Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 31 vom 26.11.2010 Seite 593 bis 604

Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales
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Norm
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Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales

20020
2010
202
211
221

Gesetz zur Änderung
der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich
des Ministeriums für Inneres und Kommunales

 

Vom 16. November 2010

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

20020

Artikel 1

Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

 

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:

 

In § 23 wird die Angabe „am 31. Dezember 2010“ durch die Angabe „mit Ablauf des 31. Dezember 2012“ ersetzt.

 

2010

Artikel 2

Änderung des Landeszustellungsgesetzes

 

Das Landeszustellungsgesetz vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), wird wie folgt geändert:

 

In § 12 Satz 2 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.

 

202

Artikel 3

Änderung des Standardbefreiungsgesetzes

 

Das Standardbefreiungsgesetz NRW vom 17. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 458) wird wie folgt geändert:

 

In § 3 Satz 2 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2011“ ersetzt.

 

211

Artikel 4

Aufhebung des Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetzes

 

Das Lebenspartnerschaftsgesetz-Ausführungsgesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 660) wird aufgehoben.

 

221

Artikel 5

Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst

 

Das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23a wird wie folgt gefasst:

„§ 23a (weggefallen)“.

 

b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 (weggefallen)“.

 

c) Die Angabe zu § 33a wird wie folgt gefasst:

„§ 33a (weggefallen)“.

 

2. § 11 Absatz 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. ein von den Rentenversicherungsträgern, deren Nachwuchskräfte des gehobenen Dienstes an der Fachhochschule ausgebildet werden, gemeinsam zu bestimmendes Mitglied.“

 

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

„2. Beschlussfassung in Sachen studiengangsbezogener Evaluation“.

 

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu Nummern 3 bis 5.

 

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitglieder des Senats nach § 11 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und des Fachbereichsrates werden, nach Gruppen getrennt, für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Gleiches gilt für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung.“

 

b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „an den Landesversicherungsanstalten“ durch die Wörter „bei den Rentenversicherungsträgern“ ersetzt.

 

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 9 wird aufgehoben.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Zu den hauptamtlichen Aufgaben der Professoren an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gehört auch die Tätigkeit in Prüfungskommissionen, die zur Abnahme von Staatsprüfungen in den in § 3 Absatz 4 Nummer 3 Satz 1 genannten Laufbahnen des gehobenen Dienstes bestellt werden.“

 

6. § 20 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.

 

d) Als neuer Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Dozenten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung sollen bereits vor ihrer Berufung im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. Für sie gilt § 18 Absatz 1 Satz 8 und Absatz 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 3 gilt nicht.“

 

7. § 23a wird aufgehoben.

 

8. In § 24 wird das Wort „Beamtenverhältnis“ durch die Wörter „Beamten- oder Ausbildungsverhältnis“ ersetzt.

 

9. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

 

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Auf Grund eines erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudienganges gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 3 verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung einen entsprechenden Hochschulgrad; die erfolgreich abgeleistete Bachelor-Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung.“

 

10. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 wird jeweils das Wort „Sozialversicherungsträger“ durch das Wort „Rentenversicherungsträger“ ersetzt.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Dem Beirat für den Bereich der Rentenversicherungsträger gehören sechs Mitglieder an, die gemeinsam benannt werden.“

 

11. § 33 wird aufgehoben.

 

12. § 33a wird aufgehoben.

 

13. In § 38 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.

 

Artikel 6

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 16. November 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

 

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

 

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

 

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

 

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

 

GV. NRW. 2010 S. 600