Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 23 vom 16.7.2010 Seite 389 bis 406
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung - VermWertGebO NRW) |
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Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung - VermWertGebO NRW)
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Gebührenordnung
für das amtliche Vermessungswesen und
die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen
(Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung - VermWertGebO NRW)
Vom 5. Juli 2010
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 272), sowie auf Grund des § 23 Nummer 7 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Für Amtshandlungen
1. der Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden gemäß § 23 des Vermessungs- und Katastergesetzes,
2. der gemäß § 10 des Vermessungs- und Katastergesetz für die Landesvermessung zuständigen Behörde,
3. des Geodatenzentrums, der kreisangehörigen Gemeinden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gemäß § 15 des Vermessungs- und Katastergesetzes,
4. der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gemäß § 1 Absatz 2 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen,
5. der Bezirksregierungen gemäß der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen und
6. der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte gemäß dem Baugesetzbuch und der Gutachterausschussverordnung NRW,
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben. Der in der Anlage enthaltene Gebührentarif (VermWertGebT) bildet einen Teil dieser Verordnung.
§ 2
Befreiung und Ermäßigung
(1) Kosten werden nicht erhoben für Amtshandlungen, die im Zuge der Zusammenarbeit der Katasterbehörden, der Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden nach dem Vermessungs- und Katastergesetz und der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen sowie der für die Landesvermessung zuständigen Behörde an den Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters anfallen. Entsprechendes gilt für die Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, des Oberen Gutachterausschusses sowie den Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden.
(2) Soweit sich Kooperationspartner gegenseitig Daten zur Verfügung stellen und die interne und externe Nutzung vertraglich vereinbart wird, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung von Kosten für analoge Standardausgaben oder digitale Daten verzichtet werden.
(3) Es werden bezüglich der analogen Standardausgaben oder digitalen Daten keine Kosten erhoben
1. für die Einsichtnahme in digitale Daten mittels der von den datenführenden Behörden speziell hierzu bereitgestellten standardisierten Dienste sowie in analoge Unterlagen, soweit in den Tarifstellen nicht anders geregelt.
2. für Suchdienste, die auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Daten suchen und den Inhalt der Metadaten anzeigen.
3. soweit digitale Daten des Freizeitkatasters in einer von der datenführenden Behörde bestimmten standardisierten Form fest verknüpft (nicht selektierbar) mit digitalen Daten der sonstigen topographischen Geobasisdaten in einem Dienst zur Einsicht und zum Ausdruck bis zum Format DIN A 3 bereitgestellt werden. Der im Dienst visualisierte Datenbestand wird als verbundener, nicht separierbarer Datensatz in einem standardisierten Format interessierten Dritten (z. B. Verlagen, Kommunen, Wandervereinen), die auf dieser Grundlage Freizeitkarten herausgeben möchten, ebenfalls kostenfrei zur weiteren Verwertung - auch zur Anreicherung mit weiteren Informationen - bereitgestellt. Die Kostenfreiheit gilt sowohl für die interne Nutzung als auch für die Weitergabe an Dritte. Jede sonstige Bereitstellung und Verwertung der Daten des Freizeitkatasters ist kostenpflichtig; Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
4. für die Bereitstellung und Nutzung
a) zu wissenschaftlichen Zwecken oder Zwecken der Ausbildung ohne kommerzielle Nutzung. Die kostenfreie Nutzung beinhaltet nur das Recht zur internen Weitergabe an Personen und Stellen der Wissenschafts- bzw. Ausbildungsstelle; eine Weitergabe an sonstige Dritte ist kostenpflichtig; Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
b) zu Testzwecken,
c) zu kulturellen Zwecken ohne kommerzielle Nutzung,
d) für amtliche Bekanntmachungen jeder Art und
e) für die aktuelle Berichterstattung in der Presse.
Aufwendungen können geltend gemacht werden. Den Umfang der Daten bestimmt die datenführende Behörde. Bereitstellung und Nutzung sind schriftlich zu vereinbaren.
