Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 22 vom 12.7.2010 Seite 375 bis 388

Erste Verordnung zur Änderung der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MUNLV
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Erste Verordnung zur Änderung der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MUNLV

2030

Erste Verordnung
zur Änderung der Beamten- und
Disziplinarzuständigkeitsverordnung MUNLV

 

Vom 18. Juni 2010

 

Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MUNLV vom 18. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 640) wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in Nummer 1 und Nummer 2 die Wörter „und für die entsprechenden Beamten ohne Amt“ gestrichen;

bb) in Nummer 1 die Wörter „dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt sowie den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern“ durch die Wörter „dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 werden

aa) in Nummer 1 nach dem Wort „Dienstes“ die Wörter „und um Zulassung zum Aufstieg in eine solche“ angefügt;

bb) in Nummer 2 im zweiten Spiegelstrich die Wörter „Chemischen Landes- und“ sowie der dritte Spiegelstrich „- der Leitungen der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter,“ gestrichen.

 

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für

 

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 und 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und §§ 15 bis 19, 27 bis 41 und 78 Absatz 4 Landesbeamtengesetz (LBG NRW),

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und die Verlängerung der Probezeit (§§ 11, 14 Absatz 5 LBG NRW),

3. Beförderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummern 2 und 3 LBG NRW,

4. die Übernahme nach § 16 Absätze 2 bis 4 BeamtStG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 18 Absatz 1 BeamtStG, § 26 Absatz 2 LBG NRW) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2 BeamtStG

 

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach Absatz 1 zuständigen Stellen in dem dort genannten Umfang.“

 

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Entscheidungen über das Hinausschieben der Altersgrenze nach § 32 Absatz 1 LBG NRW bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.“

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 28, 29 LBG; § 123 BRRG)“ durch die Angabe „(§§ 24, 25 LBG NRW; §§ 14, 15 BeamtStG)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 123 a BRRG“ durch die Angabe „§ 20 BeamtStG“ ersetzt.

 

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in Nummer 1 die Angabe „§§ 67 bis 75 b LBG“ durch die Angabe „§§ 48 bis 58 LBG NRW“ ersetzt;

bb) in Nummer 2 die Angabe „§ 76 LBG“ durch die Angabe „§ 59 LBG NRW“ ersetzt;

cc) in Nummer 3 die Angabe „§ 84 LBG“ durch die Angabe „§§ 48 und 81 BeamtStG“ ersetzt;

dd) in Nummer 4 die Angabe „§§ 78 b bis c, 85 a LBG“ durch die Angabe „§§ 63, 64, 66, 67 und 71 LBG NRW“ ersetzt;

ee) in Nummer 5 die Angabe „§§ 78 d und e LBG“ durch die Angabe „§§ 65 und 70 LBG NRW“ ersetzt;

ff) in Nummer 6 die Angabe „§ 85 LBG“ durch die Angabe „§ 45 BeamtStG“ ersetzt.

 

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 78 d LBG“ durch die Angabe „§ 65 LBG NRW“ und die Angabe „§ 78 e LBG“ durch die Angabe „§ 70 LBG NRW“ ersetzt.

 

5. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 64 und 65 LBG“ durch die Angabe „§ 37 BeamtStG“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 18. Juni 2010

 

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

 

GV. NRW. 2010 S. 386