Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 10 vom 25.3.2010 Seite 165 bis 182
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu)
203014
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des
höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu)
Vom 11. März 2010
Auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes
vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht |
|
|
|
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen |
|
|
|
§ 1 |
Geltungsbereich
und Einstellungsvoraussetzungen |
§ 2 |
Bewerbungen |
§ 3 |
Einstellung,
Beginn der Ausbildung |
§ 4 |
Rechtsstellung
der Beamtinnen und Beamten |
|
|
Teil 2 Vorbereitungsdienst |
|
|
|
Kapitel 1 |
|
|
|
§ 5 |
Dauer |
§ 6 |
Ziel |
|
|
Kapitel 2 |
|
|
|
§ 7 |
Ausbildungsleiter |
§ 8 |
Bewertung der
Leistungen |
§ 9 |
Praktische
Ausbildung |
§ 10 |
Theoretische
Ausbildung |
§ 11 |
Beurteilung |
|
|
Kapitel 3 |
|
|
|
Abschnitt 1 |
|
|
|
§ 12 |
Zweck |
§ 13 |
Prüfungsausschuss |
§ 14 |
Durchführung
der Prüfungen |
|
|
Abschnitt 2 |
|
|
|
§ 15 |
Zulassung zum
mündlichen Teil der Zugführerprüfung |
§ 16 |
Klausuren |
§ 17 |
Bewertung der
Klausuren |
§ 18 |
Mündliche
Prüfung, Planübung und Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 19 |
Gesamtergebnis
der Zugführerprüfung |
|
|
Abschnitt 3 |
|
|
|
§ 20 |
Zulassung zum mündlichen
Teil der Laufbahnprüfung |
§ 21 |
Facharbeit |
§ 22 |
Planübung |
§ 23 |
Vorgangsbearbeitung |
§ 24 |
Gesamtergebnis
der Laufbahnprüfung |
§ 25 |
Niederschrift |
§ 26 |
Prüfungszeugnis |
§ 27 |
Wiederholung
der Prüfung |
|
|
Teil 3 Aufstieg |
|
|
|
§ 28 |
Aufstiegsbeamte |
|
|
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
|
|
§ 29 |
Gleichstellungsklausel |
§ 30 |
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten, Übergangsregelung |
|
|
Anlagen |
|
Anlage 1 |
Muster Ausbildungsabschnitte
und -inhalte |
Anlage 2 |
Muster
Befähigungsbericht |
Anlage 3 |
Muster Meldung
zur Zugführer- oder Laufbahnprüfung und abschließende Beurteilung |
|
|
Anlage 4 |
Muster
Prüfungszeugnis |
|
(a)
Laufbahnprüfung |
|
(b) Aufstiegsprüfung |
|
(c)
Laufbahnprüfung (Werkfeuerwehr) |
|
|
Anlage 5 |
Muster
Prüfungsniederschrift über die Zugführerprüfung |
Anlage 6 |
Muster
Prüfungsniederschrift über die Laufbahnprüfung |
|
|
Von einem Abdruck der Anlagen wurde abgesehen;
die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Version des
entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des
Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.) veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de).
Die Verordnung nebst Anlagen
steht auch auf der Internetseite des Instituts der Feuerwehr zur Verfügung (www.idf.nrw.de/service).
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung gilt für
die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land
Nordrhein-Westfalen.
(2) In den
Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Ernennung insbesondere nach § 13 der Verordnung über die Laufbahnen der
Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,
2. aufgrund des
durchzuführenden Auswahlverfahrens nach seinen charakterlichen, geistigen und
körperlichen Anlagen für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet
erscheint.
§ 2
Bewerbungen
Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. ein Lichtbild aus neuester
Zeit,
3. eine Abschrift des letzten
Schulzeugnisses und des Zeugnisses der Abschlussprüfung nach § 13 Nummer 1 LVOFeu,
4. ein Nachweis über etwaige
berufliche Tätigkeiten,
5. eine Erklärung des
Bewerbers, ob er vorbestraft ist oder gegen ihn ein gerichtliches
Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig
ist,
6. eine Erklärung des
Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
§ 3
Einstellung, Beginn der Ausbildung
(1) Die Einstellung erfolgt
jeweils zum 1. April eines Jahres. Bewerber, die für den Landesdienst
angenommen sind, werden dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen
(Einstellungsbehörde) zur Einstellung zugewiesen.