5. für den direkten Zugriff mittels Online-Verfahren auf Vermessungsunterlagen einschließlich der Nutzung der Satellitenpositionierungsdienste zur Durchführung der in den Tarifstellen 3 und 4 des Gebührentarifs aufgeführten Amtshandlungen. Vermessungsunterlagen, die nicht online verfügbar sind, werden kostenfrei bereitgestellt. Für eine beantragte Zusammenstellung durch die Behörde für online verfügbare Vermessungsunterlagen ist eine Gebühr von 120 Euro zu erheben.
6. für die Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung gemäß § 12 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster für Landesbehörden, Landesbetriebe, Einrichtungen und Gerichte des Landes, Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes sowie die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden des Landes und Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten, sofern nicht Online-Verfahren genutzt werden. Die Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn eine kommerzielle Verwendung beabsichtigt ist oder wenn die zu zahlenden Gebühren Dritten auferlegt oder wenn sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können.
7. für die Nutzung des Informationssystems der amtlichen Grundstückswertermittlung (§ 23 Absatz 6 Gutachterausschussverordnung NRW) durch die Finanzämter für Zwecke der Besteuerung sowie für die Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung gemäß § 13 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster. Eine darüber hinaus gehende Bereitstellung erfolgt gemäß Nummer 6.
(4) Von der Erhebung der Kosten kann ganz oder teilweise aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure; § 4 bleibt hiervon unberührt.
(5) Das Innenministerium kann im Falle des Absatzes 4 Ermäßigung oder Befreiung anordnen, wenn eine einheitliche Regelung geboten ist.
(6) Die Kosten- oder Gebührenfreiheit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
§ 3
Gebühren in besonderen Fällen
(1) In begründeten Einzelfällen können von den Gebührentarifen abweichende höhere Gebühren vereinbart werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kostenschuldner zu schließen.
(2) Für die Bereitstellung der analogen Standardausgaben und digitalen Daten (z. B. Teilmengen, besondere Auswertungen), die vom im Gebührentarif bemessenen Standard abweichen, kann eine von den Tarifstellen des Gebührentarifs abweichende Gebühr festgesetzt werden. Diese Gebühr ist in Anlehnung an die Tarifstellen des Gebührentarifs und unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zeitaufwandes nach Tarifstelle 1.1 des Gebührentarifs zu bemessen.
(3) Gebührenpflichtige Amtshandlungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und für die keine eigene Gebührentarifstelle vorgesehen ist, sind nach der Zeitgebühr abzurechnen; Auslagen sind zu erstatten.
(4) Werden Daten und Dienste aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Ländern gemeinsam länderübergreifend bereitgestellt, können abweichende Gebührenregelungen für diese Bereitstellung und Nutzung festgelegt werden.
§ 4
Abgebrochene Amtshandlungen
(1) Der nach § 15 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen festgelegte Rahmen ist nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung zu bemessen. Werden gemäß § 15 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen keine Gebühren erhoben, können die allein dieser Amtshandlung zuzuordnenden Auslagen abweichend von § 5 geltend gemacht werden.
(2) Wird ein Antrag auf Bereitstellung von Daten zurückgezogen, bevor deren Bereitstellung erfolgt ist, so sind keine Gebühren zu erheben. Allerdings können Auslagen gemäß Absatz 1 sowie der bis dahin entstandene Aufwand für Personalkosten nach Zeitgebühr, maximal in Höhe der Gebühren für diese Amtshandlung, geltend gemacht werden.
(3) Wird eine abgebrochene Amtshandlung erneut beantragt und können bereits erbrachte Leistungen verwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen.
§ 5
Auslagen
In den Gebühren sind alle benötigten Auslagen enthalten, die zur Durchführung der Amtshandlungen erforderlich sind, soweit an anderer Stelle in dieser Gebührenordnung sowie im Gebührentarif nichts anderes geregelt ist.
§ 6
Umsatzsteuer
Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(2) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.
(3) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Nutzungsverträge gelten noch bis zum Kündigungstermin.
Düsseldorf, den 5. Juli 2010
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f MdL
GV. NRW. 2010 S. 390