Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 15 vom 28.4.2010 Seite 249 bis 262

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung

2120

Verordnung zur Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung

 

Vom 24. März 2010

 

 

Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Landesaltenpflegegesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 126), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vom 23. August 2006 (GV. NRW. S. 404), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand oder die durch das durchführende Fachseminar bescheinigte Eignung auf der Grundlage einer besonders erfolgreichen Teilnahme an mindestens zwei Bausteinen von je zwei bis drei Monaten des nordrhein-westfälischen Werkstattjahres, Bereich Altenhilfe.“

 

2. In § 11 Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,“.

 

3. In § 14 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Nummer 2“ die Wörter „und 3“ eingefügt.

 

4. In § 23 Absatz 1 wird Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4. bei Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 nachweist.“

 

5. § 26 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung und dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 24. März 2010

 

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

 

GV. NRW. 2010 S. 261