Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 13 vom 13.4.2010 Seite 223 bis 234

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen
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Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

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Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf
für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für
Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 23. Dezember 2009

 

Bekanntmachung des Innenministeriums vom 13. Januar 2010

 

Die Verordnung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 gebe ich hiermit bekannt

 

Im Auftrag

Werner  S t ü r m a n n

 

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf
für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für
Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. April 2009 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung vom 8. März 2007 erlässt die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der derzeit geltenden Fassung folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe:

 

Inhaltsübersicht

 

Teil 1

Prüfungsausschüsse

 

§ 1       Errichtung

§ 2       Zusammensetzung und Berufung

§ 3       Ausschluss von der Mitwirkung

§ 4       Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5       Geschäftsführung

§ 6       Verschwiegenheit

 

Teil 2

Vorbereitung der Prüfung

 

§ 7       Prüfungstermine und Prüfungsfristen

§ 8       Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

§ 9       Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10     Anmeldung zur Prüfung

§ 11     Entscheidung über die Zulassung

 

Teil 3

Durchführung der Prüfung

 

§ 12     Prüfungsgegenstand

§ 13     Gliederung der Prüfung

§ 14     Prüfungsaufgaben

§ 15     Nichtöffentlichkeit

§ 16     Leitung und Aufsicht

§ 17     Ausweispflicht und Belehrung

§ 18     Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 19     Rücktritt und Teilnahme

 

Teil 4

Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

 

§ 20     Bewertungsschlüssel

§ 21     Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 22     Prüfungszeugnis

§ 23     Nicht bestandene Prüfung

 

Teil 5

Wiederholungsprüfung

 

§ 24     Wiederholungsprüfung

 

Teil 6

Schlussbestimmungen

 

§ 25     Rechtsbehelfsbelehrung

§ 26     Prüfungsunterlagen

§ 27     Übergangsregelung

§ 28     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Teil 1

Prüfungsausschuss

 

§ 1
Errichtung

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf richtet als zuständige Stelle für die Durchführung der Abschlussprüfung einen Prüfungsausschuss ein.

 

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen und- bewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Ausbildungsordnung es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

 

§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(§ 40 BBiG)

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:

 

1. zwei Beauftragte der Arbeitgeber

2. zwei Beauftragte der Arbeitnehmer

3. eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.

 

Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

 

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen.

 

§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) An der Entscheidung über die Zulassung und an der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin/ mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

 

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1), während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.

 

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss an Prüfungsteilen von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1), während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

 

(4) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) die Durchführung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.

 

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(§ 41 BBiG)

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe (§ 2 Absatz 1) angehören.

 

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.

 

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) führt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäfte. Dies gilt insbesondere für Einladungen, Niederschriften und die Durchführung der Beschlüsse.

 

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder rechtzeitig einzuladen.

 

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen.

 

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1); weitere Ausnahmen können durch diese zugelassen werden.

 

Teil 2

Vorbereitung der Prüfung

 

§ 7
Prüfungstermine und Prüfungsfristen

(1) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

 

(2) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens zwei Monate vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrages verweigern.

 

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss-
und Umschulungsprüfung
(§ 43 in Verbindung mit §§ 58 – 63 BBiG und § 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG)

 

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

 

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

 

(2) Umzuschulende sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

 

1. sie eine angemessene Umschulungszeit bereits zurückgelegt haben oder wenn diese nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. sie glaubhaft nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben.

 

(3) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen

 

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(§ 45, 46 BBiG)

(1) Auszubildende können nach Anhören der Ausbildenden/des Ausbildenden und der Berufschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre bescheinigten Leistungen durchgängig gut oder besser sind und sie einen vorzeitigen Abschluss der Ausbildung rechtfertigen.

 

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, hier viereinhalb Jahre, die Tätigkeit einer Fachangestellten für Bäderbetriebe/eines Fachangestellten für Bäderbetriebe ausgeübt hat, oder glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

 

§ 10
Anmeldung zur Prüfung
(§§ 43 und 45 in Verbindung mit §§ 58 – 62 BBiG)

(1) Die Anmeldung zu Prüfungen hat in allen Fällen mittels vorgegebenen Vordrucks bei der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) zu erfolgen.

 

(2) Zur Abschlussprüfung hat die Ausbildende/der Ausbildende mit Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden diese/diesen innerhalb der Anmeldefrist von sechs Monaten vor Ablauf des letzten Ausbildungsjahres bei der zuständigen Stelle schriftlich anzumelden.

 

(3) Die Umzuschulende/der Umzuschulende hat sich schriftlich bei der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1) unter Einhaltung der Anmeldefrist von in der Regel sechs Monaten anzumelden.

 

(4) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt insbesondere in Fällen des § 9 Absatz 2 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

 

(5) Der Anmeldung sind beizufügen:

 

1 In allen Fällen:

 

1.1      ein tabellarischer Lebenslauf

1.2      ein aktuelles Lichtbild (nicht älter als drei Monate).

 

2         In den Fällen des § 8 Absatz 1 und des § 9 Absatz 1 zusätzlich ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises, einschließlich eines betrieblichen Ausbildungsplans und den vorgeschriebenen Leistungsnachweis.

 

3         In dem Fall des § 8 Absatz 2 zusätzlich eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer in der Regel zweijährigen Umschulungsmaßnahme entsprechend der Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe.

 

4         In dem Fall des § 9 Absatz 2 zusätzlich Nachweise über eine viereinhalbjährige Tätigkeit im Beruf einer Fachangestellten für Bäderbetriebe/eines Fachangestellten für Bäderbetriebe oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von entsprechenden Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, z.B. über die aktive Mitarbeit in berufsbezogenen Vereinen und Organisationen.

