Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 30 vom 25.11.2010 Seite 553 bis 592

Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zensusgesetz 2011 (Zensusgesetz 2011-Ausführungsgesetz NRW - ZensG 2011 AG NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
 

Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zensusgesetz 2011 (Zensusgesetz 2011-Ausführungsgesetz NRW - ZensG 2011 AG NRW)

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Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zensusgesetz 2011
(Zensusgesetz 2011-Ausführungsgesetz NRW - ZensG 2011 AG NRW)

Vom 16. November 2010

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zensusgesetz 2011
(Zensusgesetz 2011-Ausführungsgesetz NRW - ZensG 2011 AG NRW)

Teil 1
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW)
 - Geschäftsbereich Statistik -

§ 1
Zuständigkeit von IT. NRW
- Geschäftsbereich Statistik -

(1) Zuständige Stelle für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 und oberste Erhebungsstelle ist IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik -, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - stellt die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

(3) IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - trifft die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung.

§ 2
Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

Teil 2
Örtliche Erhebungsstellen

§ 3
Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2011 obliegt

1. den kreisfreien Städten,

2. den Kreisen für die kreisangehörigen Gemeinden und

3. der Städteregion Aachen für ihr gesamtes Regionsgebiet; § 6 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz) bleiben unberührt.

(2) Die kreisfreien Städte und Kreise sowie die Städteregion Aachen nehmen die aus Absatz 1 resultierenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie richten im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang jeweils eine örtliche Erhebungsstelle ein.

(3) Sind bei kreisfreien Städten oder Kreisen kommunale Statistikstellen eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen, sofern sie die Voraussetzungen des § 7 Absätze 1 und 5 erfüllen. Ist bei einer kreisangehörigen Gemeinde eine kommunale Statistikstelle eingerichtet, die die Voraussetzungen des § 7 Absätze 1 und 5 erfüllt, so kann diese Gemeinde mit dem Kreis nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vereinbaren, dass sie die Aufgabe nach Absatz 1 Nummer 2 für den Kreis in ihre Zuständigkeit übernimmt. Satz 2 gilt hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend für die Städteregion Aachen und ihre regionsangehörigen Gemeinden. Kreise, kreisfreie Städte und die Städteregion Aachen können durch delegierende Vereinbarung miteinander kooperieren, wenn eine örtliche Nähebeziehung besteht und die Entfernung zur Erhebungsstelle nicht unverhältnismäßig vergrößert wird.

(4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände ohne Erhebungsstellen sind verpflichtet, die für ihr Gebiet zuständige Erhebungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 4
Rechtsstellung der örtlichen Erhebungsstellen

Die örtlichen Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar,

1. wenn sie bei der Gemeinde eingerichtet werden, dem Hauptverwaltungsbeamten oder dem zuständigen Beigeordneten oder

2. wenn sie beim Kreis oder bei der Städteregion Aachen eingerichtet werden, dem Hauptverwaltungsbeamten oder seinem ständigen allgemeinen Stellvertreter.

§ 5
Leitung der örtlichen Erhebungsstellen

Für jede örtliche Erhebungsstelle ist jeweils ein Erhebungsstellenleiter sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Der Erhebungsstellenleiter hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

§ 6
Sonderaufsichtsbehörden

(1) Die Aufsicht über die örtlichen Erhebungsstellen führt der Landesbetrieb IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik -. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales.

(2) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen. Sie können besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung des Zensus 2011 nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

(3) Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf

1. die Einrichtung der Erhebungsstellen,

2. die Maßnahmen zur Sicherung der Räumlichkeiten der Erhebungsstellen und der Transportwege,

3. die Bestellung der Erhebungsbeauftragten und ihren Einsatz,

4. die Einhaltung des Erhebungsprogramms,

5. die Sicherung der Erhebungsunterlagen,

6. die Datenübermittlung,

7. die Meldetermine,

8. die Behandlung der erhobenen Merkmale.

