Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 22 vom 12.7.2010 Seite 375 bis 388

Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung – AHVO
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Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung – AHVO

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Allgemeinen Hafenverordnung – AHVO

 

Vom 5. Juli 2010

 

Auf Grund des § 37 Absatz 3, 4 und 7 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) und des § 26 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Allgemeine Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 836), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

 

a) In § 13 wird die Bezeichnung „ADNR“ durch die Bezeichnung „ADNR/ADN“ ersetzt.

 

b) Es wird folgender Abschnitt neu eingefügt:

Sechster Abschnitt
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

 

§ 43 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 44 Pflichten“.

 

c) Der bisherige sechste Abschnitt wird siebter Abschnitt. Die bisherigen §§ 43 und 44 werden zu §§ 45 und 46.

 

2. In § 2 wird Nummer 6 angefügt:

 

„6. Betreiber eines Hafens ist derjenige, der die überwiegende Eigentumsposition an den Flächen im Hafen sowie die Sachherrschaft und Organisationsgewalt über den Hafen innehat.“

 

3. § 3 Nummer 1 bis 11 werden durch folgende Nummer 1 bis 10 ersetzt:

 

„1. Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, eingeführt durch Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317),

2. die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, eingeführt durch Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816),

3. die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),

4. die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066),

5. die Rheinpatentverordnung, eingeführt durch Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174),

6. die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, S. 1102),

7. die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569 ber. I 2003 S. 130),

8. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389),

9. die Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen) (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174),

10. die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777).“

 

4. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114)“ durch die Angabe „Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

 

5. In den §§ 13, 14, 27 und 37 wird die Angabe „ADNR“ durch die Angabe „ADNR/ADN“ ersetzt.

 

6. In § 26 wird die Angabe „Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 229) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, ber. 1997 I S. 447)“ ersetzt durch die Angabe „Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777)“.

 

7. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Randnummer 10 500 der Anlage B 1 oder 210 500 der Anlage B 2 zum ADNR eins“ ersetzt durch die Angabe „Kapitel 3.2, Tabelle A oder C zum ADNR/ADN einen“.

 

8. In § 39 Absatz 3 wird die Angabe „ADNR Anhang 2 zur Anlage B 2“ ersetzt durch die Angabe „7.2.4.10 ADNR/ADN“.

 

9. Nach § 42 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:

„Sechster Abschnitt
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste
in Binnenhäfen*)

 

§ 43
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Häfen und Umschlaganlagen, die

 

1 a) sich an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befinden, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedsstaates verbunden sind oder

b) zu dem Binnenwasserstraßennetz des Schemas in Anhang I Abschnitt 4 der Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III gehören oder

c) an andere transeuropäische Verkehrswege gemäß Anhang I der Entscheidung Nummer 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nummer 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III angeschlossen sind sowie

2. dem gewerblichen Verkehr offen stehen und

3. mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500 000 Tonnen beträgt.

 

(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services - RIS) sind die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - sofern technisch durchführbar - der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.

 

(3) RIS-Benutzerinnen und -Benutzer sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen und/oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler.

 

§ 44
Pflichten

(1) Für den durch gesonderte Rechtsverordnung der Bezirksregierungen räumlich abgegrenzten Bereich der Häfen stellen die Betreiber von Häfen und Umschlaganlagen sicher, dass

 

1. den RIS-Benutzerinnen und -Benutzern alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,

2. den RIS-Benutzerinnen und -Benutzern über die gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen an einer Binnenwasserstraße der Klasse V a und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befindet,

3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten der Schiffe empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und

4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der unter Absatz 1 ausgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.

 

(3) Die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG umzusetzen. Die technischen Leitlinien und Spezifikationen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“

 

10. Die bisherigen §§ 43 und 44 werden zu §§ 45 und 46.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

*) Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, Nr. L 344 S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 219/2009 (ABl. L 87 S. 109).

 

Düsseldorf, den 5. Juli 2010

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

 

GV. NRW. 2010 S. 387