Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 35 vom 10.12.2010 Seite 647 bis 660

Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen
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Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen

822

Prüfungsordnung I
für Aufsichtspersonen

 

Vom 14. Juli 2010

 

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 14. Juli 2010 die folgende Prüfungsordnung beschlossen

 

Prüfungsordnung I
für Aufsichtspersonen

 

Präambel

Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson (AP i. V.) hat vor der endgültigen Anstellung eine Prüfung abzulegen, um ihre Befähigung für die Tätigkeit als Aufsichtsperson (AP) nach dem Berufsrollenverständnis für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation nachzuweisen (§ 18 Absatz 2 Satz 1 SGB VII). Die Unfallversicherungsträger erlassen zu diesem Zweck eine Prüfungsordnung. Sie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung des Befähigungsnachweises nach § 18 Absatz 2 SGB VII.

 

Gliederung

 

I.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 1 Zulassung zur Prüfung

§ 2 Vorbildung

§ 3 Vorbereitungszeit

§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

 

II.
Prüfungsausschuss, Geschäftsstelle

§ 5 Prüfungsausschuss

§ 6 Aufgaben der/des Vorsitzenden und der Geschäftsstelle

 

III.
Durchführung der Prüfung

§ 7 Gegenstand der Prüfung

§ 8 Gliederung der Prüfung

§ 9 Schriftlicher Prüfungsteil

§ 10 Praktischer Prüfungsteil

§ 11 Mündlicher Prüfungsteil

§ 12 Termin und Organisation des praktischen und mündlichen Prüfungsteils

 

IV.
Ergebnis der Prüfung, Befähigungsnachweis, Wiederholung der Prüfung

§ 13 Prüfungsergebnis

§ 14 Niederschrift und Befähigungsnachweis

§ 15 Wiederholung von Prüfungsteilen

 

V.
Schlussbestimmungen

§ 16 Befähigungsnachweis in anderen Fällen

§ 17 Widerspruch zu Entscheidungen des Prüfungsausschusses

§ 18 Prüfungsgebühr

§ 19 Übergangsregelung

§ 20 Inkrafttreten

 

 

I.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

 

§ 1
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

a) eine bestimmte Vorbildung hat (§ 2)

b) vom Unfallversicherungsträger für die Vorbereitungszeit angemeldet wird und diese erfolgreich abgeleistet hat (§ 3)

c) die Zulassung zur Prüfung über seinen Unfallversicherungsträger beantragt hat (§ 4).

 

§ 2
Vorbildung

(1) Die Vorbildung erfüllt, wer

a) ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtung in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder einer der dem zukünftigen Einsatzbereich entsprechenden Fachrichtung besitzt

und

b) über praktische betriebliche Kenntnisse verfügt,

1. die durch eine mindestens zweijährige Vollzeittätigkeit, die eine Vorbildung nach Absatz 1 a voraussetzt, erworben wurden und

2. die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson förderlich sind.

 

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a geforderten Voraussetzungen sind durch staatlich anerkannte Abschlüsse, die in Absatz 1 Buchstabe b geforderten Voraussetzungen durch Zeugnisse über die Tätigkeiten und Qualifikationen, in denen die praktischen betrieblichen Kenntnisse erworben worden sind, nachzuweisen.

 

§ 3
Vorbereitungszeit

(1) In der Vorbereitungszeit sollen die erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen in Praxis und Theorie für die Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der AP entsprechend dem Berufsrollenverständnis der Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation (Anlage) erworben werden. Diese umfassen insbesondere:

- praktische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Durchführung des gesetzlichen Beratungs- und Überwachungsauftrages

- Kenntnisse über Organisation und Finanzierung eines Unfallversicherungsträgers

- fachliche und rechtliche Kenntnisse im Bereich Prävention sowie in den anderen Aufgabenbereichen der gesetzlichen Unfallversicherung

- Handlungs- und Umsetzungskompetenzen.

 

(2) Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel zwei Jahre.

 

(3) Die Vorbereitungszeit kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers mit Zustimmung der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn die AP i. V. entsprechende Kompetenzen nach Absatz 1 nachweisen kann.

 

(4) Die AP i. V. hat während der Vorbereitungszeit schriftliche Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten zu führen.

