Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 33 vom 3.12.2010 Seite 617 bis 624

Verordnung über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen (Versicherungsaufsichtsverordnung - VersAufsVO NRW)
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Verordnung über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen (Versicherungsaufsichtsverordnung - VersAufsVO NRW)

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Verordnung
über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
und der Versorgungswerke der Freien Berufe
in Nordrhein-Westfalen
(Versicherungsaufsichtsverordnung - VersAufsVO NRW)

 

Vom 22. November 2010

 

Auf Grund

 

- des § 55 a Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) und des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 194), geändert durch Artikel 134 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

- des § 3 Absatz 2 Satz 3 und des § 4 Satz 2 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696),

 

wird verordnet:

 

Teil 1
Berichterstattung, Prüfung, Aufsichtskosten

 

§ 1
Interner Bericht öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen

Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in einfacher Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen.

 

§ 2
Prüfungsberichte

Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, gilt die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), zuletzt geändert durch Artikel 13 Absatz 18 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), entsprechend.

 

§ 3
Interner Bericht und Prüfung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bezirksregierungen unterliegen und nicht gemäß § 157 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung aufzustellenden Jahresabschluss einzureichen.

 

(2) Der Jahresabschluss nach Absatz 1 ist zusammen mit den gemäß Erlass des Finanzministeriums zu erstellenden Formblättern und Nachweisungen in einfacher Ausfertigung einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

 

§ 4
Versicherungsaufsichtskosten

(1) Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes tragen die beaufsichtigten Einrichtungen durch Entrichtung von Gebühren. Zu den Kosten gehören auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 entstanden sind.

 

(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der jährlichen Kosten nach § 10 betragen. Die Höhe der Gebühr der einzelnen beaufsichtigten Einrichtung bemisst sich nach ihrem Anteil an den verdienten Brutto-Beiträgen aller beaufsichtigten Einrichtungen. Die Gebühr darf ein Tausendstel der jährlichen verdienten Brutto-Beiträge nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde setzt die Gebühren jährlich nachträglich fest.

 

Teil 2
Versorgungswerke

 

§ 5
Grundlagen des Geschäftsbetriebs

(1) Die Versorgungswerke werden auf der Grundlage ihres Geschäftsplans und ihrer Satzung zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags tätig. Sie dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

 

(2) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist der Geschäftsplan der Aufsichtsbehörde einzureichen. Der Geschäftsplan enthält vollständige Angaben über:

1. die Grundsätze für die Berechnung ausreichender mathematischer Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln,

2. die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern dauerhaft sichergestellt wird,

3. Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden; derartige Verträge sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen,

4. eine beabsichtigte Rückversicherung,

5. die Bildung einer Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb, über die Beträge, die hierfür jährlich zurückzulegen sind, und darüber, welchen Mindestbetrag diese Rücklage erreichen sollte.

 

Geschäftsplan und Geschäftsplanänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

(3) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist die Satzung der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Satzung enthält vollständige Angaben über:

1. die Ereignisse, bei deren Eintritt das Versorgungswerk zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,

2. die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versorgungswerks,

3. die Fälligkeit der Beiträge und die Rechtsfolgen eines Verzugs,

4. die Gestaltungsrechte der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten sowie über die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles,

5. den Verlust von Ansprüchen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum Versorgungswerk, wenn Fristen versäumt werden,

6. die Grundsätze der Verteilung der Überschüsse des Versorgungswerks,

7. die Grundsätze für die Vermögensanlage.

 

Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese führt das Benehmen des zuständigen Fachministeriums herbei.

 

(4) Die hauptamtlichen Geschäftsleiter eines Versorgungswerks müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Das Versorgungswerk hat der Aufsichtsbehörde die Bestellung und das Ausscheiden eines hauptamtlichen Geschäftsleiters anzuzeigen. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen. Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.

 

§ 6
Risikomanagement, Kapitalausstattung

(1) Die Versorgungswerke müssen über ein angemessenes Risikomanagement verfügen. Hierzu zählen die Identifikation und Bewertung von Risiken, eine Beurteilung der Risikotragfähigkeit, eine Risikosteuerung und eine Risikostrategie. Hierüber ist jährlich ein Risikobericht anzufertigen.

 

(2) Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden.