(2) Vor Beginn der Ausbildung
müssen vorliegen:
1. eine Geburtsurkunde,
2. ein amtsärztliches
Gesundheitszeugnis, das sich auf die besondere Tauglichkeit für den
Feuerwehrdienst erstreckt,
3. eine beglaubigte Abschrift
der nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 geforderten Unterlagen.
(3) Die Bewerber haben
rechtzeitig bei der für sie zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur
Vorlage bei Behörden zu beantragen.
(4) Die Einstellungsbehörden
melden dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen bis zum 1. März des
Einstellungsjahres den Beginn des Vorbereitungsdienstes.
§ 4
Rechtsstellung der Beamtinnen oder Beamten
Die Bewerber werden in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung:
„Brandreferendarin“ oder
„Brandreferendar“.
Teil 2
Vorbereitungsdienst
Kapitel 1
Allgemeines
§ 5
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst
dauert zwei Jahre und umfasst die Ausbildung, eine Zugführerprüfung und die
Laufbahnprüfung.
(2) Bestehen die Beamten die
Zugführerprüfung erstmalig nicht, ist der Vorbereitungsdienst um ein Jahr zu
verlängern. Bestehen sie die Laufbahnprüfung erstmalig nicht, ist der
Vorbereitungsdienst um sechs Monate zu verlängern.
§ 6
Ziel
(1) Ziel des
Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen.
(2) Die Beamten sind so
auszubilden, dass sie der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres
Staates verpflichtet sind und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl
auffassen.
Kapitel 2
Ausbildung
§ 7
Ausbildungsleiter
(1) Bei der Einstellungsbehörde
ist ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter
zu bestellen. Die Ausbildungsleiter haben die Aufgabe, die Ausbildung zu
organisieren und zu leiten. Sie melden die Beamten mindestens vier Wochen vor
den festgelegten Terminen zu der Zugführer- und der Laufbahnprüfung am Institut
der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen unter Beifügung der abschließenden
Beurteilungen (Anlage 3) an.
(2) Bei den
Ausbildungsstellen für die praktischen Abschnitte (dies sind die Dienststellen
der Ausbildungsabschnitte 2, 4, 6 und 8 der Anlage 1) sind Betreuer, die
dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehören sollen, zu bestellen. Sie
betreuen die Beamten vor Ort, regeln die Ausbildung in diesem Abschnitt und
erstellen die Beurteilungen für diesen Abschnitt (Anlage 2).
§ 8
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen während
des Vorbereitungsdienstes dürfen nur wie folgt bewertet werden (Note, Punkte,
Beschreibung):
sehr gut
14 bis 15 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut
11 bis 13 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend
8 bis 10 Punke
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend
5 bis 7 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht;
mangelhaft
2 bis 4 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
0 bis 1 Punkt
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.
(2) Die Punktzahlen eines
Zwischen- oder Gesamtergebnisses, die sich aus der Bildung eines arithmetischen
Mittels oder der Multiplikation mit einem Gewichtungsfaktor ergeben, sind auf
zwei Dezimalstellen anzugeben. Es wird nicht gerundet.
Hierbei entsprechen:
13,50 bis 15 Punkte=
sehr gut
10,50 bis 13,49 Punkte=
gut
7,50 bis 10,49 Punkte=
befriedigend
4,50 bis 7,49 Punkte =
ausreichend
1,50 bis 4,49 Punkte=
mangelhaft
0 bis 1,49 Punkte=
ungenügend.
§ 9
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung
erfolgt bei drei verschiedenen Berufs- oder Freiwilligen Feuerwehren (letztere
müssen über hauptamtliche Kräfte verfügen und Brandschutzdienststelle im Sinne
des § 5 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) des Landes Nordrhein-Westfalen sein) sowie einer
Verwaltungsbehörde. Feuerwehren und Verwaltungsbehörden müssen über mindestens
eine hauptamtliche Kraft im höheren feuerwehrtechnischen Dienst als Betreuer
verfügen.