 

§ 4
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist von der AP i. V. über den Unfallversicherungsträger an die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses zu richten, die/der über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Vorbereitungszeit gestellt werden.

 

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. die Nachweise der Vorbildung (§ 2),

3. die schriftlichen Aufzeichnungen und Nachweise aus der Vorbereitungszeit (§ 3),

4. zwei mit dem Unfallversicherungsträger abgestimmte Themenvorschläge für die schriftliche Prüfung, jeweils mit einer kurzen Begründung des Vorschlages (§ 9 Absatz 1).

 

II.
Prüfungsausschuss, Geschäftsstelle

 

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird von dem Prüfungsausschuss für Aufsichtspersonen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) abgenommen, der alle Entscheidungen nach dieser Prüfungsordnung, mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulassung nach § 4 Absatz 1, trifft. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

 

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Prüfern/innen und zwar

a) der/dem Vorsitzenden

b) einer/einem Leiter/in des Aufsichts- bzw. Präventionsdienstes eines Unfallversicherungsträgers oder einer Aufsichtsperson in vergleichbarer Stellung mit jeweils mindestens fünfjähriger Erfahrung in vergleichbarer Stellung als Beisitzer/in

c) einer/einem Geschäftsführer/in eines Unfallversicherungsträgers oder einer Person mit der Befähigung zum Richteramt bzw. zum höheren Verwaltungsdienst in vergleichbarer Stellung als Beisitzer/in.

 

(3) Für die/den Vorsitzende/n werden ständige Stellvertreter/innen berufen, die die/den Vorsitzende/n im Falle der Verhinderung vertreten. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

 

(4) Die/Der Vorsitzende und ihre/seine ständigen Vertreter/innen werden vom Vorstand der DGUV berufen.

 

(5) Die Beisitzer/innen werden für jede Prüfung von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus einem Kreis von Personen nach Absatz 2 Buchstabe b und c berufen, und von der DGUV auf Vorschlag der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der erforderlichen Zahl und Qualifikation bestellt.

 

(6) Im Verhinderungsfall von Prüfern/innen entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über eine Vertretung.

 

(7) Die Amtszeit der Prüfer/innen des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 beträgt sechs Jahre. Sie bleiben ungeachtet von Satz 1 bis zur Bestellung von Nachfolgern/innen im Amt. Wiederberufungen sind möglich.

 

(8) Der Sitz des Prüfungsausschusses ist der Sitz der DGUV.

 

(9) Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 6
Aufgaben der/des Vorsitzenden und der Geschäftsstelle

(1) Die/Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Insbesondere setzt sie/er Prüfungstermine und Prüfungsort fest, veranlasst die Ladungen und führt den erforderlichen Schriftwechsel. Hierbei wird sie/er durch die bei der DGUV eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.

 

(2) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt mindestens einmal im Jahr zu einem Erfahrungsaustausch der Prüfer/innen ein.

 

III.
Durchführung der Prüfung

 

§ 7
Gegenstand der Prüfung

Gegenstand der Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 sowie insbesondere die im Berufsrollenverständnis für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation (AP I) aufgeführten Basisqualifikationen und die Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen.

 

§ 8
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in

- einen schriftlichen (§ 9),

- einen praktischen (§ 10) und

- einen mündlichen (§ 11)

Teil.

 

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem praktischen und dem mündlichen Teil voraus. Der praktische und der mündliche Teil sind in der Regel am gleichen Tag zu erbringen.

 

(3) An einem Prüfungstermin können bis zu zwei AP i. V. ihre praktische und mündliche Prüfung ablegen.

 

§ 9
Schriftlicher Prüfungsteil

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Ausarbeitung über ein Thema zu Fragen der Prävention. Der Prüfungssausschuss wählt auf Vorschlag der/des Prüfungsausschussvorsitzenden das Thema aus den nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 eingereichten Themenvorschlägen aus. Die Ausarbeitung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt des Themas bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.

 

(2) Der Ausarbeitung ist eine unterschriebene Erklärung beizufügen, dass die AP i. V. sie selbständig und ohne fremde Hilfe und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat.

 

(3) Die Frist nach Absatz 1 Satz 3 kann von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden, wenn zwingende Gründe, insbesondere Krankheit, für die Nichteinhaltung nachgewiesen sind.

