Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 22 vom 12.7.2010 Seite 375 bis 388
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst in der Umweltverwaltung - VAPhDU) |
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zugehörige Anlagen : |
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst in der Umweltverwaltung - VAPhDU)
203015
Dritte Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst in der
Umweltverwaltung - VAPhDU)
Vom 22. Juni 2010
Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2001 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert mit Verordnung vom 18. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 28), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird
aa) Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden und“;
bb) Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. ein für die Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz vorgeschriebenes wissenschaftliches Studium
a) mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) oder mit einem konsekutiven Masterstudiengang von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Masterarbeit) an einer technischen Hochschule, einer Universität oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Diplomprüfung (Diplomhauptprüfung),
b) in einem für den höheren Dienst akkreditierten Masterstudiengang an einer Fachhochschule mit einem Mastergrad oder
c) mit einer gleichwertigen, auch ausländischen Hochschulprüfung
abgeschlossen hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für das Umweltreferendariat sind folgende Studiengänge geeignet:
Bauingenieurwesen, Biochemie, Biologie, Chemie/Chemietechnik, Elektrotechnik,
Geologie, Hüttenwesen, Maschinenbau, Physik, Umweltschutz, Verfahrenstechnik.
Das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium) kann weitere für das Fachgebiet Umwelttechnik geeignete Studiengänge anerkennen. Es entscheidet im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden (§ 7) darüber, welche Studiengänge zum jeweiligen Einstellungstermin zugelassen werden. Diese Studiengänge werden im Rahmen der vorzunehmenden Ausschreibung rechtzeitig vor dem Einstellungstermin bekannt gegeben.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Nummern 1, 7 und 8 aufgehoben; die Nummern 2 bis 6 (alt) werden Nummern 1 bis 5 (neu) und die Nummer 3 (neu) wird wie folgt gefasst:
„3. Prüfungszeugnisse des nach § 1 Absatz 2 vorgeschriebenen Studiums sowie gegebenenfalls Zeugnisse über Zusatz- oder andere Prüfungen,“.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Einstellung, Rechtsstellung
(1) Über die Einstellung entscheidet das Ministerium (Einstellungsbehörde).
(2) Vor der endgültigen Entscheidung über eine Bewerbung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen
1. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),
2. ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde des Hauptwohnsitzes, das auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist,
3. ein aktuelles „Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ der zuständigen Meldebehörde.
(3) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.“
4. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst in der Staatlichen Umweltverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Diese überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert erforderlichenfalls Ausbildungsveranstaltungen und betreut die Referendare während der gesamten Ausbildung.“
5. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ gestrichen.
6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Ausbildung gliedert sich in fünf Abschnitte:
Abschnitt |
Fachgebiet |
Ausbildungsstellen |
I |
Organisation und allgemeine Aufgaben |
|
|
- der Landesmittelbehörden |
Bezirksregierungen |
|
- der Kommunalverwaltung |
Kreise und kreisfreie Städte |
|
- der Landesoberbehörde |
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz |
II |
Kreislaufwirtschaft und Abfallbeseitigung |
Bezirksregierungen als obere und Kreise/kreisfreie Städte als untere Abfallwirtschaftsbehörden/ Bodenschutzbehörden |
III |
Immissionsschutz |
Bezirksregierungen als obere und Kreise/kreisfreie Städte als untere Immissionsschutzbehörden |
IV |
Wasserwirtschaft |
Bezirksregierungen als obere und Kreise/kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden |
V |
Organisation, Leitung und Führung anderer Unternehmen |
Hospitationen bei EU-Behörden, kommunalen Eigenbetrieben, privaten Überwachungseinrichtungen, Verbänden und privaten Unternehmen.“ |
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
„Der Nachweis ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Prüfung vorzulegen.“
8. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Abnahme der Prüfung
(1) Für die Abnahme der Großen Staatsprüfung ist das Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst zuständig. Die Prüfungen finden in der Regel am Sitz des Oberprüfungsamtes statt; sie können auch an anderen Orten abgehalten werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.
(3) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet wird. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Direktorin oder dem Direktor (Leitung) des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Ein Mitglied der Kommission soll nach Möglichkeit der Verwaltung angehören, in der die Prüflinge überwiegend ausgebildet worden sind.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Die Prüfungen werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder dessen Vertretung geleitet. Die Prüfungskommission ist bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Mitglieder an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Die Leitung des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder ihre Stellvertretung sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.“
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 neu eingefügt:
„(5) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Leitung des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Projektarbeit als häusliche Prüfungsarbeit zulassen. Der Antrag ist vor Ausgabe der Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen.
(6) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Leitung des Oberprüfungsamtes auf Antrag zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zulassen. Die sechs schriftlichen Arbeiten sind in diesem Fall mit 50 % für das Gesamturteil zu gewichten.
(7) In den Fällen nach Absatz 5 oder 6 kann das Ministerium auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde und Antrag der Referendarin oder des Referendars den Vorbereitungsdienst im Rahmen von § 7 um sechs Wochen verkürzen.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann für die Bearbeitung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses die Benutzung eines Computers als Hilfsmittel zulassen.“
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „vier“ gestrichen.
11. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst.
„Wer die Große Staatsprüfung besteht, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Umwelttechnik, und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Umweltassessorin“ oder „Umweltassessor“ zu führen.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Die Sätze 3 und 4 werden zu den Sätzen 2 und 3.
d) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Präsidentin oder dem Präsidenten“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.
12. In § 26 Absatz 4 werden die Wörter „Präsidentin oder dem Präsidenten“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.
13. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des SGB IX sind Erleichterungen nach § 13 Absätze 2 und 3 LVO zu gewähren. Diese dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.“
14. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Aufstieg
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 40 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen.“
15. In § 17 Absatz 4, § 19 Absatz 2, § 22 Absatz 1, § 28 Absätze 2 und 3 werden die Wörter „Präsidentin oder der Präsident“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.
16. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2011“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.
17. Anlage 1 wird durch die neue Anlage 1 ersetzt.
18. In der Anlage 3 wird auf der Rückseite die Anschrift
„An das
Oberprüfungsamt für die höheren
technischen Verwaltungsbeamten
Hahnstr. 70
60528 Frankfurt am Main“
durch die Anschrift
„Oberprüfungsamt für den höheren
technischen Verwaltungsdienst
-Sonderstelle beim Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Robert-Schumann-Platz 1
53175 Bonn“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 22. Juni 2010
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard U h l e n b e r g
GV. NRW. 2010 S. 381