Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 18 vom 21.5.2010 Seite 281 bis 292
Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie (Zuständigkeitsverordnung MIWFT - ZustVO MIWFT) |
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Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie (Zuständigkeitsverordnung MIWFT - ZustVO MIWFT)
2030
Verordnung
zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher
Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie
(Zuständigkeitsverordnung MIWFT - ZustVO MIWFT)
Vom 17. Mai 2010
Auf Grund
1. des § 2 Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570),
2. des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
3. des § 3 Absatz 1 und 3 und des § 5 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium,
4. des § 12 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710),
5. des § 91 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973) in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588),
6. des § 76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530)
wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihnen nachgeordneten beamteten Personals ist
1. bei den Kunsthochschulen
hinsichtlich
des in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannten Personals
die in dieser Vorschrift genannte Person,
hinsichtlich
des in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannten Personals
die in dieser Vorschrift genannte Person,
2. bei der Stiftung für Hochschulzulassung
hinsichtlich
des der Stiftung zugewiesenen Personals
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
3.
bei den Einrichtungen im Geschäftsbereich (Hochschulbibliothekszentrum,
Deutsche Zentralbibliothek der Medizin und Zoologisches Forschungsmuseum
Alexander Koenig)
die Leitung der jeweiligen Einrichtung,
4. für das Personal, das gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden ist,
die Leitung der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement zuständigen Stellen.
Dies gilt nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen ist. Hier bleibt es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 9 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Sofern die Grundordnung der Kunsthochschule bestimmt, dass die Kunsthochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten für die hier getroffenen Bestimmungen die Regelungen des § 15 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz entsprechend.
§ 2
Beamtenverhältnis
(1) Der jeweiligen Kunsthochschule übertrage ich die Ausübung der Befugnis zur
1. Ernennung und Entlassung des beamteten Personals auf Zeit, dem ein Amt der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird, mit Ausnahme der in § 18 Absatz 1 Satz 1 Kunsthochschulgesetz sowie der in § 19 Absatz 1 Kunsthochschulgesetz genannten Personen,
2. Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 verliehen ist oder wird,
3. Entlassung des beamteten Personals auf Zeit, dem ein Amt der Besoldungsgruppen C 1 bis C 4 verliehen ist,
4. Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 verliehen ist,
5. Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppen H 1 oder H 2 verliehen ist.
(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten Personals an Kunsthochschulen, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 16 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden beamteten Personals ohne Amt, mit Ausnahme der in § 19 Absatz 1 Kunsthochschulgesetz genannten Person, übertrage ich auf die jeweilige Kunsthochschule.
(3) Soweit beamtetes Personal der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesen worden ist, übertrage ich die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden beamteten Personals ohne Amt auf die Geschäftsführung der Stiftung.
(4) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 14 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden beamteten Personals ohne Amt übertrage ich
1.
an dem Hochschulbibliothekszentrum
auf das Hochschulbibliothekszentrum,
2.
an der Deutschen Zentralbibliothek der Medizin
auf die Deutsche Zentralbibliothek der Medizin,
3.
an dem Zoologischen Forschungsmuseum Alexander Koenig
auf das Zoologische Forschungsmuseum Alexander Koenig.
(5) Für
1. andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 und 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und nach den §§ 15 bis 19 und 27 bis 41 Landesbeamtengesetz,
2. die Verlängerung der Probezeit (§ 14 Absatz 5 Landesbeamtengesetz),
3. die Beförderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Landesbeamtengesetz,
4. die Übernahme nach § 16 Absatz 2 bis 4 Beamtenstatusgesetz,
5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 25 Absatz 2 Landesbeamtengesetz oder § 18 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz),
6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz sowie
7. ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 Beamtenstatusgesetz)
sind dienstvorgesetzte Stelle die in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz oder die in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannten Personen in dem in den Absätzen 1 bis 2 genannten Umfang.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Geschäftsbereich und die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung in dem in den Absätzen 3 und 4 genannten Umfang.
(7) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 4 übertragen ist, nehme ich diese Befugnis wahr. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 6.
§ 3
Versetzung, Abordnung
(1) § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst sowie für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn, § 2 Absatz 1 Nummer 5 für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn entsprechend. Das gilt auch für die Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen verfüge ich die Versetzung oder Abordnung.
§ 4
Besoldungsnebengebiete
(1) Für Entscheidungen nach den Vorschriften
1. des Umzugskostenrechts,
2. des Reisekostenrechts einschließlich der Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen,
3. der Trennungsentschädigungsverordnung,
4. der Unterstützungsgrundsätze und
5. der Vorschussrichtlinien
ist dienstvorgesetzte Stelle
a)
für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
b)
für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person und
c)
für das der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesene beamtete Personal
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung.
