Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 38 vom 28.12.2010 Seite 685 bis 698

Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (4. Schulrechtsänderungsgesetz)
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Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (4. Schulrechtsänderungsgesetz)

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Viertes Gesetz
zur Änderung des Schulgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(4. Schulrechtsänderungsgesetz)

 

Vom 21. Dezember 2010

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Viertes Gesetz
zur Änderung des Schulgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(4. Schulrechtsänderungsgesetz)

 

Artikel 1

 

Änderung des Schulgesetzes

 

Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird wie folgt geändert:

 

1. § 11 wird wie folgt geändert:

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I.“

 

2. § 46 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.“

 

3. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Neben den Angaben zum Leistungsstand werden in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen. Ferner können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Die Schulkonferenz stellt Grundsätze zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen auf. Die Aufnahme der Fehlzeiten und der Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten entfällt bei Abschluss- und Abgangszeugnissen.“

 

b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt.

„(3) Nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz werden weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen aufgenommen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können ebenfalls außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich die Bemerkungen auch auf die gesamte Schullaufbahn.“

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 

4. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. an Schulen der Sekundarstufe I, an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I sowie an Schulen der Sekundarstufe I und II 1 : 1 : 1“.

 

bb) Nummer 4 wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

 

5. § 76 Satz 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. Festlegung von Schuleinzugsbereichen,“.

 

6. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„§ 84
Schuleinzugsbereiche
“.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.“

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Hiervon abweichend tritt Artikel 1 Nummer 4 am 1. August 2011 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. Dezember 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

 

GV. NRW. 2010 S. 691