Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 17 vom 14.5.2010 Seite 271 bis 280
Verordnung zur 16. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und zur Änderung der Gutachterausschussverordnung |
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Verordnung zur 16. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und zur Änderung der Gutachterausschussverordnung
2011
231
Verordnung
zur 16. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
und zur Änderung der Gutachterausschussverordnung
Vom 4. Mai 2010
2011
Artikel 1
16. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), und des § 37 Absatz 9 i. V. mit § 35 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2010 (GV. NRW. S. 25), wird wie folgt geändert:
A.
1. § 5 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung erlässt das Innenministerium.“
B.
Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:
2. Der Abschnitt „Allgemeiner Gebührentarif, Inhaltsübersicht“ wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung „13 Aufgaben der Grundstückswertermittlung“ wird durch die Bezeichnung „13 Nicht besetzt“ ersetzt.
b) Nach der Bezeichnung „26 Waffenrecht“ wird die Bezeichnung „26 a Beschussrecht“ eingefügt.
3. In der Tarifstelle 2.4.1.5 Buchstabe c wird die Angabe „nach Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2“ durch die Angabe „ nach Tarifstelle 2.4.1.1“ ersetzt.
4. In der Tarifstelle 2.4.2.5 Buchstabe c wird die Angabe „nach Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2“ durch die Angabe „ nach Tarifstelle 2.4.2.1“ ersetzt.
5. Die Tarifstellen 2.6.1 bis 2.6.1.5 werden durch folgende neue Tarifstellen ersetzt:
„2.6.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 1 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 EnEV - UVO
Gebührenfrei
2.6.2
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 EnEV - UVO
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.6.3
Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Ausnahme nach § 24 Absatz 2 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 EnEV - UVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 500
2.6.4
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Absatz 1 EnEV
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.6.5
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen,
Bestätigungen und Unternehmererklärungen nach § 2 EnEV
- UVO, je Nachweis, Bescheinigung, Bestätigung oder Unternehmererklärung
Gebühr: Euro 30“.
6. In der Tarifstelle 2.9.4.4 wird die Angabe „Tarifstellen 2.9.5.1 bis 2.9.5.3“ durch die Angabe „Tarifstellen 2.9.4.1 bis 2.9.4.3“ und die Angabe „Tarifstellen 2.9.5.1, 2.9.5.2 oder 2.9.5.3“ durch die Angabe „Tarifstellen 2.9.4.1, 2.9.4.2 oder 2.9.4.3“ ersetzt.
7. In der Tarifstelle 2.9.5.5 wird die Angabe „§ 1 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen - PÜZÜVO - vom 6. Dezember 1996 - GV. NW. S. 505 -“ durch die Angabe „§ 8 der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten - BauPAVO NRW -“ ersetzt.
8. In der Tarifstelle 2.9.5.6 wird die Angabe „Hersteller- und ÜberwachungsVO“ durch die Angabe „BauPAVO NRW“ ersetzt.
9. Nach der Tarifstelle 3.2.7 wird die folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„3.2.8
Erteilung einer Auskunft über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes, die sich auf einen grundstücksübergreifenden Bereich größerer Ausdehnung bezieht
Gebühr: Euro 15 bis 250“.
10. Nach der Tarifstelle 8.1.8.5.1 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„8.1.9
Forstvermehrungsgut
Amtshandlungen aufgrund des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658),
8.1.9.1
Betriebsanmeldung nach § 17 Absatz 1 FoVG
Gebühr: Euro 30
8.1.9.2
Untersagung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 FoVG
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
8.1.9.3
Aufhebung einer Untersagung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 FoVG
Gebühr: Euro 100 bis 250
8.1.9.4
Gestattung nach § 17 Absatz 2 Satz 6 FoVG
Gebühr: Euro 50
8.1.9.5
Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie "Quellgesichert" auf
Antrag nach § 4 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 100
8.1.9.6
Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorien "Ausgewählt“, „Geprüft“ und
„Qualifiziert“ auf Antrag nach § 4 Absatz 1 FoVG
Gebühr: Euro 200
8.1.9.7
Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 50
Wird forstliches Vermehrungsgut aus einer laufenden Ernte und derselben Zulassungseinheit in Teilmengen abgeführt, ist die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für jede der Teilabfuhrmengen mit der einmaligen Gebühr für die gesamte Erntemenge in einer Summe abgegolten.
