Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 27 vom 29.9.2010 Seite 511 bis 532
Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen |
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Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen
Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen
gebildeten Ausschüsse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 23. Januar 2008
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen (UK NRW) hat am 23. Januar 2008 aufgrund der §§ 10 Absatz
6, 13 Nummer 14 der Satzung in Verbindung mit § 41 SGB IV die folgende Regelung
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten
Ausschüsse – Entschädigungsregelung – beschlossen*:
*Soweit in der
Entschädigungsregelung die männliche Sprachform verwendet wird, soll hiervon
auch die weibliche Form mit umfasst werden.
§ 1
Allgemeines
(1) Die Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane einschließlich ihrer Ausschussmitglieder erhalten nach
Maßgabe dieser Entschädigungsregelung Erstattung der in Ausübung ihrer
Tätigkeit entstehenden Auslagen.
(2) Auf die nach dieser
Entschädigungsregelung zu erbringenden Leistungen werden vergleichbare
Leistungen angerechnet, auf die gegen Dritte wegen der nach dieser Regelung zu
entschädigenden Tätigkeit Ansprüche bestehen.
§ 2
Erstattung barer Auslagen
(1) Bei Reisen, die zur
Erfüllung der Aufgaben eines Mitglieds von Selbstverwaltungsorganen oder
Ausschüssen erforderlich sind oder die sonst auf Beschluss eines
Selbstverwaltungsorgans oder Ausschusses durchgeführt werden, erfolgt die
Erstattung der baren Auslagen einschließlich der Nebenkosten nach Maßgabe des
Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen (LRKG) in der jeweils geltenden
Fassung, ferner nach Maßgabe der aufgrund des LRKG erlassenen, jeweils
geltenden Rechtsverordnungen, sofern in den Absätzen 2 bis 4 nichts
abweichendes geregelt ist.
(2) Soweit bare Auslagen
nicht oder nur schwer nachweisbar sind, genügt die Glaubhaftmachung durch
Einzelaufstellung und schriftliche Erklärung.
(3) Sofern ein Mitglied eines
Selbstverwaltungsorgans oder eines von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten
Ausschusses einen Personenkraftwagen benutzt und hierbei einen berufsmäßigen
Kraftfahrer in Anspruch nimmt oder aufgrund körperlicher Behinderung nicht in
der Lage ist, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen, wird auch dem Kraftfahrer
Tagegeld und bei mehrtägigen Dienstreisen Übernachtungskostenerstattung nach
dem LRKG gewährt.
(4) Für Reisen werden die
tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten nach Maßgabe folgender Kriterien
erstattet:
1. Die Nutzungskosten eines Kraftfahrzeuges werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 LRKG abgegolten.
2. Bei Flügen werden
grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der Economy- (Touristen-)klasse als
erforderliche Aufwendungen angesehen.
3. Bei Bahnfahrten werden erstattet:
a) Fahrscheine bis zur Höhe der ersten Klasse,
b) Aufpreise und Zuschläge für Züge,
c) Reservierungsentgelte,
d) Bettkarten oder
Liegeplatzzuschläge.
Kosten für Fahrten vom und
zum Bahnhof bzw. Flughafen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Kosten werden
ebenfalls erstattet.
§ 3
Ersatz des Verdienstausfalles
Der Ersatz des tatsächlich
entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienstes und die Erstattung der den
Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur Sozialversicherung richtet sich
nach § 41 Absatz 2 SGB IV.
§ 4
Pauschbetrag für Zeitaufwand für Sitzungen
(1) 1Die
Organmitglieder erhalten 52 Euro als Pauschbetrag für Zeitaufwand für jeden
Kalendertag einer Sitzung der Organe oder ihrer Ausschüsse. 2Bei
Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird der Pauschbetrag nur einmal
gezahlt.
(2) Den Pauschbetrag nach
Absatz 1 erhalten die Organmitglieder auch für die Teilnahme an Sitzungen,
Verhandlungen, Besprechungen, Tagungen und Veranstaltungen sowie für sonstige
Anlässe, wenn die Teilnahme auf einem besonderen Auftrag des Organs oder der
Satzung beruht.
§ 5
Auslagen
Auslagen für Tätigkeiten
außerhalb von Sitzungen werden gegen Einzelnachweis erstattet.
§ 6
Pauschbetrag für Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der
Selbstverwaltungsorgane für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen
(1) Für ihre Tätigkeit
außerhalb der Sitzungen der Organe der Unfallkasse und in besonderem Auftrag
erhalten einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand
1. der Vorsitzende des Vorstandes 360 Euro
2. der Vorsitzende der
Vertreterversammlung 100 Euro.
(2) Die Stellvertreter der
nach Absatz 1 zu entschädigenden Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit
außerhalb der Sitzungen monatlich drei Viertel des Pauschbetrages der
jeweiligen Vorsitzenden.
(3) Die Pauschbeträge werden
vierteljährlich nachträglich gezahlt.
§ 7
Zahlweg
Die Zahlungen nach dieser
Entschädigungsregelung erfolgen auf dem Überweisungsweg auf ein Konto bei einem
Geldinstitut.
§ 8
Öffentliche Bekanntmachung
Die Entschädigungsregelung ist
nach § 1 Absatz 5 Satz 1 der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Regelung tritt
vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 41 Absatz 4 Satz 3
SGB IV mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Vorgelegt vom Vorstand
S z y c h
Vorsitzender
Beschlossen von der Vertreterversammlung
Düsseldorf, den 23. Januar 2008
v o n L e n n e p
Vorsitzender
Genehmigung
Die vorstehende Entschädigungsregelung
wurde mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Nordrhein-Westfalen – Außenstelle Essen – vom 17. April 2008 (VB1 – 3541.8.112)
gemäß § 41 Absatz 4 SGB IV genehmigt.
GV. NRW. 2010 S. 515