Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 31 vom 26.11.2010 Seite 593 bis 604
Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales |
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Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales
20020
2010
202
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Gesetz zur Änderung
der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich
des Ministeriums für Inneres und Kommunales
Vom 16. November 2010
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
20020
Artikel 1
Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
Das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:
In § 23 wird die Angabe „am 31. Dezember 2010“ durch die Angabe „mit Ablauf des 31. Dezember 2012“ ersetzt.
2010
Artikel 2
Änderung des Landeszustellungsgesetzes
Das Landeszustellungsgesetz vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), wird wie folgt geändert:
In § 12 Satz 2 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.
202
Artikel 3
Änderung des Standardbefreiungsgesetzes
Das Standardbefreiungsgesetz NRW vom 17. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 458) wird wie folgt geändert:
In § 3 Satz 2 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2011“ ersetzt.
211
Artikel 4
Aufhebung des Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetzes
Das Lebenspartnerschaftsgesetz-Ausführungsgesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 660) wird aufgehoben.
221
Artikel 5
Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst
Das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23a wird wie folgt gefasst:
„§ 23a (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 33a wird wie folgt gefasst:
„§ 33a (weggefallen)“.
2. § 11 Absatz 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. ein von den Rentenversicherungsträgern, deren Nachwuchskräfte des gehobenen Dienstes an der Fachhochschule ausgebildet werden, gemeinsam zu bestimmendes Mitglied.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. Beschlussfassung in Sachen studiengangsbezogener Evaluation“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu Nummern 3 bis 5.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitglieder des Senats nach § 11 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und des Fachbereichsrates werden, nach Gruppen getrennt, für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Gleiches gilt für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung.“
b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „an den Landesversicherungsanstalten“ durch die Wörter „bei den Rentenversicherungsträgern“ ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 9 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Zu den hauptamtlichen Aufgaben der Professoren an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gehört auch die Tätigkeit in Prüfungskommissionen, die zur Abnahme von Staatsprüfungen in den in § 3 Absatz 4 Nummer 3 Satz 1 genannten Laufbahnen des gehobenen Dienstes bestellt werden.“
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.
d) Als neuer Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Dozenten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung sollen bereits vor ihrer Berufung im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. Für sie gilt § 18 Absatz 1 Satz 8 und Absatz 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 3 gilt nicht.“
7. § 23a wird aufgehoben.
8. In § 24 wird das Wort „Beamtenverhältnis“ durch die Wörter „Beamten- oder Ausbildungsverhältnis“ ersetzt.
9. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Auf Grund eines erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudienganges gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 3 verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung einen entsprechenden Hochschulgrad; die erfolgreich abgeleistete Bachelor-Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung.“
10. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 wird jeweils das Wort „Sozialversicherungsträger“ durch das Wort „Rentenversicherungsträger“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Dem Beirat für den Bereich der Rentenversicherungsträger gehören sechs Mitglieder an, die gemeinsam benannt werden.“
11. § 33 wird aufgehoben.
12. § 33a wird aufgehoben.
13. In § 38 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 16. November 2010
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
Harry Kurt V o i g t s b e r g e r
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S
c h n e i d e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Ute S c h ä f e r
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Angelica S c h w a l l-D ü r e n
GV. NRW. 2010 S. 600