(4) Hinsichtlich der Anordnung von Vorbereitungsmaßnahmen gilt das Aufsichts- und Weisungsrecht direkt gegenüber den in § 4 genannten Personen, wenn oder soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind.

§ 7
Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen und gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen.

(2) Zutritt zu der Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, die in § 4 genannten Personen und die gemäß § 6 für die Aufsicht zuständigen Bediensteten haben. Die in § 4 genannten Personen dürfen keine statistischen Einzelangaben einsehen. Die Zutrittsrechte des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Erfüllung seiner Aufgaben und der Polizei- und Rettungsdienste zur Abwehr einer konkreten Gefahr bleiben unberührt. Auskunftspflichtige dürfen lediglich Zutritt zu einem Auskunftsbereich haben, der räumlich vom abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle getrennt ist.

(3) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten.

(4) Die in § 4 genannten Personen legen für die ihnen unterstellte Erhebungsstelle die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest. In ihr ist mindestens zu regeln:

1. die Bestimmung der Räumlichkeiten für die Erhebungsstelle,

2. die Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten sowie der in der Verantwortung der Erhebungsstelle liegenden Transportwege,

3. die Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle und die Maßnahmen zur Überwachung dieser Berechtigung,

4. die Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der Erhebungsstelle und

5. organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen, soweit die Sicherungsvorkehrungen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde, des Kreises oder der Städteregion Aachen zu treffen sind.

(5) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

§ 8
Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) Für die örtliche Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle erkennbar für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.

(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Fragebögen mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Fragebögen unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen.

(3) Die Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Fragebögen sowie zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist.

(5) Die Erhebungsstellen haben innerhalb der vorgegebenen Fristen die ausgefüllten Fragebögen, Datenträger mit Einzelangaben sowie alle sonstigen Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, zur Abholung durch IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - bereitzustellen.

(6) Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 9
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Bei der Erhebung nach § 6 Zensusgesetz 2011 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik -.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 7 und 8 Zensusgesetz 2011 durch und haben dabei insbesondere

1. die Erreichbarkeit für mündliche, telefonische und schriftliche Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zu sichern,

2. die Anschriften den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzuordnen (Bildung von Bezirken),

3. die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,

4. die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,

5. erforderlichenfalls die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung der Auskunftspflichten aufzufordern,

6. erforderlichenfalls die Auskunftspflichten nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen,

7. auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen und zu berichtigen,

8. die Entgegennahme der Erhebungsunterlagen von den Erhebungsbeauftragten sicher zu stellen sowie die Auskunftseingänge zu registrieren,

9. die Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen und innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Abholung durch IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - bereitzustellen,

10. die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen und

11. die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten abzurechnen und auszuzahlen.

(3) Die ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften nach § 14 Zensusgesetz 2011 führt IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - durch. Soweit bei Gemeinden kommunale Statistikstellen eingerichtet sind, die die Voraussetzungen von § 7 Absatz 1 bis 5 erfüllen, dürfen diese im Auftrag von IT. NRW als örtliche Erhebungsstellen die Klärungen nach § 14 Absatz 1 und 2 Zensusgesetz 2011 sowie die Erhebungen und Begehungen nach § 14 Absatz 3 Zensusgesetz 2011 durchführen; die Ergebnisse sind an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - zu übermitteln.

(4) Die Erhebungen nach § 15 Absatz 3 und 4 Zensusgesetz 2011 führen die örtlichen Erhebungsstellen durch, soweit ein schriftliches Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebungen an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik -.

(5) Die Erhebung nach § 16 Zensusgesetz 2011 führen die örtlichen Erhebungsstellen durch und übermitteln die Ergebnisse an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik -.

Teil 3
Erhebungsbeauftragte

§ 10
Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 und 15 bis 16 Zensusgesetz 2011 benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Für die Auswahl und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gilt § 11 Zensusgesetz 2011 entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.