 

(4) Wird die Ausarbeitung nicht innerhalb der nach Absatz 1 oder Absatz 3 dieser Vorschrift vorgegebenen Fristen abgegeben, gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

 

(5) Das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils ist Voraussetzung für die Durchführung des praktischen und mündlichen Teils.

 

§ 10
Praktischer Prüfungsteil

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Besichtigung in einem Unternehmen, für das der Unfallversicherungsträger zuständig ist. In dem ausgewählten Unternehmensteil darf die AP i. V. noch nicht tätig geworden sein. Die Besichtigung dauert in der Regel je AP i. V. 45 Minuten zuzüglich Vor- und Nachgespräch. Über das Ergebnis der Besichtigung hat die AP i. V. einen schriftlichen Bericht zu fertigen, der dem Prüfungsausschuss vorzulegen ist.

 

§ 11
Mündlicher Prüfungsteil

(1) Der mündliche Teil der Prüfung setzt sich aus einem Vortrag und einem dreiteiligen Prüfungsgespräch zusammen.

 

(2) Der frei zu haltende Vortrag behandelt Aufgaben der Unfallversicherung. Die Vortragszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.

 

(3) Das Vortragsthema, einschließlich der erforderlichen Unterlagen, sind der AP i. V. drei Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung zuzustellen.

 

(4) Das Prüfungsgespräch wird von den drei Prüfern/innen des Prüfungsausschusses geführt; sie teilen sich inhaltlich und zeitlich die Prüfungsgebiete. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die im Rahmen der Ausbildung vermittelten Inhalte nach § 3 Absatz 1 sowie auf aktuelle Fragen zur Prävention und zur gesetzlichen Unfallversicherung.

 

(5) Das Prüfungsgespräch soll bei einer Einzelprüfung nicht länger als 90 Minuten, bei einer Doppelprüfung nicht länger als 120 Minuten dauern.

 

§ 12
Termin und Organisation des praktischen und mündlichen Prüfungsteils

(1) Der Termin für die praktische und mündliche Prüfung wird in Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger durch die/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und den Beteiligten mitgeteilt. Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit der AP i. V. besteht Anspruch auf die Festsetzung eines neuen Prüfungstermins.

 

(2) Der praktische und mündliche Teil der Prüfung wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet. Der Unfallversicherungsträger stimmt sich hinsichtlich der Organisation des Prüfungsablaufes mit der/dem Vorsitzenden ab.

 

(3) Die/Der Vorsitzende kann Vertreter/innen des Unfallversicherungsträgers als Zuhörer/innen an der Prüfung zulassen. Die Teilnahme an den Beratungen über das Prüfungsergebnis ist ausgeschlossen.

 

IV.
Ergebnis der Prüfung, Befähigungsnachweis, Wiederholung der Prüfung

 

§ 13
Prüfungsergebnis

(1) Das Prüfungsergebnis setzt sich aus einer Gesamtbewertung und den Noten der einzelnen Prüfungsteile (§ 8) zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis in allen Prüfungsteilen mindestens mit „ausreichend“ bewertet.

 

(2) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

- sehr gut (Note 1)                               Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

- gut (Note 2)                                      Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

- befriedigend (Note 3)                        Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

- ausreichend (Note 4)                         Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht

- mangelhaft (Note 5)                           Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

 

Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt in ganzen Noten.

 

(3) Die Gesamtbewertung setzt sich aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile zusammen und wird wie folgt gewichtet:

- Schriftlicher Prüfungsteil (§ 9):                                   30 %,

- Praktischer Prüfungsteil (§ 10):                                  30 %,

- Mündlicher Prüfungsteil (§ 11):                                  40 %.

 

Die Gesamtbewertung wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

 

(4) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der AP i. V. im Anschluss an die mündliche Prüfung das Prüfungsergebnis mit. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. wird hierüber informiert.

 

(5) Wird der schriftliche Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden bewertet, teilt der Prüfungsausschuss seine Entscheidung der AP i. V. schriftlich mit. Dabei sind die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung anzugeben.

 

§ 14
Niederschrift und Befähigungsnachweis

(1) Über die praktische und mündliche Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von allen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

 

(2) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt der AP i. V. einen Befähigungsnachweis entsprechend § 18 Absatz 2 Satz 1 SGB VII aus. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. erhält eine Kopie.

