤠59a
Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen
(Zu § 59 WHG)

(1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Kanalisationsnetze für die Abwasserbeseitigung von befestigten Flächen, die größer als drei Hektar sind und der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, gleich. Einleitungen in private Abwasseranlagen für die Abwasserbeseitigung von befestigten Flächen, die drei Hektar und weniger betragen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Falle der Anzeige kann die zuständige Behörde Regelungen treffen, um schädliche Gewässerveränderungen zu verhüten.

 

(2) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes nach Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den Wechsel des Nutzungsberechtigten eines an das Kanalisationsnetz angeschlossenen Grundstücks oder einer angeschlossenen Betriebseinrichtung anzuzeigen, wenn sich die Art, die Menge oder die stoffliche Zusammensetzung des Abwassers wesentlich ändern.

 

(3) Im Falle des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt § 59 Absatz 4 entsprechend.“

 

5. In § 61a Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 bis 9 angefügt:

„Die Feststellung der Sachkunde erfolgt durch die nordrhein-westfälischen Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die Ingenieurkammer-Bau nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Über den Antrag auf Sachkundefeststellung entscheidet die nach Satz 3 zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In anderen Bundesländern erfolgte Sachkundefeststellungen gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Sachkundefeststellungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt worden sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann die Vorlage der entsprechenden Urkunden verlangt werden, wobei sie inländischen Nachweisen gleich stehen, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das Feststellungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“

 

6. § 90a wird wie folgt gefasst:

㤠90a
Gewässerrandstreifen
(Zu § 38 WHG)

(1) Der Gewässerrandstreifen beträgt im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches fünf Meter. Er umfasst den an das Gewässer landseits der Uferlinie angrenzenden Bereich, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante.

 

(2) Das Verbot des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen nach § 38 Absatz 4 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes umfasst auch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, soweit nicht die Anwendungsbestimmungen für das Pflanzenschutzmittel einen Einsatz in diesem Bereich ausdrücklich zulassen.

 

(3) Im Innenbereich kann die zuständige Behörde zur Erreichung der Ziele nach § 38 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch ordnungsbehördliche Verordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens fünf Metern festsetzen.

 

(4) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Grundsätze des § 6 Wasserhaushaltsgesetz und der Festlegungen im Maßnahmenprogramm für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt

 

1. die Breite der Gewässerrandstreifen abweichend von Absatz 1 regeln oder den Gewässerrandstreifen aufheben,

2. von den Verboten unter Beachtung forstwirtschaftlicher Belange abweichende Regelungen treffen,

3. auf dem Gewässerrandstreifen den Einsatz von Düngemitteln verbieten,

4. die Begründung von Baurechten und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen verbieten, soweit es sich nicht um standortgebundene Anlagen handelt.

 

Der Gewässerrandstreifen soll insoweit gemäß Nummer 1 für diejenigen Flächen aufgehoben werden, als den Zielen des Gesetzes durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, durch Flächenstilllegung oder durch Teilnahme an freiwilligen Vereinbarungen entsprochen wird.

 

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Artikel 4

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen

 

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Als Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Sofern für ein Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 4 dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Absatz 3 UVPG beteiligt.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3

 

2. § 4a wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter „der Raumordnung und der Wasserwirtschaft“ ersetzt durch die Wörter „und der Raumordnung“.

 

3. § 5 erhält folgende Fassung:

§ 5
Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes

Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem 1. März 2010 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.“

 

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

 

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

 

Vorhaben

Spalte

1

Spalte

2

Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisches Abwasser von 100 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist

(zu Anlage 1 Nummer 13.1.3 UVPG)

 

S

 

 

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

 

Vorhaben

Spalte

1

Spalte

2

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht in oberirdischen Gewässern mit einem Fischertrag je Jahr (zu Anlage 1 Nummer 13.2.1 UVPG) von

 

a) 1000 t oder mehr

 

b) 100 t bis weniger als 1000 t

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

A

 

 

c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

 

Vorhaben

Spalte

1

Spalte

2

Sonstige der Art nach nicht von Anlage 1 Nummer 13 des UVPG erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern (zu Anlage 1 Nummer 13.18 UVPG)

 

A

 

 

d) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

 

Vorhaben

Spalte

1

Spalte

2

Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes

 

A

 

 

e) Die bisherigen Nummern 5 bis 14 werden gestrichen.

f) Die bisherigen Nummern 15 bis 23 werden Nummern 5 bis 13.

g) Die bisherigen Nummern 24 bis 25 werden gestrichen.

h) Die bisherigen Nummern 26 und 27 werden Nummern 14 und 15.

 

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

 

Die Nummern 2.3. bis 2.3.9 werden durch folgende Nummern 2.3 bis 2.3.11 ersetzt:

 

„2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 42a des Landschaftsgesetzes, einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete gemäß § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.3 Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.4 Landschaftsschutzgebiete nach § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach 42a des Landschaftsgesetzes, einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsschutzgebiete nach 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 47a des Landschaftsgesetzes,

2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 62 des Landschaftsgesetzes,

2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2.3.9 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,

2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

 

Artikel 5

 

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 16. März 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

GV. NRW. 2010 S. 185