(2) Umfang und Inhalt der
praktischen Ausbildung ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Verordnung. Vor
Beginn eines Ausbildungsabschnittes haben die Ausbildungsstellen in Abstimmung
mit den Ausbildungsleitern einen Ausbildungsplan aufzustellen und den Beamten auszuhändigen.
§ 10
Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung
dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen
Ausbildung. Inhalt und Umfang der theoretischen Ausbildung ergeben sich aus der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren
feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857) und aus der Anlage 1 dieser Verordnung. Das Institut der
Feuerwehr Nordrhein-Westfalen erstellt in Absprache mit den zentralen
Ausbildungsstellen den konkreten Ausbildungsplan für jeweils zwei
Ausbildungsjahre im Voraus und veröffentlicht diesen zu Beginn eines Jahres.
Bei der Aufstellung des Ausbildungsplanes sind Abweichungen von den Vorgaben
der Anlage 1 insbesondere von der zeitlichen Abfolge zulässig. Dabei muss die
Abfolge von inhaltlich aufeinander aufbauenden Abschnitten erhalten bleiben.
§ 11
Beurteilung
Die Leistungen der Beamten
während der praktischen und theoretischen Ausbildung sind zu beurteilen. Die Betreuer
haben über die Leistungen im praktischen Ausbildungsabschnitt einen
Befähigungsbericht (Anlage 2) zu fertigen. Die Ausbildungsstellen für die
theoretische Ausbildung haben den Lernerfolg durch Leistungsnachweise
festzustellen. Der Befähigungsbericht sowie das Ergebnis der Leistungsnachweise
sind den Beamten spätestens am letzten Tage des Ausbildungsabschnitts
mitzuteilen und im Rahmen eines Beurteilungs-/Abschlussgespräches zu erläutern.
Eine Abschrift des Befähigungsberichtes sowie das Endergebnis der
Leistungsnachweise des jeweiligen Abschnitts sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
Kapitel 3
Prüfung
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 12
Zweck
In der Zugführer- und in der
Laufbahnprüfung haben die Beamten nachzuweisen, dass sie wissenschaftliche
Kenntnisse anzuwenden verstehen, einschlägige Gesetze und Vorschriften
beherrschen und mit den Aufgaben für die Laufbahn des höheren
feuerwehrtechnischen Dienstes in verwaltungstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und feuerwehrtechnischer Hinsicht vertraut sind.
§ 13
Prüfungsausschuss
(1) Die Zugführer- und die
Laufbahnprüfung sind vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren
feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen
abzulegen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht
aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern.
(3) Der Direktor des
Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder dessen allgemeiner Vertreter
sind Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Im Falle ihrer Verhinderung wird die
weitere Vertretung durch das Innenministerium festgelegt.
(4) Die Beisitzer und deren
Stellvertreter müssen Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes sein.
(5) Der Prüfungsausschuss ist
so zu besetzen, dass jeweils ein Beisitzer oder dessen Stellvertreter ein
Beamter einer Aufsichtsbehörde eines Landes der Bundesrepublik Deutschland ist.
Die beiden anderen Beisitzer oder deren Stellvertreter müssen Beamte von
Berufsfeuerwehren sein. Wenn Angehörige einer Werkfeuerwehr geprüft werden,
soll ein Vertreter der Werkfeuerwehren als Beisitzer eingesetzt werden.
(6) Der Beamte der
Aufsichtsbehörde eines Landes sowie dessen Stellvertreter werden von den
Innenministerien der Länder gemeinsam ausgewählt. Die Beamten von
Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreter werden vom Deutschen Städtetag zur
Auswahl vorgeschlagen. Die Vertreter der Werkfeuerwehren werden vom Deutschen
Werkfeuerwehrverband zur Auswahl vorgeschlagen. Sie müssen abweichend von
Absatz 4 die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
erfolgreich abgelegt haben.