 

(3) Als freie unbelastete Eigenmittel sind anzusehen:

1. die Verlustrücklage,

2. der Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), der noch nicht für die Überschussverteilung festgelegt ist,

3. stille Reserven, soweit diese nicht Ausnahmecharakter tragen.

Von der Summe der sich nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 ergebenden Beträge sind ein Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen.

 

(4) Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemisst sich nach den Risiken des gesamten Geschäftsbetriebs und soll mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung betragen. Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde. Die Versorgungswerke können eigene Modelle entwickeln, die der Zustimmung der Aufsicht bedürfen.

 

(5) Mit dem Jahresabschluss sind der Aufsichtsbehörde der Risikobericht sowie eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

 

§ 7
Vermögensanlage

(1) Die Bestände des gebundenen Vermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerks unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Zur Absicherung von Kurs- und Zinsänderungsrisiken sowohl bei bereits vorhandenen Vermögenswerten wie auch bei noch zu erwerbenden Wertpapieren, oder soweit aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll - ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann - , ist der Einsatz von Termingeschäften, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten gestattet. Eine Nachschusspflicht darf hierdurch nicht entstehen. Die Aufnahme von Fremdmitteln ist grundsätzlich nicht zulässig.

 

(2) Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus § 54 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950), und den §§ 2 bis 6 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (BGBl. I S. 841). Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen zulassen.

 

(3) Die Versorgungswerke haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

 

§ 8
Rechnungslegung; Berichterstattung

Die Versorgungswerke haben gemäß § 3 Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten. Das Wertaufholungsgebot nach § 253 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches ist nicht anzuwenden.

 

§ 9
Jahresabschlussprüfung

(1) Die Versorgungswerke haben den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer gemäß § 341 k Absatz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), prüfen zu lassen.

 

(2) Das Organ, das die Wahl und unverzüglich danach die Bestellung des Abschlussprüfers vorzunehmen hat, ist in der Satzung des Versorgungswerks zu bestimmen. Der Abschlussprüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, gewählt werden.

 

(3) Der vom Versorgungswerk bestimmte Abschlussprüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, innerhalb eines Monats nach Eingang der Prüferanzeige verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass das Versorgungswerk den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen hat.

 

(4) Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen der Versorgungswerke gilt § 2 entsprechend.

 

(5) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versorgungswerk die Anzeigepflichten gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige, bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Versorgungswerks sprechen.

 

(6) Das Versorgungswerk hat der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit den Bemerkungen des Versorgungswerks unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versorgungswerks veranlassen.

 

§ 10
Ziele und Befugnisse der Versicherungsaufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungswerke und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Dabei achtet die Aufsichtsbehörde insbesondere auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der Versorgungswerke gegenüber ihren Mitgliedern, auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, auf die Anlage des Vermögens in entsprechend geeignete Vermögenswerte, auf die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Rechnungslegung und angemessenen Kontrolle einschließlich eines angemessenen Risikomanagements, auf die Solvabilität des Versorgungswerks und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Versorgungswerken alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten eines Versorgungswerks, das den in Absatz 1 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde:

1. jederzeit, soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist, eine Änderung des Geschäftsplans verlangen,

2. soweit die Eigenmittel geringer als die Solvabilitätsspanne sind, die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) verlangen,

3. soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerks gefährden kann, geeignete Anordnungen auch dann treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört,

4. soweit ein Versorgungswerk keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände dem Versorgungswerk untersagen oder einschränken.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt:

1. von den Versorgungswerken Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen zu verlangen,

2. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungswerke Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen,

3. Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von den Versorgungswerken nach § 341 k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält,

4. zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen hinzuzuziehen, die nach § 341 k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,

5. zu den Sitzungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane der Versorgungswerke Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist. Der Aufsichtsbehörde sind die Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung und nach der Sitzung das Protokoll zu übersenden.

 

Teil 3
Schlussbestimmungen

 

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Zugleich treten die Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen vom 27. September 1995 (GV. NRW. S. 986), die Prüfungsberichteverordnung vom 8. August 1998 (GV. NRW S. 506), die Versorgungswerkeverordnung vom 2. Juni 1999 (GV. NRW. S. 226) und die Versicherungsaufsichtskostenverordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 828) außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 22. November 2010

 

 

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

 

GV. NRW. 2010 S. 619