Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 10 vom 25.3.2010 Seite 165 bis 182

Genehmigung der 6. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe, im Gebiet der Städte Datteln und Waltrop
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Genehmigung der 6. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe, im Gebiet der Städte Datteln und Waltrop

Genehmigung der
6. Änderung des Regionalplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Emscher-Lippe,
im Gebiet der Städte Datteln und Waltrop

Vom 10. März 2010

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 28. September 2009 die 6. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe, im Gebiet der Städte Datteln und Waltrop, beschlossen (Reduzierung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für flächenintensive Großvorhaben mit Herausnahme der Zweckbindung „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ sowie Anpassung der Freiraumdarstellungen („newPark“)).

Diese Änderung habe ich ohne den Teilsatz „, die auch Verbundlösungen sein können,“ des 2. Satzes von Ziel 16.2. mit Erlass vom 10. März 2010 – 322 – 30.17.02.07 - gemäß § 20 Absatz 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S.  430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), dem Regionalverband Ruhr (seit 21. Oktober 2009 zuständige Regionalplanungsbehörde), dem Kreis Recklinghausen und den Städten Datteln und Waltrop zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die 6. Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Dabei sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (seit 21. Oktober 2009 zuständige Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 10. März 2010

Die Ministerin
fürWirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Michael  G a e d t k e

 GV. NRW. 2010 S. 176