(7) Die Beisitzer und deren
Stellvertreter werden vom Innenministerium für die Dauer von vier Jahren
berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung zum Beisitzer oder zum
Stellvertreter ist zu widerrufen, wenn die Gründe, die für die Berufung
maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein
Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, so ist für den Rest der Zeit, für
die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, ein Nachfolger zu berufen.
(8) Bei der Auswahl der
Stellvertreter für eine Prüfung ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
nicht an eine Reihenfolge gebunden.
§ 14
Durchführung der Prüfungen
(1) Die Zugführer- und die
Laufbahnprüfung werden am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen in Münster
abgelegt.
(2) Die Zugführerprüfung
findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres statt. Sie besteht aus zwei
Klausuren, die im Rahmen des Führungslehrgangs I geschrieben werden, und einem
mündlichen Teil. Der mündliche Teil der Zugführerprüfung besteht aus der
Planübung „Zugführer“ und einer mündlichen Prüfung.
(3) Die Laufbahnprüfung
findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. Sie besteht aus der
Facharbeit und einem mündlichen Teil. Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung
besteht aus einer Planübung „Verbandführer“ und zwei Vorgangsbearbeitungen zu
den Themen „Vorbeugender Brandschutz“ und „Amtsführung“.
(4) Ist ein Prüfling durch
Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung
der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat er dies in
geeigneter Form nachzuweisen.
(5) Ein Prüfling kann in
besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von
der Prüfung zurücktreten.
(6) Bricht ein Prüfling aus
Gründen nach Absatz 4 oder 5 die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelegten
Prüfungsteile anzurechnen sind.
(7) Wenn ein Prüfling ohne
ausreichende Entschuldigung zu einzelnen Prüfungsterminen nicht erscheint oder
eine Prüfungsleistung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbringt, so wird
dieser Teil der Prüfung mit 0 Punkten (ungenügend) bewertet.
(8) Über die Folgen eines
Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung
entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die
Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung
für nicht bestanden erklären.
(9) Die Prüfung ist nicht
öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleitern und
anderen Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, mit Zustimmung
des Prüflings gestatten, als Zuhörer bei den mündlichen Teilen der Prüfungen
zugegen zu sein. Beauftragte des Innenministeriums sind berechtigt, den
Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.
(10) An den mündlichen
Prüfungsteilen der Zugführer- und Laufbahnprüfung kann ein Vertreter der
Personalvertretung, zu der der Prüfling wahlberechtigt ist, beratend teilnehmen.
(11) Die Prüfungsergebnisse
werden durch den Prüfungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt.
Abschnitt 2
Zugführerprüfung
§ 15
Zulassung zum mündlichen Teil
der Zugführerprüfung
Der Prüfling ist zum
mündlichen Teil der Zugführerprüfung zugelassen, wenn:
1. das arithmetische Mittel
der Punkte aus den Ausbildungsabschnitten 2 bis 4
und
2. das arithmetische Mittel
der Punkte aus den Klausuren jeweils den Wert 4,50
nicht unterschreiten und keine der Abschnitte oder Klausuren mit 1 oder 0
Punkten (ungenügend) bewertet wurde.
§ 16
Klausuren
(1) Die Themen für die
Klausuren bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie sind den Stoffgebieten
der Grundausbildung und des Führungslehrganges I zu entnehmen.
(2) Es sind zwei Klausuren zu
je drei Zeitstunden zu fertigen.
(3) Die beiden Klausuren
werden am Ende des Führungslehrgangs I an zwei aufeinander folgenden Tagen
geschrieben.
§ 17
Bewertung der Klausuren
(1) Jede Klausur ist zu
kopieren. Original und Kopie sind von je einem Beisitzer unabhängig voneinander
zu beurteilen. Bei abweichenden Beurteilungen entscheidet der Vorsitzende über
das Ergebnis.
(2) Spätestens eine Woche vor
der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling der Beschluss über die Zulassung zum
mündlichen Teil der Zugführerprüfung und die Ergebnisse der Klausuren
schriftlich mitzuteilen.
§ 18
Mündliche Prüfung, Planübung
und Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Wer zum mündlichen Teil
nicht zugelassen ist, hat die Zugführerprüfung nicht bestanden.
