Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 26 vom 31.8.2010 Seite 499 bis 510

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor
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Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor

203013

Zweite Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsverordnung
gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor

Vom 30. Juli 2010

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

Die Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), geändert durch die Verordnung vom 6. August 2009 (GV. NRW. S. 433), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

㤠1
Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für

1. die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen,

2. die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und

3. die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande Nordrhein-Westfalen.“

2. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten.“

3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Hinter Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Einmalig kann eine im zweiten oder dritten Studienjahr als Klausur oder Fachgespräch zu erbringende Prüfungsleistung, die auch in der Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden.“

b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „einer Wiederholungsmöglichkeit nach Satz 1“ durch die Wörter „der Wiederholungsmöglichkeiten“ ersetzt.

4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Satz 2 wird aufgehoben.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen während des Studiums und der Bachelorarbeit einschließlich eines Kolloquiums.“

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Modulprüfungen während des Studiums mit 80 Prozent und die Bachelorarbeit einschließlich eines Kolloquiums mit 20 Prozent gewichtet.“

6. Nach § 17 wird folgender Teil V neu eingefügt:

Teil V

Regelaufstieg, Polizeidienstunfähigkeit

§ 18
Regelaufstieg

Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn des mittleren Dienstes erwerben die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung nach Maßgabe des § 30 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 19
Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

(1) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erwerben die Befähigung für eine andere Laufbahn nach Maßgabe des § 116 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Zulassungsentscheidung zum Laufbahnwechsel trifft die zuständige Bezirksregierung nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, auf das die Regelungen des § 4 anzuwenden sind.

(2) Die erforderliche Unterweisungszeit dauert bei Polizeivollzugsbeamtinnen  oder Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes ohne Laufbahnprüfung („1. Säule“) drei Jahre. Sie ist sowohl an der Fachhochschule als Gasthörerin oder Gasthörer und bei einer Ausbildungsbehörde abzuleisten. Für die erfolgreiche Ableistung der Unterweisungszeit und damit zum Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen allgemeinen Dienstes sind grundsätzlich im Studiengang Staatlicher Verwaltungsdienst fachwissenschaftliche und fachpraktische Ausbildungsabschnitte sowie ein Kolloquium zu absolvieren und mit Leistungsnachweisen abzuschließen. Generelle Prüfungserleichterungen können gewährt werden.

Bei der Feststellung der Abschlussnote werden die während des Studiums erbrachten Leistungen mit 80% und das Kolloquium mit 20% berücksichtigt.

(3) Zum Laufbahnwechsel in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zugelassene Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes mit Laufbahnprüfung („2. Säule“) können die Befähigung durch eine zweijährige Unterweisungszeit erwerben (1. und 2. Studienjahr an der Fachhochschule). Hierfür sind  fachwissenschaftliche Veranstaltungen und fachpraktische Ausbildungsabschnitte erfolgreich abzuschließen.

(4) Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Ausgestaltung der Unterweisungszeit regelt das Ministerium für Inneres und Kommunales durch Erlass.“

7. Der bisherige Teil V wird Teil VI, die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 20 und 21.

8. Der neue § 20 wird wie folgt geändert:

Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

Düsseldorf, den 30. Juli 2010

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2010 S. 502