8.1.9.8
Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 9 Absatz 2 FoVG
für Mischungen mehrerer Saatgutpartien aus verschiedenen Ernten
Gebühr: Euro 100 bis 200
8.1.9.9
Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates
nach § 16 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 50 bis 100
8.1.9.10
Erweiterte Kontrolle nach § 18 Absatz 7 FoVG
Gebühr: Euro 200
8.1.9.11
Genanalyse zur Typisierung einer Baumart als Grundlage zur Zulassung von
Ausgangsmaterial
Werden sachverständige Stellen mit der Erstellung der Genanalyse von der Forstbehörde beauftragt, werden die diesen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen erhoben.“
11. In der Tarifstelle 8.3.3.4 wird die Abkürzung „LJG NW“ durch die Abkürzung „LJG-NRW“ ersetzt.
12. Die Tarifstelle 8.3.3.6 wird wie folgt neu gefasst:
„8.3.3.6
Überprüfung/Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Absatz 1 bis 3 BJG
Gebühr: Euro 30“.
13. In der Tarifstelle 8.3.4.6 wird die Abkürzung „LJG NW“ durch die Abkürzung „LJG-NRW“ ersetzt.
14. In der Tarifstelle 8.3.5.6 werden nach dem Wort „Tierarten“ die Wörter „und von Schalenwild“ eingefügt.
15. Die Tarifstelle 10.6 erhält folgende Fassung:
„10.6
Medizinprodukte
10.6.1
Medizinproduktegesetz
Hinweis:
Bei der Festsetzung der Gebühren findet das Verwaltungskostengesetz des Bundes Anwendung.
10.6.1.1
Benennung nach § 15 Absatz 1
Gebühr: Euro 2 000 bis 154 000
10.6.1.2
Überwachung nach § 15 Absatz 2
Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000
10.6.1.3
Anerkennung nach § 15 Absatz 5
10.6.1.3.1
Anerkennung auf der Grundlage einer vor dem 31.12.2009 nach § 15 Absatz 5 (a.
F.) erfolgten Akkreditierung
Gebühr: Euro 250
10.6.1.3.2
Sonstige Anerkennungsverfahren
Gebühr: Euro 2 000 bis 50 000
10.6.1.4
Benennung nach § 15a
Gebühr: Euro 2 000 bis 154 000
10.6.1.5
Überwachung nach § 15a
Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000
10.6.1.6
Änderungen der Benennung nach § 15 oder § 15a
Gebühr: Euro 250 bis 25 500
10.6.1.7
Änderung der Anerkennung nach § 15 Absatz 5
Gebühr: 250 bis 25 500
10.6.1.8
Rücknahme, Widerruf oder Ruhen nach § 16 Absatz 2 oder 5
Gebühr: Euro 250 bis 10 200
10.6.1.9
Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 22
10.6.1.9.1
bei einer monozentrischen Prüfung
Gebühr: Euro 500 bis 3 000
10.6.1.9.2
bei einer multizentrischen Prüfung
Gebühr: Euro 1 000 bis 4 000
10.6.1.10
Rücknahme, Widerruf oder Ruhen nach § 22b Absatz 5
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
10.6.1.11
Stellungnahme bei wesentlichen Änderungen nach § 22c Absatz 4
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
10.6.1.12
Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24
Gebühr: Euro 500 bis 3 000
10.6.1.13
Überwachung nach § 26 bis § 28
10.6.1.13.1
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen,
verpacken oder in den Verkehr bringen
Gebühr: Euro 100 bis 10 000
10.6.1.13.2
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die klinische Prüfungen oder
Leistungsbewertungsprüfungen durchführen
10.6.1.13.2.1
bei einem Sponsor einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung
Gebühr: Euro 250 bis 5 100
10.6.1.13.2.2
bei einer Leiterin oder einem Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr: Euro 200 bis 2 550
10.6.1.13.2.3
bei einem Prüfer oder Hauptprüfer
Gebühr: Euro 50 bis 780
10.6.1.13.2.4
bei einem Auftragsinstitut
Gebühr: Euro 250 bis 5 100
10.6.1.13.3
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten,
betreiben oder anwenden
Gebühr: Euro 100 bis 10 000
10.6.1.13.4
von Betrieben und Einrichtungen, in denen Medizinprodukte ausgestellt werden
Gebühr: Euro 100 bis 10 000
10.6.1.13.5
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte sterilisieren
oder aufbereiten, soweit sie nicht von der Tarifstelle 10.6.1.13.3 erfasst sind
Gebühr: Euro 100 bis 10 000
10.6.1.14
Eine oder mehrere Bescheinigungen nach § 34
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
10.6.1.15
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf
Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren
nach den Tarifstellen
10.6.1.1 bis 10.6.1.14 anfallen
Gebühr: 50 bis 25 500“.
