Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 36 vom 21.12.2010 Seite 661 bis 674
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MP – BeamtDiszZustVO MP) |
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Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MP – BeamtDiszZustVO MP)
2030
Verordnung
über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin
(Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MP – BeamtDiszZustVO
MP)
Vom 10. Dezember 2010
Auf Grund
- des § 2 Absatz 2 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570),
- des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
- des § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729),
- des § 17 Absatz 5 Satz 2, 32 Absatz 2 Satz 2, 76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530),
wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Dienstvorgesetzte Stelle der nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder der Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist.
(2) Soweit es die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand betrifft, wird die Zuständigkeit nur für die Beamtinnen und Beamten übertragen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 16 verliehen ist oder wird. Bevor Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 ergehen, ist mir, soweit ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen ist oder wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 2
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Entscheidung über den Widerspruch der Beamtin oder des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten, der früheren Beamtin oder des früheren Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird den nach § 1 Absatz 1 zuständigen Leiterinnen und Leitern sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben.
(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet. Satz 1 gilt für Verfahren nach §§ 80, 80a oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 3
Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, sind die Leitungen der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen, bei denen die Beamtin oder der Beamte beschäftigt sind, dienstvorgesetzte Stellen.
(2) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Landesdisziplinargesetz ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 auf die in Absatz 1 genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen.
(3) Die Befugnis zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrages wird auf die in Absatz 1 genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen.
(4) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß Absatz 1 übertragen.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten vom 11. Mai 2006 (GV. NRW. S. 334) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Düsseldorf, den 10. Dezember 2010
Die
Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hannelore K r a f t
GV. NRW. 2010 S. 662