Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 11 vom 30.3.2010 Seite 183 bis 210
Gesetz zur Änderung gesetzlicher Befristungen im Zusammenhang mit der ländlichen Bodenordnung |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung gesetzlicher Befristungen im Zusammenhang mit der ländlichen Bodenordnung
45
7815
Gesetz
zur Änderung gesetzlicher Befristungen im Zusammenhang mit der ländlichen
Bodenordnung
Vom 16. März 2010
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung gesetzlicher Befristungen im Zusammenhang mit der ländlichen
Bodenordnung
7815
Artikel 1
Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes des Bundes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. l S. 546) und zur Anpassung von Vorschriften des Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die Vorschriften des Flurbereinigungsrechts (Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz) vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird durch folgende Bezeichnung ersetzt: „Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AusfGFlurbG)“.
2. In § 3 wird das Wort „Schätzung“ durch das Wort „Wertermittlung“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 1 wird der Satzteil „; sie müssen Deutsche sein“ gestrichen.
4. In § 9 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
5. Die Überschrift für den „IV. Abschnitt“ erhält folgende neue Fassung:
„Schlussvorschriften“.
6. § 15 erhält folgende Fassung:
„Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. l S. 546) sind die Flurbereinigungsbehörden.“
7. Der § 16 wird aufgehoben und der bisherige § 17 wird zu § 16.
8. In § 16 (neu) Satz 2 wird die Angabe „zum 1. Oktober 2010“ durch die Angabe „mit Ablauf des 31. Dezember 2015“ ersetzt.
7815
Artikel 2
Das Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Flurbereinigungs- und Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen vom 15. März 1955 (GV. NRW. S. 49), geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird durch folgende Bezeichnung ersetzt: „Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, in Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen“.
2. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung, der beschleunigten Zusammenlegung sowie dem Freiwilligen Landtausch nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, der Zusammenlegung nach den Vorschriften des Gemeinschaftswaldgesetzes oder der Gemeinheitsteilung nach den Vorschriften des Gemeinheitsteilungsgesetzes dienen, sind frei von Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten, einschließlich barer Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Dies gilt auch für die Berichtigung der öffentlichen Bücher.“
3. In § 4 wird die Angabe „zum 1. Oktober 2010“ durch die Angabe „mit Ablauf des 31. Dezember 2015“ ersetzt.
7815
Artikel 3
Das Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956 (GV. NRW. S. 134), geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:
In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Datum „30. September 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.
45
Artikel 4
Die Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 9. August 1966 (GV. NRW. S. 424) wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 16. März 2010
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
GV. NRW. 2010 S. 198