16. In der Tarifstelle 10.14.12 wird in der Überschrift nach der Angabe „psycho-“ die Angabe „, physio-“ eingefügt.
17. In dem Hinweis nach der Tarifstelle 12.9 wird die Angabe „Tarifstelle 12.9.1“ durch die Angabe „den Tarifstellen 12.9.1 bis einschließlich 12.9.5“ ersetzt.
18. Der Hinweis nach der Tarifstelle 12.10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „den Tarifstellen 12.10.1.1 und 12.10.2“ durch die Angabe „der Tarifstelle 12.10.1.1“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Dasselbe gilt für Amtshandlungen nach Tarifstelle 12.10.2, soweit sie sich auf gewerbliche Betätigungen nach § 34c Absatz 1 Nummer 1 und 4 GewO beziehen.“
19. In der Tarifstelle 12.10.2 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „450“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.
20. Der Hinweis nach der Tarifstelle 12.11 wird wie folgt neu gefasst:
„Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.11.1 und 12.11.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 1a bis 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“
21. Der Hinweis nach der Tarifstelle 12.12 wird wie folgt neu gefasst:
„Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.12.1 und 12.12.2 sowie 12.12.4 bis 12.12.10 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2 und 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“
22. In der Tarifstelle 12.13.1 werden die Wörter „für jeden Fall der Durchführung“ gestrichen und Buchstabe a) wie folgt neu gefasst:
„a) Messen (§ 64 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 750
Ausstellungen (§ 65 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 750
Volksfesten (§ 60 b GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 750
Großmärkten (§ 66 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 750
Wochenmärkten (§ 67 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 250
Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 750
Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 750“.
23. In dem Hinweis nach der Tarifstelle 12.14 wird die Angabe „ ,12.14.6 und 12.14.7“ durch die Angabe „bis 12.14.8“ ersetzt.
24. In der Tarifstelle 12.14.7 wird die Angabe „(§ 19 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 3 Absatz 6 Gewerberechtsverordnung)“ ersetzt.
25. Die Tarifstellen 13 bis 13.4.5.1 und die Tarifstellen 30.2 bis 30.2.3 einschließlich der Anmerkungen zu diesen Tarifstellen werden gestrichen.
26. Nach der Tarifstelle 14.3.16 werden die folgenden neuen Tarifstellen eingefügt:
„14.3.17
Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiebetriebene-Produkte-Gesetz
(EBPG), wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EBPG nicht
erfüllt sind.
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
14.3.18
Anerkennung als zugelassene Stelle gemäß § 11 EBPG
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
14.3.19
Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dem EEWärmeG
gemäß § 3 Nummer 1 EEWärmeG-DG NRW
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
14.3.20
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach dem EEWärmeG
nach § 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesgesetzes zur
Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.20:
Je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 20. Juli 2009 (MBl. NRW. S. 370), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten, Kosten für Gutachten) werden gesondert berechnet.“
27. In der Tarifstelle 15b wird die Angabe „Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)“ durch die Angabe „Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)“ ersetzt.
28. Die Tarifstelle 15b.1 erhält folgende neue Fassung:
„15b.1
Zulassung von Ausnahmen
a) vom allgemeinen Artenschutz
- Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Absatz 4 BNatSchG).
- Genehmigung, Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere in der freien Natur auszubringen (§ 40 Absatz 4 BNatSchG).
b) vom besonderen Artenschutz
- Ausnahmen von den Verboten des § 44 Absatz 1 und den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 Absatz 2 (§ 45 Absatz 7 BNatSchG).
- Ausnahmen für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 4 Absatz 3 BArtSchV).
- Ausnahme von der Buchführungspflicht (§ 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV).
- Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht (§ 13 Absatz 1 Satz 4, § 14 BArtSchV).
Gebühr: Euro 5 bis 1 550“.
29. Die Tarifstelle 15b.2 erhält folgende neue Fassung:
„15b.2
Genehmigung und Anordnung
a) zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Zoos (§ 42 BNatSchG).
Gebühr: Euro 25 bis 2 500
b) zur Errichtung, Erweiterung oder zum Betrieb von Tiergehegen und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen (§ 43 BNatSchG i.V.m. 67 LG) sowie Maßnahmen gemäß § 75 LG.
Gebühr: Euro 25 bis 2 500“.
30. Bei Tarifstelle 15b.3 wird in der Anmerkung die Angabe „§ 69 LG“ durch die Angabe „§ 67 BNatSchG“ und die Angabe „§§ 42a, 42e und 73 Abs. 1 LG“ durch die Angabe „§ 22 BNatSchG i.V.m. §§ 42a, 42e und 73 LG“ ersetzt.
31. Bei der Tarifstelle 15b.5 wird die Angabe „vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)“ durch die Angabe „vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)“ ersetzt.