 

5         Bei Wiederholungsprüfungen zusätzlich Bescheide nach § 23 unter Angabe von Orten und Zeitpunkten vorangegangener Prüfungen.

 

§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(§§ 43 und 45 in Verbindung mit §§ 58 – 62 BBiG)

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle (§1 Absatz 1). Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben oder treten bei Bewerberinnen/Bewerbern nach § 9 Absatz 2 Zweifel über den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten auf, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

 

(3) Ist die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter oder verfälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss

 

1. bis zum ersten Prüfungstage die Zulassung widerrufen,

2. innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstage die Prüfung nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.

 

(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind schriftlich mitzuteilen.

 

Teil 3

Durchführung der Prüfung

 

§ 12
Prüfungsgegenstand
(§ 38 in Verbindung mit §§ 58 – 62 BBiG)

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).

 

(2) Bei Umzuschulenden muss die Prüfung den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.

 

(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

 

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen und schriftlichen Prüfung (vgl. § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26. März 1997 [BGBl. I S. 740]).

 

§ 8 Absatz 3 praktische Prüfung

 

Prüfungsfach:   1. Retten und Erstversorgung

                       2. Schwimmen

                       3. Besucherbetreuung und Schwimmunterricht.

 

§ 8 Absatz 4 schriftliche Prüfung

 

Prüfungsfach:   1. Retten, Erstversorgung und Schwimmen

                       2. Badebetrieb

                       3. Bädertechnik

                       4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

 

(2) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies das Bestehen der Prüfung ermöglicht. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

 

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Die Prüfungsaufgaben erstellt und beschließt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes (vgl. Anlage zum § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe).

 

(2) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.

 

§ 15
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zugegen sein.

Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1) weitere Personen auf Antrag als Gäste zulassen.

 

(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen ausschließlich nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

 

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes (§ 4) vom Prüfungsausschuss (§ 2 Absatz 1) abgenommen.

 

(2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 2 Absatz 1) die Aufsichtsführung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt

 

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt von und Nichtteilnahme an der Prüfung zu belehren.

 

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüflingsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, liegt eine Täuschungshandlung vor.

 

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung durch Niederschrift festzustellen. Der Prüfling kann die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fortsetzen.

 

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

 

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung und kann die Prüfung aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Aufsichtsführung entscheidet über den sofortigen Ausschluss. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

 

(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Gesamtprüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung und nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären.

 

(6) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3, 4 und 5 ist der Prüfling persönlich zu hören.

 

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

 

(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden können.

 

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.

 

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.

 

(5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

 

(6) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss.

 

§ 20
Bewertung
(§ 47 in Verbindung mit §§ 58 – 62 BBiG)

 

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

 

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 – 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

 

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 – 81 Punkte = Note 2 = gut

 

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 – 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

 

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 – 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

 

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50 – 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

 

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 – 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

 

(2) In jedem Prüfungsfach wird die Leistung in jeder Prüfungsaufgabe durch Mitglieder des Prüfungsausschusses bewertet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten jeweils eigenständig.

 

(3) In jedem Prüfungsfach der schriftlichen und praktischen Prüfung (vgl. § 13 Absatz 1) entsteht aus den jeweils mit Punkten bewerteten Aufgaben eine Note.

 

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluss an die Prüfung stellt der Prüfungsausschuss die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ergebnisse der Prüfungsfächer sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

 

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Das Prüfungsfach Retten und Erstversorgung in der praktischen Prüfung wird nur dann mit mindestens „ausreichend“ gewertet wenn alle Prüfungsaufgaben mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden. Innerhalb der schriftlichen Prüfung müssen in mindestens zwei der in § 13 Absatz 1 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

 

(3) Über die Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) genehmigten Formularen zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

 

(4) Der Prüfungsausschuss soll der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob sie/er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

 

(5) Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.

 

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer und ggf. die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz. 1) ein Zeugnis.

 

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

 

1. die Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum),

2. die Berufsbezeichnung,

3. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer

4. das Datum des Bestehens der Prüfung,

5. die Unterschriften des Vorsitzes und der Leiterin/des Leiters der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1),

6. das Siegel der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1).

 

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer und ggf. die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr zu wiederholen sind.

 

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann im Höchstfalle zweimal wiederholt werden, in der Regel frühestens jedoch ein halbes Jahr nach Abschluss der letzten Prüfung.

 

(2) In der Wiederholungsprüfung sind auf Antrag der Prüfungsbewerberin/des Prüfungsbewerbers die Fächer nicht zu wiederholen, in denen in der vorausgegangenen Prüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht wurden (§ 21 Absatz 4). Dies gilt jedoch nur, wenn sich die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der ersten nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

 

(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 8 bis 11) gelten für die Wiederholungsprüfung sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung/Prüfungen anzugeben.

 

Teil 6

Schlussbestimmungen

 

§ 25
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. an die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

§ 26
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 21 Absatz 3 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Zugang des Prüfungsbescheides nach § 22 Absatz 1 bzw. § 23 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

 

§ 27
Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bestehen, ist die Prüfungsordnung vom 16. Januar 1998 weiter anzuwenden

 

§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 16. Januar 1998 (GV. NRW. S. 215) außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 23. Dezember 2009

 

 

Der Regierungspräsident Düsseldorf

Jürgen  B ü s s o w

 

GV. NRW. 2010 S. 230