Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 38 vom 28.12.2010 Seite 685 bis 698

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage A
 

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Zweites Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 21. Dezember 2010

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Zweites Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Artikel 1

 

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne der §§ 6a“ die Wörter „und 44b“ durch die Wörter „ , 18b und 47 Abs. 3“ sowie die Wörter „§ 47 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§§ 6b Abs. 4, 48 Abs. 1 und § 48b Abs. 1“ ersetzt und nach den Wörtern „kreisfreien Städten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2“ die Wörter „und § 47 Abs. 2“ angefügt. Die Wörter „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ werden durch die Wörter „Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Arbeitsgemeinschaften“ durch die Wörter „die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt und Satz 2 gestrichen.

 

c) In Absatz 3 werden das Komma durch ein „und“ ersetzt und die Wörter „und der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:

„Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zulässig, soweit Aufgaben und Belange der kommunalen Träger berührt sind.“

 

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6. Folgender Absatz 4 wird neu eingefügt:

„(4) Das zuständige Ministerium kann die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben in den Kreisen und kreisfreien Städte und den gemeinsamen Einrichtungen sowie die Wahrnehmung aller Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger prüfen.“

 

e) In Absatz 6 (neu) 1. Halbsatz werden die Wörter „Die Absätze 3 und 4 gelten“ durch „Absatz 5 gilt“ und die Wörter „Arbeitsgemeinschaften“ durch „gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt. Der 2. Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:

„ , soweit die Aufgaben des kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der Aufgaben der Trägerversammlung nach § 44c Zweites Buch Sozialgesetzbuch betroffen sind.“

 

2. § 2a wird wie folgt neu gefasst:

„§ 2a

Zwischen dem zuständigen Ministerium und den kommunalen Trägern, die eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch gebildet haben, sollen Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch abgeschlossen werden.“

 

3.

a) § 3 erhält die folgende Fassung:

„(1) Die kommunalen Träger, die zur alleinigen Wahrnehmung der Grundsicherungsaufgaben zugelassen sind, können zur Erfüllung aller ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Die Anstalt des öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Jobcenter“.

 

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, findet § 114a Abs. 2, 3, 5 bis 11 mit Ausnahme der Bestimmungen des 13. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie die Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts sinngemäß Anwendung.

 

(3) Die Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Aufsicht des Landes. Rechts- und Sozialaufsichtsbehörde ist das nach § 2 Abs. 1 zuständige Ministerium. § 2 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

 

(4) Die Regelungen des § 5 finden für die errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts Anwendung.“

 

b) § 4 wird aufgehoben.

 

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Als Teil der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung

1. der den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben oder

2. der von der Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2 Nr. 4 auf die Kreise zurück übertragenen Aufgaben

durch Satzung heranziehen.“

 

5. § 7 wird wie folgt geändert:

Die Anlage A zu § 7 Abs. 3 wird durch die Neufassung der Anlage A (Anlage I zum Gesetzentwurf) ersetzt.

 

siehe Anlage A

 

6. Folgender § 7a wird nach § 7 neu eingefügt:

„§ 7a

Auf der Grundlage der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen neu gefassten Anlage A zu § 7 Abs. 3 führt das zuständige Ministerium einen Nachteilsausgleich für die Kreise und kreisfreien Städte für die Jahre 2007 bis 2009 durch, die aufgrund der bisherigen Fassung der Anlage A geringere Zuweisungen nach § 7 Abs. 1 erhalten haben. Soweit sich unter Zugrundelegung der neu gefassten Anlage A ergibt, dass einzelne Kreise und kreisfreie Städte zu hohe Zuweisungen nach § 7 Abs. 1 für die Jahre 2007 bis 2009 erhalten haben, wird die Differenz der Zuweisungsbeträge für die Jahre 2007 bis 2009 und der Zuweisungsbeträge auf der Basis der neu gefassten Anlage A jeweils zu einem Achtel von dem Zuweisungsbetrag der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben nach § 7 Abs. 3 für die Jahre 2011 bis 2018 abgezogen. Führt der Abzug bei einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten gemäß Satz 2 zu einem Negativbetrag, so ist dieser auf das Folgejahr übertragbar. Soweit ein vollständiger Ausgleich aufgrund zu geringer Zuweisungsbeträge nach § 7 Abs. 3 an die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte nicht möglich ist, erfolgt im Jahr 2019 eine Schlussabrechnung durch das zuständige Ministerium, nach der der jeweilige Kreis oder die kreisfreie Stadt den noch ausstehenden Betrag dem Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten hat.“

 

7. § 8 Absatz 1 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

 

8. In § 9 Absatz 2 wird die Zahl „2010“ durch „2015“ ersetzt.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nummer 5 und Nummer 6 mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. Dezember 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

 

GV. NRW. 2010 S. 692