32. Bei der Tarifstelle 15b.6 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 LG“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 3 i.V.m. § 6 Absatz 4 LG“ ersetzt.
33. In der ergänzenden Regelung zu der Tarifstelle 15c.1 wird in Absatz 2 die Angabe „nach § 58 bis 60 Bundesnaturschutzgesetz und von aufgrund der EU-Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten vom 26. Mai 2003“ durch die Angabe „ nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz“ ersetzt.
34. Die Tarifstelle 15f.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Regierungsbezirke“ durch die Angabe „Regionalplanungsgebiete im Sinne von § 2 Landesplanungsgesetz“ ersetzt und nach der Angabe „15f.1“ ein Punkt eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „jeden weiteren Regierungsbezirk, der“ durch die Wörter „jedes weitere Regionalplanungsgebiet, das“ ersetzt.
35. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Angaben wie folgt ersetzt:
16.7.2.1.8: „750“ durch „900“
16.7.2.2.5: „2 100“ durch „3 000“
16.7.2.3.6: „2 000“ durch „3 800“
16.7.2.3.6a: „900“ durch „1 100“
16.7.2.4.1: „1 350“ durch „1 700“
16.7.2.4.3: „2 000“ durch „2 500“
16.7.2.4.5: „1 500“ durch „1 700“
16.7.2.5.1: „4 000“ durch „4 500“
16.7.2.6.1: „2 500“ durch „3 000“
16.7.2.8.1: „1 700“ durch „2 000“
16.7.2.8.2: „3 500“ durch „4 000“
16.7.2.8.3: „4 600“ durch „5 000“
16.7.2.8.5: „2 500“ durch „2 600“
16.7.2.9.2: „9 000“ durch „9 500“
16.7.2.9.3: „4 000“ durch „4 500“
16.7.2.9.6: „1 500“ durch „2 000“.
36. Die Tarifstelle 16.15.1 wird wie folgt neu gefasst:
„16.15.1
Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Produkten, die unter § 2 Nummer
1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), in der
jeweils geltenden Fassung, fallen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.
37. Nach der Tarifstelle 16.15.2 wird folgende neue Tarifstelle angefügt:
„16.15.3
Prüfung und Feststellung, dass ein Düngemittel den Zulässigkeitsanforderungen
der Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S.
3905), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht
Gebühr: Euro 60 bis 1 500“.
38. Die Tarifstelle 18a.1.7 wird wie folgt neu gefasst:
„18a.1.7
Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde zur Ermöglichung einer
Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LHundG NRW
18a.1.7.1
Im Regelfall
Gebühr: Euro 50 bis 250
18a.1.7.2
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 18a.1.7.1“.
39. Die Tarifstelle 18a.1.8 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile Gebühr wird nach der Angabe „50“ die Angabe „bis 250“ eingefügt.
b) Es werden die Wörter „in besonders schwierigen Fällen“ und die Zeile „Gebühr: bis Euro 250“ gestrichen.
40. Die Überschrift der Tarifstelle 21 bis 21.3.1 erhält folgende Fassung:
„21
Schul- und Hochschulwesen, Weiterbildung“.
41. In der Tarifstelle 23.4.3.8 wird die Angabe „vom 3.11.2004 (BGBl. I S. 2727)“ durch die Angabe „, bekannt gemacht am 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
42. Nach der Tarifstelle 23.4.3.8.4 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„23.4.3.8.5
Eingabe von Blutprobenbefunden in das Herkunftssicherungs- und
Informationssystem für Tiere (HI-Tier) zur Überprüfung des BHV1-Status und
wegen der BVD-Verpflichtungen
Gebühr: Euro 2 je Tier, mindestens Euro 15“.
43. Nach der Tarifstelle 23.6.5.2 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„23.6.5.3
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die aus Anlass eines
festgestellten Verstoßes über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten
hinausgehen, im Bereich des Tierschutzes
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.6.5.1.1 bis 23.6.5.1.4 festgelegten Tarifen zu berechnen.“
44. Nach der Tarifstelle 23.6.7.3 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„23.6.8
Amtshandlungen nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.8.2006 (BGBl. I S. 2043), die durch Verordnung vom 1.10.2009 (BGBl. I S.
3223) geändert worden ist.
23.6.8.1
Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung
nach § 17 Absatz 2 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 15 bis 26
23.6.8.2
Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung zum Nachweis der
Sachkunde nach § 17 Absatz 3 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 75 bis 250
23.6.8.3
Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Absatz 2 Satz 2 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 15 bis 26“.