(2) Gegenstand der Prüfung
sind die Gebiete Rechtsgrundlagen und Organisation im Einsatz, Menschenführung
im Einsatz, Einsatztaktik und Brandschutztechnik.
(3) Die Themen der mündlichen
Befragung beziehen sich auf die Ausbildungsinhalte der Abschnitte 1 bis 4
einschließlich der festgelegten Inhalte für das Selbststudium gemäß Anlage 1.
In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben dem erforderlichen feuerwehrtechnischen
Wissen insbesondere das Verständnis für rechtliche und führungstaktische
Zusammenhänge nachweisen.
(4) Die durchschnittliche
Dauer der mündlichen Prüfung soll nicht mehr als 40 Minuten betragen.
(5) In der Planübung hat der
Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er zur Leitung eines Zuges an
Einsatzstellen im Rahmen eines Brandeinsatzes, einer technischen Hilfeleistung
oder eines ABC - Einsatzes befähigt ist. Die Dauer der Planübung soll 30
Minuten nicht wesentlich überschreiten.
(6) Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Zugführerprüfung. Er hat
darauf hinzuwirken, dass der Prüfling in geeigneter Weise befragt wird.
Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes können durch den
Prüfungsausschuss zur Mitwirkung beim mündlichen Teil der Zugführerprüfung
herangezogen werden.
(7) Die Entscheidungen des
Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist
unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 19
Gesamtergebnis der Zugführerprüfung
(1) Nach der Prüfung stellt
der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Klausuren und des
mündlichen Teils der Zugführerprüfung unter Berücksichtigung der Leistungen im
ersten Ausbildungsjahr das Gesamtergebnis der Zugführerprüfung fest und gibt es
dem Prüfling bekannt.
(2) Zur Ermittlung des
Gesamtergebnisses werden die Punkte aus den Beurteilungen der
Ausbildungsabschnitte 2 bis 4 des ersten Ausbildungsjahres und die Punkte der
Prüfungsteile der Zugführerprüfung mit Gewichtungsfaktoren multipliziert,
addiert und durch 100 geteilt. Die Einzelleistungen aus diesem
Ausbildungsabschnitt und den Prüfungsteilen werden wie folgt gewichtet:
Ausbildungsabschnitte/Prüfungsteile |
Gewichtungsfaktor |
2. Ausbildungsabschnitt |
5 |
3. Ausbildungsabschnitt |
5 |
4. Ausbildungsabschnitt |
5 |
1. Klausur |
20 |
2. Klausur |
20 |
Mündliche Prüfung |
20 |
Planübung „Zugführer“ |
25. |
(3) Das Gesamtergebnis ist in
ganzen Noten aber mit differenziertem Punktwert gemäß § 8 Absatz 2 anzugeben.
Der Prüfling hat die Zugführerprüfung bestanden, wenn das Gesamtergebnis und
die Planübung mit mindestens ausreichend und die mündliche Prüfung nicht mit
ungenügend bewertet wurden.
(4) Hat der Prüfling die
Zugführerprüfung bestanden, kann die Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr
fortgesetzt werden. Hat der Prüfling die Zugführerprüfung nicht bestanden, kann
die Prüfung einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist das erste Ausbildungsjahr
in allen Teilen zu wiederholen.
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 20
Zulassung zum mündlichen Teil
der Laufbahnprüfung
(1) Der Prüfling ist zum
mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn
1. er die Zugführerprüfung
bestanden hat,
2. das arithmetische Mittel
der Punkte aus den Ausbildungsabschnitten 5 bis 9 des zweiten Ausbildungsjahres
den Wert 4,50 nicht unterschreitet und kein Abschnitt mit 1 oder 0 Punkten
(ungenügend) und
3. das Ergebnis der
Facharbeit mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde.
(2) Wer zum mündlichen Teil
der Laufbahnprüfung nicht zugelassen ist, hat diese nicht bestanden.
