Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 12 vom 7.4.2010 Seite 211 bis 222
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer
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Verordnung zur
Änderung
der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen
Daten der Lehrerinnen und Lehrer
Vom 15. März 2010
Auf Grund des § 122 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:
Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 13), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „des mit der Durchführung des Verfahrens“ werden durch die Wörter „im Verfahren“ ersetzt.
bb) Die Wörter „beauftragten Landes“ werden gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 19 a Abs. 2 Satz 3 SchVG“ durch die Angabe „§ 121 Absatz 2 Satz 3 Schulgesetz NRW“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 10 DSG NW“ durch die Angabe „§ 10 DSG NRW“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren in privaten ADV-Anlagen der mit der Ausbildung beauftragten Fachleiterinnen und Fachleiter bedarf der schriftlichen, ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 DSG NRW enthaltenden Genehmigung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang für die Ausbildung erforderlich ist und ein angemessener technischer Zugangsschutz nachgewiesen wird. Die für die Verarbeitung zugelassenen Daten ergeben sich aus der Anlage 6. Für die nach Satz 1 genehmigte Verarbeitung personenbezogener Daten in privaten ADV-Anlagen ist das Studienseminar öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 DSG NRW. Die Fachleiterinnen und Fachleiter sind verpflichtet, der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars alle Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Verantwortung erforderlich sind.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
3. In § 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Weisung“ die Wörter „der Schule oder“ eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In § 5 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 21 Satz 2 SchVG“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 2 Satz 2 Schulgesetz NRW“ ersetzt.
b) In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 LBG“ durch die Angabe „§ 2 LBG NRW“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „die Staatlichen Prüfungsämter“ durch die Wörter „das Landesprüfungsamt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „den Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW)“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „des mit der Durchführung beauftragten Landes“ gestrichen.
d) Absatz 8 erhält vor der Aufzählung folgende Fassung:
„Zum Zwecke der Beteiligung nach § 61 Schulgesetz NRW dürfen von den Schulaufsichtsbehörden an die Schulträger die folgenden personenbezogenen Daten einer Bewerberin oder eines Bewerbers übermittelt werden:“.
6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 102 f Abs. 5 LBG“ durch die Angabe „§ 90 Absatz 5 LBG NRW“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Lehrerversetzung und“ gestrichen.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „ Lehrereinstellungsverfahren und“ gestrichen.
c) Nach Satz 3 Nummer 4 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
„Für in privaten ADV-Anlagen gespeicherte Daten (§ 2 Absatz 4) beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lehramtsanwärterin, der Lehramtsanwärter, die Studienreferendarin oder der Studienreferendar von der Fachleiterin oder dem Fachleiter nicht mehr ausgebildet wird.“
7. § 11 erhält folgende Fassung:
„§ 11
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach erneut alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“
8. § 12 wird aufgehoben.
9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In den „Erläuterungen zu den Zweckbestimmungen“ Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe „§ 5 c SchVG“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 4 SchulG“ ersetzt.
b) In Nummer 5.6 werden die Wörter „Besoldungs-/ Vergütungs-/ Lohngruppe“ durch die Wörter „Besoldungs-/ Vergütungs-/Lohn-/ Entgeltgruppe“ ersetzt.
10. Anlage 2 Abschnitt III. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Besoldungs-/ Vergütungs-/ Entgeltgruppe, Tätigkeitsbereich, Unterrichtsfächer, Merkmale nach Eingruppierungserlassen“.
11. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.16 wird nach dem Wort „Geburtsort,“ das Wort „Geburtsland,“ eingefügt.
b) In Nummer 5.7 werden die Wörter „Besoldungs-/ Vergütungs-/ Lohngruppe“ durch die Wörter „Besoldungs-/ Vergütungs-/Lohn-/ Entgeltgruppe“ ersetzt.
c) In Nummer 6.14 wird nach der Angabe „Mutterschutz:“ das Wort „Frist,“ eingefügt.
d) In der Fußnote **) wird die Angabe „§ 19 a Abs. 2 Satz 3 SchVG“ durch die Angabe „§121 Absatz 2 Satz 3 SchulG“ ersetzt.
12. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „für die Staatlichen Prüfungsämter“ durch die Wörter „des Landesprüfungsamtes“ ersetzt.
b) In der Fußnote ***) wird die Angabe “§ 19 a Abs. 3 SchVG“ durch die Angabe „§ 121 Absatz 3 SchulG“ ersetzt.
13. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.5 werden folgende neue Nummern 1.6 und 1.7 eingefügt:
„1.6 Familienstand“
„1.7 Zahl der Kinder“
Als Zweckbestimmung werden jeweils die Nummern 1, 2, 3a, 3b und 3c angekreuzt.
b) Die bisherigen Nummern 1.6 bis 1.9 werden Nummern 1.8 bis 1.11.
c) Nummer 1.11 (neu) wird die Angabe „1.1-1.8“ durch die Angabe „1.1-1.11“ ersetzt.
14. Nach Anlage 5 wird folgende neue Anlage 6 eingefügt:
„Anlage 6
(vgl. § 2 Absatz 4)
Datensatz bei der Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren in privaten ADV-Anlagen der mit der Ausbildung beauftragten Fachleiterinnen und Fachleiter
1. Name, Vorname
2. E-Mail**
3. Beurteilung der Leistungen der Lehramtsanwärterinnen, Lehramtsanwärter, Studienreferendarinnen und Studienreferendare durch die sie ausbildenden Fachleiterinnen und Fachleiter.
**) Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar.“
15. Die bisherige Anlage 6 wird Anlage 7.
16. Anlage 7 (neu) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1.10 wird wie folgt gefasst:
„1.10 Kind: Name, Vorname, Behinderung/ Ausweiskennzeichen/ Gleichstellung, Geburtsdatum, Geburtsmerkmal, Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Zurechnung“.
b) In Nummer 1.12 werden nach der Angabe „Behinderung:“ die Wörter „Ausweiskennzeichen, Gleichstellung,“ eingefügt.
c) In Nummer 1.13 wird die Angabe „,Grund“ gestrichen.
d) In Nummer 5.4 wird nach der Angabe „Mutterschutz:“ das Wort „Frist,“ eingefügt.
Düsseldorf, den 15. März 2010
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S o m m e r
GV. NRW. 2010 S. 219