 

§ 15
Wiederholung von Prüfungsteilen

(1) Im Falle des Nichtbestehens eines Prüfungsteils kann dieser einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung ist grundsätzlich vor dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Erstprüfung nicht bestanden wurde.

 

(2) Wird der praktische oder mündliche Teil als nicht bestanden bewertet, kann er erst nach einer sechsmonatigen weiteren Ausbildung wiederholt werden.

 

(3) Die Wiederholung der Prüfung muss von dem Unfallversicherungsträger der AP i. V. befürwortet werden. Der Antrag ist von der AP i. V. binnen sechs Wochen nach Bestandskraft der Entscheidung nach § 13 Absatz 5 zu stellen.

 

(4) Bestandene Prüfungsteile müssen nicht wiederholt zu werden.

 

V.
Schlussbestimmungen

 

§ 16
Befähigungsnachweis in anderen Fällen

(1) Dem Antrag auf Ausstellung des Befähigungsnachweises nach § 18 Absatz 2 SGB VII ohne Prüfung kann entsprochen werden, wenn die/der Bewerber/in die Abschlussprüfung im höheren oder gehobenen technischen Dienst der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde oder der Bergaufsicht erfolgreich abgelegt hat. Der Antrag ist über den Unfallversicherungsträger einzureichen. Die/Der Vorsitzende bildet einen Prüfungsausschuss, der über den Antrag entscheidet.

 

(2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Prüfung auf einen Teil der Prüfungsleistungen beschränken, wenn die/der Antragsteller/in den Nachweis führt, dass sie/er gleichwertige fachliche oder berufliche Leistungen bereits zuvor erbracht hat. Der Antrag muss von dem Unfallversicherungsträger, bei dem die/der Antragsteller/in tätig ist, befürwortet sein.

 

§ 17
Widerspruch zu Entscheidungen des Prüfungsausschusses

Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann bei der DGUV Widerspruch eingelegt werden. Hilft bei einem Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung der Prüfungsausschuss diesem nicht ab, entscheidet der Vorstand der DGUV.

 

§ 18
Prüfungsgebühr

Für die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind vom Unfallversicherungsträger der AP i. V. an die DGUV Prüfungsgebühren zu bezahlen. Die Höhe wird durch die DGUV festgesetzt.

 

§ 19
Übergangsregelung

(1) Soweit die AP i. V. die Vorbereitungszeit vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen hat, gilt

a) für Bewerber/innen der Berufsgenossenschaften die vom zuständigen Unfallversicherungsträger erlassene Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen

b) für Bewerber/innen der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die von dem zuständigen Unfallversicherungsträger erlassene Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BUK) für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII.

 

(2) Zeugnisse gemäß § 16 Absatz 1 der Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften sowie § 20 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsordnung der ehemaligen Mitglieder des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BUK) für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ausgestellt worden sind, gelten als Befähigungsnachweis nach § 14 Absatz 2 dieser Prüfungsordnung.

 

(3) Der Antrag nach § 16 Absatz 2 kann im Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bei dem Prüfungsausschuss gestellt werden.

 

(4) Abweichend von den Regelungen in § 5 Absatz 5 gelten für die erste Amtszeit nach dieser Prüfungsordnung die nach der Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BUK) für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII ausgesprochenen Berufungen der Beisitzer/innen weiter.

 

§ 20
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Prüfungsordnungen für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII der fusionierten Unfallversicherungsträger der Unfallkasse NRW

des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen Lippe vom 12. Juni 1997 (GV. NRW. S. 234)

des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 26. Mai 1997 (GV. NRW. S. 298)

der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1998 (GV. NRW. 1999 S. 5)

der Feuerwehrunfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2000 (MBI. NRW. 2001 S. 549)

außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 14. Juli 2010

 

 

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

L a u f

 

Der Vorsitzende des Vorstandes

S t u h l m a n n

 

 

Genehmigung

 

Die vorstehende, von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 14. Juli 2010 beschlossene Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII wird hiermit nach § 18 Absatz 2 Satz 3 SGB VII genehmigt.

 

Essen, den 22. November 2010

 

V A 4- 2401.108

 

 

Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

F r i e d r i c h

 

GV. NRW. 2010 S. 655