45. In der Tarifstelle 23.8.4.13 wird die Angabe „23.9.1.2“ durch die Angabe „23.9.2“ ersetzt.
46. Die Tarifstelle 23.8.11 erhält folgende neue Fassung:
„23.8.11
Untersuchung von Geflügel nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel V, Hasentieren
nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel VI und Farmwild nach Anhang I Abschnitt IV
Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie anderen zur Schlachtung
vorgesehenen Tieren, soweit dies die Verordnung erlaubt, in den jeweiligen
Herkunftsbetrieben (sog. Lebendbeschau)
Gebühr: nach Zeitaufwand entsprechend Tarifstelle 23.9.2“.
47. Nach der Tarifstelle 23.8.12 wird folgende neue Tarifstelle angefügt:
„23.8.13
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem.
Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 (ABl. L 338 vom
22.12.2005, S. 1/25) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 55 bis 2 000“.
48. In der Tarifstelle 23.9.1 wird in der Klammer die Angabe „, Gutachten“ gestrichen.
49. Die Tarifstelle 23.9.1.2 wird zur Tarifstelle 23.9.2 und wie folgt neu gefasst:
„23.9.2
Erstattung von Gutachten durch das SVUA Arnsberg und die integrierten
Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL) sowie in Fischereiangelegenheiten durch das LANUV
23.9.2.1
Allgemeine Personalkosten
Gebühr: zu berechnen nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene 15 Minuten
nach den Stundensätzen, die im RdErl. d.
Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes
bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 20. Juli 2009 (MBl. NRW. S. 370), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn
bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.
23.9.2.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden
23.9.2.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.9.2.1
23.9.2.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.9.2.1“.
50. In der Tarifstelle 23.10.3.2 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „60“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
51. In der Tarifstelle 23.13.1.1 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „55“ durch die Angabe „75“ ersetzt.
52. Nach der Tarifstelle 23.13.5 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„23.13.5.1
Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung einer
Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II in der Verordnung (EG)
Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 767/2009 vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom
1.9.2009, S. 1)
Gebühr: 50 bis 1 500“.
53. In der Tarifstelle 24.3.1 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „140 bis 1 400“ durch die Angabe „160 bis 1 600“ ersetzt.
54. Die Tarifstelle 24.3.2 erhält folgende neue Fassung:
„24.3.2
Planfeststellung, Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung,
Plangenehmigung (§§ 18 ff. AEG)
Für öffentliche Eisenbahnen:
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,40 v. H.
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,40 v. H.
von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,16 v. H.
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,08 v. H.
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,06 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,039 v. H.
Mindestgebühr: Euro 160
Für nichtöffentliche Eisenbahnen:
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,40 v. H.
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,40 v. H.
von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,40 v. H.
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,16 v. H.
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,06 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,052 v. H.
Mindestgebühr: Euro 180“.
55. In der Tarifstelle 24.3.3 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 140 bis 330“ durch die Angabe „Euro 160 bis 370“ ersetzt.
56. In der Tarifstelle 24.3.4 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 140 bis 1 400“ durch die Angabe „Euro 160 bis 1 600“ ersetzt.
57. In der Tarifstelle 24.3.5 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 140 bis 1 400“ durch die Angabe „Euro 160 bis 1 600“ ersetzt.
58. In der Tarifstelle 24.3.6 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 70 bis 420“ durch die Angabe „Euro 80 bis 470“ ersetzt.
59. In der Tarifstelle 24.3.7 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 70“ durch die Angabe „Euro 80“ ersetzt.
60. In der Tarifstelle 24.3.8 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 250 bis 1 900 “ durch die Angabe „Euro 275 bis 2 100“ ersetzt.
61. In der Tarifstelle 24.3.9 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 140 bis 7 300“ durch die Angabe „Euro 160 bis 8 100“ ersetzt.
62. In der Tarifstelle 24.3.10 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 140 bis 1 500“ durch die Angabe „Euro 160 bis 1 700“ ersetzt.
63. In der Tarifstelle 24.3.11 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 70 bis 730“ durch die Angabe „Euro 80 bis 810“ ersetzt.
64. In der Tarifstelle 24.3.12 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 140 bis 1 400“ durch die Angabe „Euro 160 bis 1 600“ ersetzt.
65. In der Tarifstelle 24.3.13 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 140 bis 360“ durch die Angabe „Euro 160 bis 400“ ersetzt.
66. In der Tarifstelle 24.3.14 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 140 bis 1 400“ durch die Angabe „Euro 160 bis 1 600“ ersetzt.
67. In der Tarifstelle 24.3.15 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 140 bis 360“ durch die Angabe „Euro 160 bis 400“ ersetzt.
