Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 31 vom 26.11.2010 Seite 593 bis 604

Änderung der Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland
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Änderung der Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland

2022

Änderung
der Satzung für das LVR-Landesjugendamt
Rheinland

 

Vom 8. Oktober 2010

 

Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland hat auf Grund des § 70 Absatz 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (Kinder- und Jugendhilfe) – SGB VIII – in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127), § 9 Absatz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), in der Sitzung am 8. Oktober 2010 folgende Änderung der Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland beschlossen:

 

1.

 

Die Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland vom 12. Dezember 2008 ( GV. NRW. 2009 S. 30), geändert durch Satzung vom 22. Februar 2010 (GV. NRW. S. 229), wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 Absatz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Zuschüsse und Darlehen für Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im Rahmen der von der Landschaftsversammlung bereitgestellten Mittel. Soweit die zuständige oberste Landesjugendbehörde bzw. die zuständige Bundesbehörde keine Richtlinien und Weisungen erlassen hat, beschließt er auch über Landes- und Bundesmittel. Er kann das Beschlussrecht über bestimmte Zuschüsse und Darlehen oder bis zu einer bestimmten Bewilligungssumme auf die Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland übertragen und das Verfahren dafür näher regeln.“

 

2. § 4 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Auf die Wahl ist § 18 der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland und ihrer Ausschüsse in der aktuellen Fassung anzuwenden.“

 

3. § 4 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die im Bezirk des LVR wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe schlagen mindestens 16 weitere Personen als stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertreter vor.“

 

4. § 4 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dabei ist eine Frist anzugeben, in der die Vorschläge eingegangen sein sollen.“

 

5. § 6 erhält folgende Fassung:

㤠6
Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Die stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen die Voraussetzungen für die Wahl in eine örtliche Gemeindevertretung im Bezirk des LVR erfüllen.“

 

6. § 7 Absatz 2 wird um folgende Nummer 5 ergänzt:

„5. bei den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 7, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen hat, abberufen wird.“

 

2.

 

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

Köln, den 8. Oktober 2010

 

 

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

 

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

In Vertretung

H ö t t e

 

 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

 

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

 

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

 

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

 

– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 8. Oktober 2010

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

In Vertretung

H ö t t e

 

GV. NRW. 2010 S. 594