§ 21
Facharbeit
(1) Begleitend zur Tätigkeit
bei der Feuerwehr hat der Prüfling im 8. Ausbildungsabschnitt eine schriftliche
Facharbeit zu fertigen. Das Thema der Facharbeit wird durch den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses ausgewählt und dem Prüfling zugeteilt. Der Prüfling
soll durch die Facharbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig
erfassen, das Ergebnis methodisch erarbeiten und klar darstellen kann.
(2) Das Thema der Facharbeit
wird dem Prüfling am Ende des Führungslehrgangs II übergeben. Der Prüfling hat
die Facharbeit innerhalb von drei Monaten nach Themenvergabe zu fertigen und
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung, zwei
gebundene Exemplare und ein Exemplar als pdf-Datei,
unmittelbar einzureichen.
(3) Der Umfang des Textteils
der Facharbeit soll 20 Seiten mit 10 Seiten Anhang nicht überschreiten. Mit der
Facharbeit ist eine schriftliche Erklärung des Prüflings einzureichen, dass er
diese Arbeit in allen Teilen ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als
in der Quellenangabe angeführten Unterlagen gefertigt hat.
(4) Verzögert sich die Abgabe
der Facharbeit durch einen vom Prüfling nicht zu verantwortenden Grund, so kann
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Abgabefrist nach der Dauer der
Verhinderung einmalig um maximal bis zu zwei Monate verlängern. Reicht ein
Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Facharbeit nicht oder
nicht rechtzeitig ein, so ist die Prüfungsleistung mit ungenügend (0 Punkte) zu
bewerten.
(5) Die Facharbeit ist von
zwei Beisitzern unabhängig voneinander zu beurteilen. Bei abweichenden
Beurteilungen entscheidet der Vorsitzende über das Ergebnis. Spätestens eine
Woche vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung sind dem Prüfling der
Beschluss über die Zulassung und das Ergebnis der Facharbeit schriftlich
mitzuteilen.
§ 22
Planübung
(1) In der Planübung
„Verbandführer“ hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er zur Leitung
eines taktischen Verbandes bestehend aus mehreren Zügen auch verschiedener
Organisationen an Einsatzstellen im Rahmen eines Brandeinsatzes, einer
technischen Hilfeleistung oder eines ABC - Einsatzes befähigt ist. Die Dauer
der Planübung soll je Prüfling 60 Minuten nicht wesentlich überschreiten.
(2) Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses hat darauf hinzuwirken, dass die Prüflinge in geeigneter
Weise geprüft werden. Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung bei der Planübung
herangezogen werden.
§ 23
Vorgangsbearbeitung
(1) Die Vorgangsbearbeitung
besteht aus den Teilen „Vorbeugender Brandschutz“ und „Amtsführung“. Der
Prüfling erhält je einen kompletten oder Teile eines Bauantrags oder
schriftliche Unterlagen eines Vorgangs. Er hat je 40 Minuten Zeit, um sich in
die Thematik einzuarbeiten. Anschließend soll er vor dem Prüfungsausschuss den
Sachverhalt darstellen und im Rahmen eines „Architekten- bzw.
Dezernentengespräches“ seine Ergebnisse präsentieren sowie seine Absichten
erläutern und umsetzen.
(2) In der
Vorgangsbearbeitung soll der Prüfling zeigen, dass er die Grundkenntnisse des
Verwaltungshandelns, der Betriebswirtschaftslehre sowie der Personal- und
Menschenführung beherrscht und zur Lösung praktischer Aufgabenstellungen
einsetzen kann.
(3) Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses hat darauf hinzuwirken, dass der Prüfling in geeigneter
Weise geprüft wird. Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes können
durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung bei der Vorgangsbearbeitung
herangezogen werden.
(4) Die durchschnittliche
Dauer des Vortrages und des anschließenden Gespräches soll für jeden Prüfling
in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(5) Die Entscheidungen des
Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist
unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 24
Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
(1) Nach der Prüfung stellt
der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Facharbeit, der
Planübung und den Vorgangsbearbeitungen unter Berücksichtigung der Leistungen
im zweiten Ausbildungsjahr das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung fest und gibt
es dem Prüfling bekannt.