68. Die Tarifstelle 24.3.16 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile Gebühr wird die Angabe „Euro 140 bis 7 300“ durch die Angabe „Euro 160 bis 8 100“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „330“ durch die Angabe „370“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „770“ durch die Angabe „850“ ersetzt.
69. In der Tarifstelle 24.3.17 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 140 bis 420“ durch die Angabe „Euro 160 bis 470“ ersetzt.
70. In der Tarifstelle 24.3.18 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 140 bis 1 400“ durch die Angabe „Euro 160 bis 1 600“ ersetzt.
71. In der Tarifstelle 24.3.19 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 140 bis 1 400“ durch die Angabe „Euro 160 bis 1 600“ ersetzt.
72. In der Tarifstelle 24.3.20 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 140 bis 1 400“ durch die Angabe „Euro 160 bis 1 600“ ersetzt.
73. Die Tarifstelle 24.3.21 erhält folgende neue Fassung:
„24.3.21
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen
Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach
§ 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des
Bundes.
Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten für den
Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt
bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro
Gebühr: Euro 0,49 v. H.
und erhöht sich aus dem Mehrbetrag
a) von mehr als 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro um 0,27 v. H.
b) von mehr als 10 Mio Euro bis 50 Mio. Euro um 0,08 v. H.
c) über 50 Mio. Euro um 0,015 v. H.“
74. In der Tarifstelle 24.3.22 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 140 bis 1 400“ durch die Angabe „Euro 160 bis 1 600“ ersetzt.
75. Die Tarifstelle 24.4.1 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile Gebühr wird die Angabe „Euro 0,11 v. H.“ durch die Angabe „Euro 0,12 v. H.“ ersetzt.
b) Nach dem Wort Mindestgebühr wird die Angabe „Euro 110“ durch die Angabe „Euro 120“ ersetzt.
76. In der Tarifstelle 24.4.2 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 110 bis 1 100“ durch die Angabe „Euro 120 bis 1 200“ ersetzt.
77. In der Tarifstelle 24.4.3 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 55 bis 275“ durch die Angabe „Euro 60 bis 305“ ersetzt.
78. In der Tarifstelle 24.4.4 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 55 bis 275“ durch die Angabe „Euro 60 bis 305“ ersetzt.
79. In der Tarifstelle 24.4.5 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 110 bis 1 100“ durch die Angabe „Euro 120 bis 1 200“ ersetzt.
80. In der Tarifstelle 24.4.6 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 110 bis 1 100“ durch die Angabe „Euro 120 bis 1 200“ ersetzt.
81. In der Tarifstelle 24.4.7 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 110 bis 550“ durch die Angabe „Euro 120 bis 605“ ersetzt.
82. In der Tarifstelle 24.4.8 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 110 bis 1 100“ durch die Angabe „Euro 120 bis 1 200“ ersetzt.
83. Die Tarifstelle 26.6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift „Eintragung nach § 10 Absatz 1 a WaffG“ wird die Angabe „a“ gestrichen.
b) Die Zeile Gebühr erhält folgende neue Fassung:
„Gebühr: Euro 40 v.H. der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte, bei mehreren Waffen höchstens die Gebühr für die Waffenbesitzkarte. In den Fällen des § 17 Absatz 2 und 3 oder § 18 Absatz 2 höchstens Euro 20.“
84. In der Tarifstelle 26.7 wird nach der Angabe „15“ die Angabe „, höchstens Euro 300“ eingefügt.
85. In der Tarifstelle 26.9 werden nach dem Klammerzusatz „(Vereins-Waffenbesitzkarte)“ die Wörter „einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe“ eingefügt.
86. In der Tarifstelle 26.16 Buchstabe b wird die Angabe „Euro 30“ durch die Angabe „Euro 45“ ersetzt.
87. In der Tarifstelle 26.17 Buchstabe b wird die Angabe „Euro 60“ durch die Angabe „Euro 45“ ersetzt.
88. In der Tarifstelle 26.24 werden die Wörter „einer Waffenbesitzkarte“ durch die Wörter „einer oder mehrerer Waffenbesitzkarte(n)“ ersetzt.
89. In der Tarifstelle 26.26 wird nach dem Wort „Eintragen“ die Angabe „/Austragen“ eingefügt und die Wörter „für eine oder mehrere Schusswaffe(n)“ durch die Wörter „(je Schusswaffe)“ ersetzt.
90. In der Tarifstelle 26.34 Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 17 WaffG“ die Angabe „, § 18 WaffG“ eingefügt.
91. In der Tarifstelle 26.35 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „50 v.H. der Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Erlaubnis“ durch die Angabe „Euro 30, in den Fällen des § 17 Absatz 2 und 3 Euro 30 bis 120“ ersetzt.
