Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 15 vom 28.4.2010 Seite 249 bis 262

Genehmigung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt “Vorbeugender Hochwasserschutz“ – Teil 2
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Genehmigung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt “Vorbeugender Hochwasserschutz“ – Teil 2

Genehmigung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln,
Sachlicher Teilabschnitt
“Vorbeugender Hochwasserschutz“ – Teil 2

 

Vom 6. April 2010

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2009 den Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ - Teil 2 - für die Region Aachen, Wassereinzugsgebiet der Rur beschlossen.

 

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 6. April 2010 – 322 – 30.16.02.10 - gemäß § 20 Absatz 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

 

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

 

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde), der kreisfreien Stadt Aachen, den Kreisen Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg sowie den entsprechenden kreisangehörigen Gemeinden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Dabei sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.

 

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

 

Düsseldorf, den 6. April 2010

 

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Michael  G a e d t k e

 

GV. NRW. 2010 S. 260