(2) Zur Ermittlung des
Gesamtergebnisses werden die Punkte aus den Beurteilungen der
Ausbildungsabschnitte 5 bis 9 des zweiten Ausbildungsjahres und die Punkte der
Prüfungsteile der Laufbahnprüfung mit Gewichtungsfaktoren multipliziert,
addiert und durch 100 geteilt.
Die Einzelleistungen aus
diesem Ausbildungsabschnitt und den Prüfungsteilen werden wie folgt gewichtet:
Ausbildungsabschnitte/Prüfungsteile |
Gewichtungsfaktor |
5. Ausbildungsabschnitt |
3 |
6. Ausbildungsabschnitt |
3 |
7. Ausbildungsabschnitt |
3 |
8. Ausbildungsabschnitt |
3 |
9. Ausbildungsabschnitt |
3 |
Facharbeit |
20 |
Planübung „Verbandsführer“ |
25 |
Vorgangsbearbeitung
„Vorbeugender Brandschutz“ |
20 |
Vorgangsbearbeitung „Amtsführung“ |
20. |
(3) Das Gesamtergebnis ist im
Prüfungszeugnis (Anlage 4) in ganzen Noten aber mit differenziertem
Punktwert gemäß § 8 Absatz 2 anzugeben. Der Prüfling hat die Laufbahnprüfung
bestanden, wenn das Gesamtergebnis und die Planübung mit mindestens ausreichend
und die beiden Vorgangsbearbeitungen nicht mit ungenügend bewertet wurden.
(4) Hat der Prüfling die
Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung nach sechs Monaten wiederholt
werden. Die Ausbildung ist entsprechend zu verlängern.
§ 25
Niederschrift
Über die einzelnen
Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfling eine Niederschrift (Anlagen 5 und 6) zu fertigen. Die
Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung
der Niederschrift ist in die Personalakte zu nehmen.
§ 26
Prüfungszeugnis
Über das Ergebnis der
Laufbahnprüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis (Anlage 4) oder eine
schriftliche Mitteilung des Nichtbestehens. Eine Zweitausfertigung des
Zeugnisses oder der Mitteilung ist in die Personalakte zu nehmen.
§ 27
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Laufbahnprüfung
nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Prüfung ist
vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsteile können nicht erlassen werden.
Teil 3
Aufstieg
§ 28
Aufstiegsbeamte
(1) Der Dienstherr kann
Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes unter den Voraussetzungen
des § 16 LVOFeu zum Aufstieg in die Laufbahn des
höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen.
(2) Die Einführungszeit für
die Aufstiegsbeamten beginnt am 1. April eines Jahres.
(3) Die Ausbildungsbehörden
melden dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1.
März den Beginn der Einführungszeit.
(4) Die §§ 7 bis 14 und §§ 20
bis 26 und § 27 Absatz 1 und 2 gelten für den Aufstieg entsprechend.
(5) Umfang und Inhalt der
Einführungszeit entsprechen dem zweiten Ausbildungsjahr für Brandreferendare
(Anlage 1). Die Einführungszeit von insgesamt einem Jahr kann auf Antrag des Aufstiegsbeamten
nach Abschnitten gegliedert auf zwei Jahre verteilt werden. Die
Aufstiegsbeamten beginnen ihre Einführungszeit mit der Teilnahme am
Einführungsseminar für Brandreferendare des jeweiligen Jahrganges.
(6) Die Aufstiegsprüfung
entspricht der Laufbahnprüfung für Brandreferendare.
(7) Aufstiegsbeamte, die die
Prüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen
Laufbahn.
Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29
Gleichstellungsklausel
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene
Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet
und bezieht sich auf beide Geschlechter.
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am
Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gleichzeitig die Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen
Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2004 (GV. NRW. S. 158) außer
Kraft.
(2) Die Ausbildung und
Prüfung einer von Laufbahnbewerbern bis zum 31. März 2010 und von
Aufstiegsbeamten bis 31. März 2011 begonnenen Ausbildung richtet sich nach den
Vorschriften der bisherigen Verordnung.
Düsseldorf, den 11. März 2010
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f MdL
GV. NRW. 2010 S. 166