Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 27 vom 29.9.2010 Seite 511 bis 532

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Gestütdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Gestütdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

203016

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung

über die Ausbildung und Prüfung für
die Laufbahn des mittleren Gestütdienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Vom 15. September 2010

 

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem für das Aufgabengebiet Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Gestütdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 1985 (GV. NRW. S. 488), geändert durch Artikel 45 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Geltungsbereich und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Gestütdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

 

(3) Zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Gestütdienstes kann ein Beamter des einfachen Gestütdienstes zugelassen werden, wenn er

 

1. nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für den mittleren Gestütdienst geeignet ist,

2. eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren zurückgelegt hat,

3. eine Prüfung zum Besamungswart bestanden hat und

4. ein Reit- oder Fahrabzeichen erworben hat.

 

(4) Über Ausnahmen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet das für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Ministerium).“

 

2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Einführungszeit dauert ein Jahr und gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. Sattelmeisterdienst

7 Monate

2. Futterdienst

1 Monat

3. Deckstelle, Besamungsstation, Veterinärgehilfe

3 Monate

4. Vorbereitung und Präsentation von Schaubildern

1 Monat.“

 

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den Beamten ist nach Beendigung der Einführungszeit von dem mit der Ausbildung Beauftragten ein Befähigungsbericht zu erstellen.“

 

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Regelungen für Menschen mit Behinderungen

Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch -SGB IX- (Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001, BGBl. I S. 1046) sind Erleichterungen nach § 13 Absatz 2 und 3 Laufbahnverordnung zu gewähren. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.“

 

6. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Verwaltungsdienstes“ die Wörter „oder einem vergleichbarem Tarifbeschäftigten“ eingefügt.

 

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden:

aa) in Satz 1 die Wörter „an drei aufeinander folgenden Tagen“ gestrichen;

bb) in Satz 2 die Wörter „Für jede Arbeit“ durch das Wort „Dafür“ ersetzt;

cc) in Satz 3 die Buchstaben f und g aufgehoben und die bisherigen Buchstaben h bis j Buchstaben f bis h.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Aufgaben sind in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren und erst am Prüfungstag in Gegenwart der Beamten zu öffnen.“

 

c) In Absatz 3 werden

aa) in Satz 1 die Wörter „den schriftlichen Arbeiten“ durch die Wörter „der schriftlichen Prüfung“ ersetzt und nach dem Wort „Beamter“ die Wörter „oder Tarifbeschäftigter“ angefügt;

bb) in Satz 2 die Wörter „aufsichtführende Beamte“ durch das Wort „Aufsichtführende“ ersetzt.

 

8. In § 11 Absatz 2 wird das Wort „Prüfungsarbeiten“ durch das Wort „Prüfungsaufgaben“ ersetzt.

 

9. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

b) In der neuen Nummer 1 wird die Angabe „50 v. H.“ durch die Angabe „60 v. H.“ ersetzt.

 

10. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „30. September 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.

 

11. Anlagen

a) In Anlage 1 werden die Nummern 2 und 6 gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

b) Anlage 2 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 15. September 2010

 

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

 

GV. NRW. 2010 S. 512