Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 31 vom 26.11.2010 Seite 593 bis 604
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer |
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
2035
Dritte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für
die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
Vom 4. November 2010
Auf Grund des § 92 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618, ber. S. 699), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 90 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 87 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „und die Hauptschule“ gestrichen.
c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. die Hauptschule,“.
d) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
e) In der neuen Nummer 7 werden hinter dem Wort „Gesamtschule“ die Wörter „und die Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I, die Gemeinschaftsschule der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie die Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort „Gesamtschule“ werden die Wörter „ , an der Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I, an der Gemeinschaftsschule der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie an der Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II“ eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Lehrkräfte an Hauptschulen
die Schulämter, soweit sie Aufgaben nach § 88 Absatz 3 Satz 3 Schulgesetz NRW
wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen,“.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. für Lehrkräfte an Förderschulen
a) mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs,
b) im Verbund (§ 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen,
die Schulämter, soweit sie Aufgaben nach § 88 Absatz 3 Satz 3 Schulgesetz NRW wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen.“
3. In § 1 und § 2 wird jeweils das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.
4. In § 3 Satz 2 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 4. November 2010
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Sylvia L ö h r
m a n n
GV. NRW. 2010 S. 594