(2) Für die Durchführung der Erhebungen nach den §§ 14 Absatz 3 und 17 Zensusgesetz 2011 obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik. In den Fällen des § 9 Absatz 3 Satz 2 obliegen für die Erhebung und Begehung nach § 14 Absatz 3 Zensusgesetz 2011 diese Aufgaben den kommunalen Statistikstellen.

(3) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter sind alle Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Gemeinden und Gemeindeverbände und unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts benennen den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bürger und Bürgerinnen sowie eigene Bedienstete. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstelle. Die Erhebungsstellen betreuen die Erhebungsbeauftragten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit. Bei den in Absatz 2 genannten Erhebungen hat IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - diese Rechte und Pflichten.

(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten nach § 17 Absatz 1 Zensusgesetz 2011 zu dokumentieren und die Dokumentation an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - zu übermitteln.

(6) Die örtlichen Erhebungsstellen dürfen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit Daten zur organisatorischen Durchführung der Aufgaben nach § 9 verknüpfen.

Teil 4
Datenübermittlungen

§ 11
Übermittlung von Daten zur Vorbereitung der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen

Zur Vorbereitung der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Zensusgesetz 2011 übermittelt IT. NRW an die Gemeinden Anschriften mit Sonderbereichen. Die Gemeinden prüfen die Daten auf Vollzähligkeit und übermitteln die Ergebnisse der Prüfung an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik.

§ 12
Übermittlung von Daten nach § 14 Absatz 2 Satz 3 Zensusgesetz 2011

Die nach Landesrecht für die Bauleitplanung zuständigen Stellen übermitteln gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 Zensusgesetz 2011 zur Prüfung der Anschriften nach § 14 Absatz 1 Zensusgesetz 2011 die erforderlichen Daten aus ihren Unterlagen auf Anforderung an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik -.

§ 13
Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen, soweit es sich dabei nicht um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes mit Ausnahme der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 Zensusgesetz 2011 genannten Daten. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 c Zensusgesetz 2011 auch das Haushalts-Kapitel.

Teil 5
Vollzug gegen Behörden, Kostenregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14
Vollzug gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Der Vollzug von Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2011 gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zulässig.

§ 15
Kostenregelung

(1) Das Land gewährt den kreisfreien Städten, den Kreisen und der Städteregion Aachen für die mit diesem Gesetz verbundenen Belastungen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 37.500.382 €. Der Verteilschlüssel berücksichtigt die voraussichtlichen Fallzahlen, den Arbeitsaufwand sowie den Sachaufwand in den örtlichen Erhebungsstellen. Auf der Basis der Fallzahlen errechnet sich der relative Anteil der Kosten je Aufgabe, der Sachaufwand ist entsprechend § 3 Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 KonnexAG berechnet. Die Ermittlungen zur Kostenschätzung und der Verteilschlüssel sowie die Erläuterungen zum Stichprobenverfahren sind als Anlage beigefügt (Anlagen 1 bis 6).

(2) Die Zahlung der Finanzzuweisung nach Absatz 1 erfolgt in 2 Teilbeträgen. Zum Stichtag 31. März 2011 erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 60 v.H. des in der Anlage 5 jeweils ausgewiesenen Betrages der Kosten der Erhebungsstellen insgesamt, die Restzahlung nach Feststellung der tatsächlichen Fallzahlen. Das für die Statistik zuständige Ressort wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Endrechnung anhand der tatsächlichen Fallzahlen zu erstellen und auf dieser Basis die Auszahlung zu veranlassen. Die Restzahlung erfolgt unverzüglich nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung. War die Abschlagszahlung höher als die endgültig festgestellte Finanzzuweisung, so sind die zuviel bezahlten Beträge an das Land zurückzuzahlen.

(3) Die Kosten der Datenübermittlungen an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - nach den §§ 11 bis 13 werden nicht erstattet.

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Düsseldorf, den 16. November 2010

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2010 S. 554