(2) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich der Rektorinnen und Rektoren der Kunsthochschulen die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Kunsthochschule zuständig. Für Entscheidungen nach Absatz 1 ist hinsichtlich der Kanzlerinnen und Kanzler die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Kunsthochschule zuständig.
(3) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich von einer Dauer von über sieben Tagen ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal
1.
bei den Einrichtungen im Geschäftsbereich
die Leitung der jeweiligen Einrichtung und
2.
bei der Stiftung für Hochschulzulassung
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung.
(4) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2, mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich, und Nummer 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich
der Leitung der Einrichtungen im Geschäftsbereich,
der Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung
die jeweilige Stellvertretung zuständig.
(5) Für Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung ist dienstvorgesetzte Stelle
1.
für die Rektorinnen oder Rektoren und für die Kanzlerinnen und Kanzler der
Kunsthochschulen und für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz
genannte beamtete Personal sowie für die Leitung der Einrichtungen im
Geschäftsbereich
die Rektorin oder der Rektor der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Beihilfeverordnung zuständigen Hochschule und
2.
für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
sowie für das beamtete Personal bei den Einrichtungen im Geschäftsbereich
die Kanzlerin oder der Kanzler der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Beihilfeverordnung zuständigen Hochschule.
Hinsichtlich
der Rektorin und des Rektors der sich aus § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Beihilfenverordnung
ergebenden Hochschule ist für diese Entscheidungen
die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig.
(6) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit auf Grund der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 aufgeführten Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.
§ 5
Nebentätigkeit
(1) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 und 126 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle bei den Kunsthochschulen
1.
für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person und
2.
für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person.
(2) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei
1. dem Hochschulbibliothekszentrum,
2. der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin,
3. dem Zoologischen Forschungsmuseum Alexander Koenig
die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
(3)
Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz ist
dienstvorgesetzte Stelle für das der Stiftung für Hochschulzulassung
zugewiesene beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15
verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt
die Geschäftsführung der Stiftung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Entgegennahme von Anzeigen über Nebentätigkeiten.
(5) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung und nehme die Anzeige entgegen.
§ 6
Weitere Zuständigkeiten
(1) Für Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz sowie für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes (§ 48 Beamtenstatusgesetz, § 81 Landesbeamtengesetz) ist dienstvorgesetzte Stelle
1.
bei den Kunsthochschulen für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz
genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
2.
bei den Kunsthochschulen für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz
genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person und
3.
bei der Stiftung für Hochschulzulassung für das zugewiesene beamtete Personal,
dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das
entsprechende beamtete Personal ohne Amt
die Geschäftsführung der Stiftung.
(2) Die Zuweisung des zum Stichtag 31. Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vorhandenen beamteten Personals zu den seinen Ämtern entsprechenden Tätigkeiten bei der Stiftung für Hochschulzulassung ist der Geschäftsführung der Stiftung übertragen.
§ 7
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden und das Land insoweit bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, übertrage ich auf
1. die Kunsthochschulen,
2. das Hochschulbibliothekszentrum,
3. die Deutsche Zentralbibliothek der Medizin,
4. das Zoologische Forschungsmuseum Alexander Koenig,
5. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
6. die Stiftung für Hochschulzulassung,
soweit diese den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich Widerspruch und Klage richten.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheide ich über den Widerspruch und vertrete das Land.
(3) Soweit es um Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung geht, die vor Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 16. Juni 2003 (GV. NRW. S. 312) getroffen worden sind, übertrage ich die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, auf die jeweilige sich aus § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Beihilfenverordnung ergebende Hochschule.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit auf Grund der Vorschriften der Beihilfenverordnung eine andere Stelle zuständig ist.
§ 8
Versicherungsrechtliche Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - wird auf die in § 33 Absatz 3 Satz 2 Hochschulgesetz und die in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte Person übertragen, soweit diese oder die jeweiligen Hochschulräte als oberste Dienstbehörde (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Landesbeamtengesetz) für die Bewilligung eines Urlaubs oder die Zustimmung dazu nach den §§ 5, 9 oder 12 Sonderurlaubsverordnung zuständig sind. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 9
Disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Befugnis zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz.
(2) Die Disziplinarbefugnisse gegenüber dem ehemaligen beamteten Personal, das in den Ruhestand getreten ist, übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz.
(3) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Absatz 1 Landesdisziplinargesetz und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 7.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Mai 2010 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnung zur Übertragung versicherungsrechtlicher Zuständigkeiten des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 8. Juni 1989 (GV. NRW. S. 448), die DisziplinarzuständigkeitsVO MWF vom 21. April 2005 (GV. NRW. S. 428) und die Beamtenzuständigkeitsverordnung MIWFT vom 8. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 777) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Düsseldorf, den 17. Mai 2010
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t
GV. NRW. 2010 S. 282