Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 24 vom 23.7.2010 Seite 407 bis 436

Verordnung zur Änderung der U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO

2122

Verordnung zur Änderung
der U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO

 

Vom 13. Juli 2010

 

Auf Grund des § 32a des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Verbindung mit § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), und § 27 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Generationen, Frauen, Familie und Integration verordnet:

 

Artikel 1

 

Die U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO vom 10. September 2008 (GV. NRW. S. 609) wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

㤠1
Datenübermittlung durch die Meldebehörden

(1) Zum Zweck der Feststellung der Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen (U5 bis U9) melden die Meldebehörden der in § 3 genannten Zentralen Stelle bis zum 31.01.2011 die nachstehenden Daten aller Kinder, die zum Stichtag 01.01.2011 nicht älter als 66 Monate sind und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registriert sind:

 

1. Familiennamen – Datenblätter 0101, 0102

2. Vornamen – Datenblätter 0301, 0302

3. Tag und Ort der Geburt – Datenblätter 0601 bis 0603

4. Geschlecht – Datenblatt 0701

5. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift) – Datenblätter 0901 bis 0916

6. gegenwärtige und frühere Anschriften – Datenblätter 1201 bis 1206, 1208 bis 1223, 1301 bis 1306, 1310 bis 1313

7. Übermittlungssperren 1801

8. Sterbedatum 1901.

 

Nach Speicherung einer Geburt sowie für alle Veränderungen übermitteln die Meldebehörden unverzüglich die Daten nach Satz 1. Übermittlungssperren im Sinne dieser Verordnung sind die Auskunftssperren nach § 34 Absatz 6 und 7 Meldegesetz NRW.

 

(2) Bei Datenübermittlungen nach Absatz 1 sind der Datensatz für das Meldewesen (einheitlicher Bundes-/Länder-Teil - DSMeld), herausgegeben von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, zugrunde zu legen. Die Übermittlung an die Zentrale Stelle erfolgt grundsätzlich in Form der Datenübertragung im XML-Format unmittelbar oder über Vermittlungsstellen durch Nutzung gesicherter Datenübertragungswege, z. B. über das DOI-Netz oder über Internet unter Zugrundelegung des Übermittlungsprotokolls OSCI Transport (§ 2 Absatz 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung -1. BMeldDÜV-). Sofern die Möglichkeit hierzu eröffnet ist, ist die Satzbeschreibung OSCI XMeld gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 1. BMeldDÜV zugrunde zu legen.

 

(3) Soweit im Einzelfall eine Datenübertragung nicht verfügbar ist, darf sie mit Zustimmung der Zentralen Stelle durch gesicherte Versendung von Datenträgern erfolgen. Datenträger sind zu löschen, sobald die Daten für den Empfänger zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Entsprechendes gilt für die Anwendung eines anderen Datenformates.

 

(4) Die Datenübermittlung wird durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde veranlasst.“

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Datum und ggf. Ort der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird als Satz 2 eingefügt: „ Dabei ist das von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte Erhebungswerkzeug zu nutzen.“

c) Aus Absatz 2 Satz 2 wird Satz 3.

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die nicht an den Früherkennungsuntersuchungen teilgenommen haben“ durch die Wörter „für die keine Teilnahmemeldung nach § 2 vorliegt“ ersetzt.

 

b) Als neuer Absatz 3 wird eingefügt:

„(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Zentrale Stelle berechtigt, folgende Daten bei der Meldebehörde automatisiert über ein vom Innenministerium zugelassenes Portal abzurufen:

 

1. Vor- und Familiennamen

2. Doktorgrad

3. Anschriften

4. Tag und Ort der Geburt

5. Sterbetag und -ort.

 

Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei ist und keine Auskunftssperren nach § 34 Absatz 6 und 7 Meldegesetz NRW vorliegen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger.“

 

c) Aus Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 (neu).

d) In Absatz 4 (neu) wird Satz 1 wie folgt gefasst:

Sofern keine Teilnahmemeldung vorliegt, erinnert die Zentrale Stelle die Personensorgeberechtigten des Kindes über die Anschrift des Kindes spätestens zehn Tage nach Ende des für die Untersuchung festgelegten Toleranzzeitraums daran, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen.“

e) Nach Absatz 4 (neu) wird als Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei Vorliegen gewichtiger medizinischer Gründe kann die Zentrale Stelle die Fristen nach Absatz 4 und § 4 Absatz 1 entsprechend anpassen oder im Einzelfall die Daten eines Kindes aus dem Verfahren nehmen.“

f) Aus Absatz 4 (alt) wird Absatz 6 (neu).

h) In Absatz 6 (neu) werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „spätestens zwei Monate“ eingefügt.

 

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der erste Halbsatz bis zu  dem Wort „Teilnahme“ durch den Halbsatz „Liegt auch drei Wochen nach Erinnerung für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung – bei der U 5 sechs Wochen nach Erinnerung - keine Teilnahmemeldung vor“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird am Ende des Satzes der Klammerzusatz „(z. B. über das DOI-Netz)“ angefügt.

 

c) Als Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Unabhängig von § 31 Absatz 6 Meldegesetz NRW gilt § 3 Absatz 3 für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend.“

 

5. Es wird folgender § 5 eingefügt:

㤠5
Übergangsregelung

Meldebehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung lediglich die Daten der Datenblätter 0101, 0102, 0301, 0302, 0601 bis 0603, 0701, 0901 bis 0909, 0911 bis 0913, 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215, 1301, 1306, 1310, 1801 und 1901 ohne frühere Anschriften übermitteln können, dürfen diese eingeschränkte Datenübermittlung bis zum 31.12.2010 weiterführen.“

 

6. Aus § 5 (alt) wird § 6 (neu)

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 13. Juli 2010

 

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2010 S. 412