Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 24 vom 23.7.2010 Seite 407 bis 436

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2010
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2010

Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2010

 

Vom 5. Juli 2010

 

1. Haushaltssatzung

 

Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 22. April 2010 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und die zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit

 

dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                           2.327.720.911 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                               2.418.461.655 EUR

 

im Finanzplan mit

 

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

laufender Verwaltungstätigkeit auf                                            2.308.706.091 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

laufender Verwaltungstätigkeit auf                                            2.399.430.615 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der Investitionstätigkeit und der

Finanzierungstätigkeit auf                                                                     92.508.347 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

der Investitionstätigkeit und

der Finanzierungstätigkeit auf                                                               78.110.405 EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2010 zur Finanzierung von Investitionsauszahlungen erforderlich ist, wird auf 23.940.997 EUR festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der im Haushaltsjahr 2010 zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 8.992.000 EUR festgesetzt.

 

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 90.740.744 EUR festgesetzt.

Die allgemeine Rücklage wird zum Ausgleich des Ergebnisplanes nicht verringert.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die im Haushaltsjahr 2010 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 6

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 15,2% der für das Haushaltsjahr 2010 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.

 

§ 7

1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.

 

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.

 

Münster, den 22. April 2010

 

 

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender der 13. Landschaftsversammlung

 

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Schriftführer der 13. Landschaftsversammlung

 

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

 

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27. April 2010 angezeigt worden.

 

Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 216, verfügbar gehalten, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Münster, den 5. Juli 2010

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h

 

GV. NRW. 2010 S. 420