92. In der Tarifstelle 26.36 Buchstabe e wird die Angabe „20 bis 50“ durch die Angabe „20 bis 150“ ersetzt.
93. In Tarifstelle 26.37 Buchstabe a wird die Zeile Gebühr durch das Wort „gebührenfrei“ ersetzt.
94. Es wird die folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„Tarifstelle 26a bis 26a.4.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
26a
Beschussrecht
Vorbemerkung
Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.
Grundsätze der Kostenerhebung
Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für
1. die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschG,
2. die Beschussprüfung nach § 5 BeschG
a) bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,
b) bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,
c) wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Innenlaufabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,
d) bei Böllern und Modellkanonen,
3. die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung,
4. die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.
Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.
Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Dabei werden die Stundensätze der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745) in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2005 (BGBl. I S. 2282), zugrunde gelegt. Es finden die Stundensätze „Tätigkeit mit technischer Infrastruktur“ und „Tätigkeit ohne technische Infrastruktur (Hilfstätigkeiten)“ Anwendung.
26a.1
Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung
Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:
a) Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen
b) Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen
c) Waffenteile
d) Wechseltrommeln
e) Einsteckläufe
26a.1.1
Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)
26a.1.1.1
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition
a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17
b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5
c) bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5
26a.1.1.2
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-,
Reizstoff- und Signalmunition
a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 7,50
b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 2,50
c) bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 2,50
26a.1.1.3
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42
b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22
c) bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22
26a.1.1.4
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition
a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17
b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5
c) bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5
26a.1.1.5
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 8
b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 2,70
c) bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 2,70
26a.1.1.6
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver
a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42
b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22
c) bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22
26a.1.2
Langwaffen (Gebühr je Lauf)
26a.1.2.1
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe,
Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte
Zentralfeuermunition
a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 20
b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 6,60
c) bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 6,60
26a.1.2.2
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe,
Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte
Randfeuermunition
a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17
b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5
c) bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5
26a.1.2.3
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und
Flintenwaffenteile für nicht patroniertes
Schwarzpulver
a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42
b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22
c) bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22
26a.1.3
Munition (Gebühr je Los)
26a.1.3.1
Munitionszulassung
a) bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück
Gebühr: Euro 108
b) bei einer Losgröße von 1 001 bis 3 000 Stück
Gebühr: Euro 322
c) bei einer Losgröße von 3 001 bis 35 000 Stück
Gebühr: Euro 495
d) bei einer Losgröße von 35 001 bis 150 000 Stück
Gebühr: Euro 680
e) bei einer Losgröße von 150 001 bis 1 500 000 Stück
Gebühr: Euro 717
26a.1.3.2
Fabrikationskontrolle
a) bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück
Gebühr: Euro 108
b) bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück
Gebühr: Euro 215
c) bei Losgrößen 3 001 bis 35 000 Stück
Gebühr: Euro 301
d) bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück
Gebühr: Euro 388
e) bei Losgrößen 150 001 bis 500 000 Stück
Gebühr: Euro 429
f) bei Losgrößen 500 001 bis 1 500 000 Stück
Gebühr: Euro 515
26a.2
Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2
BeschG
26a.2.1
Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von
7,5 Joule nicht übersteigen dürfen
a) erste Messreihe
Gebühr: Euro 99
b) zweite und weitere Messreihen jeweils
Gebühr: Euro 50
c) Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen
Gebühr: Euro 99
26a.2.2
Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen
a) Einzelprüfung je Waffe
Gebühr: Euro 149
b) Typenprüfung (bei mindestens drei bauartgleichen Waffen)
Gebühr: Euro 297
26a.2.3
Ausstellung von einfachen Bescheinigungen
Gebühr: Euro 17
26a.3
Absehen von Gebühr, Gebührenermäßigungen
26a.3.1
Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne Weiteres ungeprüft
zurückgegeben wird.
26a.3.2
Gebührenermäßigung
26a.3.2.1
Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein
Prüfgegenstand
a) nicht funktionssicher oder
b) nicht maßhaltig ist und
c) eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.
26a.3.2.2
Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen, und
stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel
zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.
26a3.2.3
Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des
gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt,
ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.
26a.4
Auslagen
Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich (zu § 10 GebG NRW) zu erstatten:
a) beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,
b) bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland
zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im
Zusammenhang stehenden Gebühren und
Zeitaufwände,
c) die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,
d) bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.“
95. Satz 1 des den Tarifstellen 28.1.4.5, 28.1.5.12, 28.2.1.24, 28.2.3.7, 28.2.3.9, 28.2.4.5, 28.2.5.1, 28.2.7.1, 28.2.9, 28.2.10.1, 28.2.14, 28.2.15, 28.2.16, 28.2.23.1, 28a.4 und 28a.5 jeweils vorangestellten Hinweises wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „nachfolgenden“ wird gestrichen.
b) Nach dem Wort „Amtshandlungen“ werden die Wörter „der nachfolgenden Tarifstelle“ eingefügt.
