Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 36 vom 21.12.2010 Seite 661 bis 674

Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Jahr 2010
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Jahr 2010

Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzierungsgesetzes
für das Jahr 2010

Vom 16. Dezember 2010

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzierungsgesetzes
für das Jahr 2010

Artikel 1

Das Gemeindefinanzierungsgesetz für das Jahr 2010 vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 889, ber. S. 974) wird für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebteln seiner Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer.“

bb) Satz 2 wird Satz 3.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaftssteuern“ durch das Wort „Verbundsteuern“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 3 und § 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 2 sowie § 3“ ersetzt.

e) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „den Gemeindeverbänden“ durch die Wörter „die Gemeindeverbände“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

„Für Schlüsselzuweisungen wird insgesamt ein Betrag von 6 700 946 000 EUR zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird aufgeteilt auf

1. die Schlüsselmasse für Gemeinden mit 5 258 583 000 EUR

2. die Schlüsselmasse für Kreise mit 784 625 000 EUR

3. die Schlüsselmasse für Landschaftsverbände mit 657 738 000 EUR.“

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „473 598 000 EUR“ durch die Angabe „517 940 000 EUR“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „399 403 000 EUR“ durch die Angabe „436 798 000 EUR“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „40 360 000 EUR“ durch die Angabe „44 139 000 EUR“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe „33 835 000 EUR“ durch die Angabe „37 003 000 EUR“ ersetzt.

5. Anlage 1 zu § 2 Absatz 4 GFG 2010 erhält folgende Fassung:

siehe Anlage 1

Artikel 2

Die sich auf Grund dieses Gesetzes abweichend von den nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz für das Jahr 2010 vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 889, ber. S. 974) festgesetzten Beträge ergebenden Zuweisungen werden zum nächsten, auf die Verkündung folgenden Auszahlungstermin an die Kommunen gezahlt. Diese Zuweisungen sind nicht umlagewirksam.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2010

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport,

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

GV. NRW. 2010 S. 671