Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 25 vom 25.8.2010 Seite 437 bis 498
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2010/2011 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2010/2011
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2010/2011
Vom 12. August 2010
Auf Grund § 5 und § 6 Absatz 1 und 2 Hochschulzulassungsgesetz vom 18.
November 2008 (GV. NRW. S. 710) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Gesetz zur
Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen
Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) wird verordnet:
§ 1
(1) Für die in den Anlagen zu der Verordnung bezeichneten
Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze
in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2010/2011 nach Maßgabe der Anlagen
festgesetzt.
(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 2
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 25 und 26 Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 2010 (GV. NRW. S. 236).
§ 3
Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule, die zum Sommersemester 2010 an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden an der Universität Duisburg-Essen, Standort Essen, fortsetzen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.
Düsseldorf, den 12. August 2010
Die
Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Svenja S c h u l z e
GV.
NRW. 2010 S. 438