96. Der der Tarifstelle 28.2.1.2 vorangestellte Hinweis wird gestrichen.
97. Vor der Tarifstelle 28.2.5.2 wird folgender Hinweis eingefügt:
„Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“
98. Vor der Tarifstelle 28.2.7.2 wird folgender Hinweis eingefügt:
„Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“
99. Die Tarifstellen 29.1.1 und 29.1.2 erhalten folgende neue Fassung:
„29.1.1.
Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen
des § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von
Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) und Heimplätzen sowie zur
Nachrüstung bestehender Wohnheime einschließlich Baukontrolle und
Kostennachweisverfahren
Gebühr: 0,4 v.H. der bewilligten Darlehenssumme
29.1.2
Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung und zum Ersterwerb selbst
genutzten Wohneigentums sowie zum Erwerb bestehenden Wohneigentums zur
Selbstnutzung
Gebühr: Euro 350“.
100. Die Tarifstelle 29.1.4 wird gestrichen und durch die Wörter „nicht besetzt“ ersetzt.
101. Die Tarifstellen 29.1.5 und 29.1.6 erhalten folgende neue Fassung:
„29.1.5
Erteilung
eines Wohnberechtigungsscheins nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i.V.m. § 22 WoBindG und § 27 Absatz 3 Satz 1 - 3 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Gebühr: Euro 5 bis 20
eines Wohnberechtigungsscheins nach § 5 WoBindG i.V.m. § 22 WoBindG und § 27 Absatz 3 Satz 4 WoFG
Gebühr: Euro 5 bis 20
eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Gebühr: Euro 5 bis 20
einer Selbstnutzungsgenehmigung nach § 17 Absatz 6 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5 bis 20
29.1.6
Erteilung einer Freistellung nach § 7 Absatz 1 WoBindG
i.V.m. § 30 WoFG, § 22
Absatz 3 Buchstabe b WoBindG je Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 30
Erteilung einer Freistellung für im Einzelnen bestimmten Wohnraum (§ 19 Absatz 1 WFNG NRW) je Wohnung
Gebühr: Euro 10 bis 30
Erteilung einer Freistellung für Wohnraum bestimmter Art, Wohnraum in bestimmten Gebieten oder Wohnraum in besonderen Teilen eines Gemeindegebiets (§ 19 Absatz 1 WFNG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 200
Erteilung einer Leerstandsgenehmigung nach § 21 Absatz 2 WFNG NRW je Wohnung
Gebühr: Euro 10 bis 30
Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 3 WFNG NRW zur Zweckentfremdung oder baulichen Änderung je Wohnung
Gebühr: Euro 100 bis 200“.
102. Die Tarifstellen 29.1.10 und 29.1.11 erhalten folgende neue Fassung:
„29.1.10
Auskunftserteilung nach § 16 Absatz 4 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5
29.1.11
Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraum nach § 21 Absatz 4 WFNG
NRW
Gebühr: Euro 50 bis 100“.
103. In der Tarifstelle 29.1.15 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 2,50 bis 20“ durch die Angabe „Euro 5 bis 20“ ersetzt.
104. Die Tarifstelle 29.1.20 erhält folgende neue Fassung:
„29.1.20
Bestätigung des Endtermins der Zweckbestimmung von Wohnraum gemäß § 24 Absatz
1 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5“.
105. In der Tarifstelle 29.1.21 werden die Wörter „eines Bewilligungsbescheides“ durch die Wörter „einer Förderzusage“ ersetzt.
106. Die Tarifstelle 29.1.22 erhält folgende neue Fassung:
„29.1.22
Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden
Stelle im Rahmen der Prüfung von Zinssenkungsanträgen für geförderte
Eigentumsmaßnahmen
Gebühr: Euro 5 bis 20“.
107. Die Tarifstelle 29.1.24 wird gestrichen.
231
Artikel 2
Änderung der Gutachterausschussverordnung
Auf Grund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), wird verordnet:
Die Gutachterausschussverordnung vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 2 Satz 1 und in § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung“ gestrichen.
2. In § 23 Absatz 6 wird Satz 4 gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 1 Nummer 25 und Artikel 2 Nummer 2 am 1. Januar 2011 in Kraft.
Düsseldorf, den 4. Mai 2010
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2010 S. 272