Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 29 vom 10.11.2010 Seite 543 bis 552
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
83
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes
zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 27. Oktober 2010
Auf Grund des § 23 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 415) wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender neuer § 4 eingefügt:
„§ 4
Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs
Die Gesamthöhe des den Landschaftsverbänden sowie des Kreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2010 auszuzahlenden finanziellen Ausgleichs nach § 23 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf 27 193 336,55 Euro angepasst.
Der Auszahlungsbetrag in 2010 verteilt sich auf die einzelnen Aufgabenbereiche wie folgt:
Schwerbehindertenrecht 13 441 406,91 Euro
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 3 844 099,04 Euro
Soziales Entschädigungsrecht 9 736 378,07 Euro
einschl. Kriegsopferversorgung
Bergmannsversorgungsschein 171 452,53 Euro.
Die Verteilung auf die kommunalen Körperschaften ergibt sich aus der Anlage 4.“
2. Der bisherige § 4 wird § 5.
3. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 27. Oktober 2010
Der
Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Guntram
S c h n e i d e r
GV. NRW. 2010 S. 549